S. 181 / Nr. 46 Versicherungsvertrag (d)

BGE 62 II 181

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1936 i. S.
Hürlimann gegen «Helvetia».

Regeste:
Art. 72 VVG ist auch bei der Haftpflichtversicherung anwendbar, in der Weise,
dass der Versicherer im Umfange seiner Entschädigungszahlungen in die
allenfalls nach Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
/51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR bestehenden Ausgleichungsansprüche des
Versicherten gegenüber Mithaftpflichtigen eintritt.

Aus dem Talbestand:
Am 4. Mai 1932 stiessen zwei Automobile, das eine gesteuert von Hürlimann, das
andere gesteuert von Ott, zusammen. Frau Hürlimann, die an der Seite ihres
Mannes mitfuhr, wurde schwer verletzt. Die Versicherungsgesellschaft
«Helvetia», bei der Ott gegen die Folgen seiner Haftpflicht versichert war,
zahlte ihr eine Entschädigung aus gegen Verzicht auf weitere Ansprüche aus
Haftpflicht auch gegenüber dem Ehemann und dessen Haftpflichtversicherer. Sie
belangt nun Hürlimann als mitschuldigen Automobilführer auf Ersatz eines Teils
der ausgerichteten Entschädigung. Hürlimann beantragt vor Bundesgericht
neuerdings Abweisung der von den kantonalen Instanzen grundsätzlich
geschützten Klage.
Aus den Erwägungen:
Nach der für die Schadensversicherung aufgestellten Vorschrift des Art. 72 VVG
geht auf den Versicherer insoweit, als er Entschädigung geleistet hat, der
Ersatzanspruch über, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus
unerlaubter Handlung zusteht. Der Beklagte hält diese Voraussetzung einer
Subrogation hier nicht für

Seite: 182
gegeben, weil eine Ott gegenüber begangene unerlaubte Handlung gar nicht in
Frage stehe. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Die Fassung der
erwähnten Bestimmung ist auf die gewöhnliche Sachschadensversicherung
zugeschnitten. Bei der Haftpflichtversicherung, die eine Unterart der
Schadensversicherung darstellt, muss das Subrogationsprinzip gleichfalls zur
Geltung gebracht werden, unter Berücksichtigung der hier gegebenen besondern
Rechtsverhältnisse. Auszugehen ist davon, dass Gegenstand der
Haftpflichtversicherung kein dem Versicherten unmittelbar entstandener Schaden
ist, sondern die Belastung, die ihn zufolge seiner Haftpflicht für den Schaden
eines Dritten trifft. Gehört aber somit der Haftpflichtversicherer nicht auch
selber zu den haftpflichtigen Personen, so hat das Bestehen einer solchen
Versicherung keinen Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die Haftung unter
verschiedene für denselben Schaden Haftpflichtige nach Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
/51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR endgültig
zu verteilen sei. Auf dem Versicherer lasten lediglich die Verpflichtungen des
Versicherten; andere Personen können sich auf diese Versicherung höchstens
nach Massgabe ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Versicherten berufen. Daher
ist der Beklagte, sofern er gegenüber Ott als Mitschuldiger
ausgleichungspflichtig sein sollte, durch die Leistungen der Klägerin nicht
befreit worden. Der Anspruch kann dabei nicht mehr dem durch die Klägerin
entlasteten Ott selber zustehen, sondern ist nach dem Prinzip des Art. 72 VVG,
das eine doppelte Entschädigung des Versicherten verpönt, auf die Klägerin
übergegangen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 II 181
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 26. Juni 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 II 181
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 72 VVG ist auch bei der Haftpflichtversicherung anwendbar, in der Weise, dass der Versicherer...


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
VVG: 72
BGE Register
62-II-181
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versicherer • haftpflichtversicherung • schaden • schadensversicherung • beklagter • haftpflichtversicherer • unerlaubte handlung • wirkung • mann • versicherungsvertrag • bundesgericht • frage • automobil • weiler