S. 101 / Nr. 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 101

30. Entscheid vom 24. Juli 1936 i. S. Lüscher.

Regeste:
Eine ausgeschlagene Erbschaft, deren Liquidation durch das Konkursamt wegen
Nichtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse als nicht statthaft erklärt
wurde, kann nicht betrieben werden.
Art. 49 , 193 und 230 SchKG. Art. 573 Abs. 2 ZGB.
On ne peut poursuivre une succession répudiée, dont la liquidation par voie de
faillite a été interrompue, faute par les créanciers d'en avancer les frais.
Art. 49, 193, 230 LP.; 573 al. 2 CC.
Non si può escutere una successione ripudiata la cui liquidazione in via
fallimentare non ebbe luogo perché i creditori rifiutarono d'anticipare le
spese.
Art, 49, 193, 230 LEF; 573 cp. 2 Cc.

Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Betreibungsamt Bern seinem
Begehren um Betreibung der Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners
nicht stattgeben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben
ausgeschlagen worden, und der Konkursrichter hat am 27. Mai 1936 verfügt, von
der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die
öffentlich bekanntgemachte Aufforderung an allfällige Gläubiger, zur
Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvorschuss zu leisten,
widrigenfalls die Liquidation nicht werde angeordnet werden, keine Anmeldung
und keine Vorschussleistung eingegangen war. Das Konkursamt hält dafür, dass
mit Rücksicht auf diese Art der Erledigung die Erbschaft nicht mehr betrieben
werden könne, zumal sie von niemandem vertreten sei, dem die
Betreibungsurkunden zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der

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Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe als solche fort;
Zustellungen seien allenfalls an einen behördlich zu bestellenden Beistand
vorzunehmen.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 7. Juli 1936 abgewiesen
mit der Begründung, zufolge der Verfügung des Konkursrichters sei eine
Betreibung der Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so kann freilich nach Art. 393 ZGB
ein Beistand als Vertreter bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von
Zahlungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch, dass, nachdem die
konkursamtliche Liquidation gemäss Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt
worden ist, eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht mehr
besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG nur zulässig, «solange
die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet
oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist». Durch eine
konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG wird sie ebenso
ausgeschlossen wie durch eine amtliche Liquidation gemäss Art. 593 ff . ZGB.
Hier ist die Liquidation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung,
dass sie wegen Nichtleistung der erforderlichen Kostenvorschüsse zu
unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230 SchKG), tritt jedoch an die Stelle
des Liquidationsverfahrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das
Verfahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf Beschluss der
Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich die Durchführung ja doch nicht
lohne. Sind allenfalls Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein
Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Ausschlagung der Fall war,
sondern sie fallen gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn
keine

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Ausschlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigern Gelegenheit geboten
war, das Konkursverfahren zu veranlassen, ist also ihr Recht auf Betreibung
der Erbschaft untergegangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 62 III 101
Date : 01 janvier 1936
Publié : 24 juillet 1936
Source : Tribunal fédéral
Statut : 62 III 101
Domaine : ATF - Droit des poursuites et de la faillite
Objet : Eine ausgeschlagene Erbschaft, deren Liquidation durch das Konkursamt wegen Nichtleistung der...


Répertoire des lois
CC: 393  573  593
LP: 49  193  230
Répertoire ATF
62-III-101
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
acte de poursuite • avance de frais • commandement de payer • communication • droit des poursuites et faillites • débiteur • décision • emploi • hameau • héritier • indivision • liquidation officielle • masse successorale • maître • motivation de la décision • office des faillites • office des poursuites • procédure de faillite • salaire • tribunal fédéral • volonté