BGE 62 II 30
9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Februar 1936 i. S.
Motorwagenfabrik Berna A.-G. gegen Eschmann.
Regeste:
Abzahlungsgeschäfte mit Eigentumsvorbehalt oder Rücktrittsrecht des
Verkäufers, Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 226 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 27 - Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vorschriften über den Irrtum entsprechende Anwendung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet. |
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Der Verkäufer muss sich den Wert der Sache im Zeitpunkt der Rücknahme
anrechnen lassen, soweit dieser Wert zusammen mit dem Mietzins und der
Abnützungsentschädigung den Kaufpreis übersteigt.
Macht bei Abzahlungsgeschäften mit Eigentumsvorbehalt der Verkäufer infolge
Zahlungsverzugs des Käufers gemäss Art. 226
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 226 |
nach Art. 227 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 227 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet. |
verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten, wobei der
Verkäufer Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und auf eine Entschädigung
für Abnützung der Sache hat (die gleiche Wirkung tritt nach Art. 227 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 227 |
ein bei Abzahlungsgeschäften ohne Eigentumsvorbehalt, aber mit Rücktrittsrecht
des Verkäufers).
a) Die Klägerin hat somit, was der Beklagte anerkennt, in erster Linie
Anspruch auf Herausgabe des Wagens. Dieser Anspruch steht nicht mehr im
Streite.
Sodann kann die Klägerin einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung
für Abnützung des Wagens verlangen. Dabei liegt aber auf der Hand, dass der
Verkäufer an Miete und Abnützungsentschädigung zusammen mit dem Wert der
zurückgenommenen Sache nicht mehr erhalten soll, als er bei Erfüllung des
Kaufvertrages in Form des Kaufpreises erhalten hätte. Der Verzug des Käufers
hat seinen Grund regelmässig und auch im vorliegenden Falle darin, dass er die
vereinbarten Abschlagszahlungen nicht aufzubringen vermag. Es wäre daher in
hohem Masse unbillig, wenn der Verkäufer diese Notlage des Käufers ausnützen
könnte, um sich durch Aufhebung des Vertrages über den Kaufpreis hinaus
Vorteile zu verschaffen. Eine solche Bereicherung des Verkäufers auf Kosten
des ohnehin finanziell bedrängten Käufers soll durch die Vorschriften des Art.
227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 227 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet. |
eine Umgehung des Verbotes der Verfallklausel; die vom Gesetze für Miete und
Abnützung gegebenen Ansprüche
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müssten in Wirklichkeit dafür herhalten, die Zurückbehaltung der
Abschlagszahlungen zu verschleiern.
Es ergibt sich also m.a.W., dass sich der Verkäufer den Wert der Sache im
Zeitpunkt der Rücknahme anrechnen lassen muss, soweit derselbe zusammen mit
dem Mietzins und der Abnützungsentschädigung den Kaufpreis übersteigt.
Die Vorinstanz hat die Ansprüche der Klägerin für Miete und Abnützung des
Wagens auf den Betrag des Kaufpreises, d. h. auf 43500 Fr. festgesetzt, was
seitens des Beklagten unangefochten geblieben ist. Darnach muss an diesem
Betrag der volle Rücknahmewert des Wagens in Abzug gebracht werden. Er beläuft
sich nach der auf die Expertise gestützten Schätzung der Vorinstanz auf 9000
Fr., sodass zu Gunsten der Klägerin eine Forderung von 34500 Fr. verbleibt.
Die Klägerin ficht die Bemessung der Miet- und Abnützungsentschädigung als zu
niedrig, die Schätzung des Wagenwertes als zu hoch an. Es versteht sich jedoch
nach dem oben Gesagten von selbst, dass der Anspruch für Miete und Abnützung
im Betrag des Kaufpreises seine obere Grenze findet, kann er ja doch selbst
zusammen mit dem Wert der Sache nicht über diesen Betrag hinausgehen. Es
erübrigt sich daher, auf die Einzelheiten der klägerischen Kritik einzutreten.
Die Schätzung des Wagens durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet. |