S. 131 / Nr. 40 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 131

40. Entscheid vom 14. September 1936 i. S. Gutzwiller.

Regeste:
Der unbeschränkt haftende Teilhaber einer im Konkurse befindlichen
Kommanditgesellschaft, über den selber ein Konkursverfahren eröffnet und
(mangels Aktiven gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG) geschlossen worden ist, kann nicht
gemäss Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG auf Grund des früheren Eintrages im Handelsregister
neuerdings auf Konkurs betrieben werden.

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Die Hängigkeit eines Nachlassbegehrens der Gesellschaft im Konkurse (Art. 317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.

SchKG) hindert die Anhebung und Fortsetzung von Betreibungen gegen den
Teilhaber nicht.
Lorsque la faillite d'un associé indéfiniment responsable d'une société en
commandite elle-même en faillite a été clôturée (en l'espèce pour défaut
d'actif, art. 230 LP), on ne peut invoquer l'article 40 LP et se baser sur
l'ancienne inscription au registre du commerce pour poursuivre une seconde
fois cet associé par la voie de la faillite.
La demande de concordat de la société en faillite (art. 317 LP) ne met pas
obstacle à ce que des poursuites soient introduites et continuées contre
l'associé.
Il socio illimitatamente responsabile di una società in accomandita dichiarata
in fallimento, contro il quale venne pure iniziata una procedura fallimentare
conchiusasi, in conformità dell'art. 230 LEF, per mancanza di beni, non può
essere escusso nuovamente in via di fallimento in forza dell'art. 40 LEF e
della vecchia iscrizione nel registro di commercio.
La proposta di concordato della società fallita non ostacola l'inizio e la
continuazione d'esecuzioni contro il socio.

Am 26. September 1935 wurde sowohl über die Kommanditgesellschaft Gutzwiller &
Cie in Liq. wie auch über deren unbeschränkt haftenden Teilhaber Leo
Gutzwiller-Etter der Konkurs eröffnet. Der Gesellschaftskonkurs ist noch
hängig, das Verfahren gegen Leo Gutzwiller-Etter dagegen wurde bereits am 6.
November 1935 mangels Aktiven eingestellt. Zur Zeit sind gegen ihn mehrere
neue Betreibungen hängig, in denen das Betreibungsamt am 22. April bezw. 12.
Mai 1936 die Pfändung vollzogen hat. Mit Beschwerde vom 10. Juli 1936 verlangt
er Aufhebung dieser Pfändungen, weil er kraft der zwingenden Bestimmung von
Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG bis nach Ablauf von sechs Monaten nach bekanntgemachtem Schluss
des Gesellschaftskonkurses noch auf Konkurs betrieben werden müsse. Von den
kantonalen Beschwerdeinstanzen, der obern mit Entscheid vom 10. August 1936,
abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht am
Beschwerdeantrage fest. Er beruft sich nun auch darauf, dass die Gesellschaft
im Konkurse einen Nachlassvertrag anstrebt. Der den Nachlassvertrag mangels

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hinreichender Summenmehrheit verwerfende Entscheid der Nachlassbehörde vom 21.
August 1936 ist nach den Angaben des Rekurrenten am 5. September zugestellt
worden und unterliegt noch der Weiterziehung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Es steht fest, dass über den Rekurrenten selber am nämlichen Tage wie
über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und in der Folge gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419

SchKG geschlossen, also nicht etwa widerrufen worden war (vgl. JAEGER, zu Art.
230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
, N. 9). Die Vorschrift des Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG hat hinsichtlich des Teilhabers
aber nur zum Zweck, den Gläubigern der Gesellschaft wie auch den
Privatgläubigern binnen einer bestimmten Frist nach Streichung im
Handelsregister und Bekanntmachung der Löschung die bis dahin auf Grund des
Registereintrages zulässige Konkursbetreibung gegen ihn weiterhin zu
ermöglichen. Wird der Konkurs über den Teilhaber irgendwann binnen der Frist,
sei es auch zu Beginn derselben, oder sogar schon vorher, eröffnet, so ist
jener Zweck der konkursmässigen Liquidation seines Vermögens erfüllt, und es
ist nach Beendigung eines solchen Konkurses kein Raum mehr für weitere
Konkursbetreibungen, sofern er sich nicht etwa neuerdings in einer der nach
Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
SchKG in Betracht fallenden Eigenschaften in das Handelsregister hat
eintragen lassen. Hier ist davon nicht die Rede. Aus dem früheren Eintrag in
das Handelsregister als Teilhaber der Gesellschaft lässt sich aber, wie
dargetan, gegen die Pfändungen nichts herleiten.
2. - Auch die Hängigkeit eines Nachlassbegehrens der Gesellschaft im Konkurse
stand der Fortsetzung der gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibungen nicht
entgegen, soweit sich diese überhaupt auf Gesellschaftsschulden beziehen.
Allerdings ist einmal entschieden worden, dass mit der Bestätigung und
Erfüllung des von der Gesellschaft angestrebten Nachlassvertrages nicht nur
die

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Gesellschaft, sondern auch der subsidiär mit seinem ganzen Vermögen haftende
Teilhaber frei werde (BGE 45 II 299 ff.). Ob daran bei nochmaliger Prüfung
festgehalten werden könnte, braucht jedoch hier nicht geprüft zu werden. Denn
die Hängigkeit eines solchen Begehrens hat keinen Rechtsstillstand für den
Teilhaber zur Folge, und der Rekurrent, der gerade darauf ausgeht, die freie
Verfügungsgewalt über eine gepfändete Forderung wiederzuerlangen, hat auch
nicht etwa für sich Nachlasstundung nachgesucht und erhalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 131
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 14. September 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 131
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Der unbeschränkt haftende Teilhaber einer im Konkurse befindlichen Kommanditgesellschaft, über den...


Gesetzesregister
SchKG: 39 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
40 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
230 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
317
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 317 - 1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
1    Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2    Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
BGE Register
45-II-299 • 62-III-131
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nachlassbegehren • frist • kommanditgesellschaft • eintragung • betreibung auf konkurs • rechtsmittel • konkursverfahren • weiler • gesellschaftsschuld • bundesgericht • beginn • monat • betreibungsamt • eigenschaft • schuldbetreibungs- und konkursrecht • tag