S. 80 / Nr. 25 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 61 III 80

25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1935 i. S. Frau Huber gegen
Schweizerische Volksbank.


Seite: 80
Regeste:
Anschlusspfändung der Ehefrau.
Unzuständigkeit des Richters im Prozess nach Art. 111 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG zur
Überprüfung der Rechtmässigkeit der der Klageeinleitung vorausgegangenen
Fristansetzungen und der gleichfalls durch die Verfügungen des
Betreibungsamtes geordneten Legitimation der Parteien zur Geltendmachung des
Anschlusses und zu dessen Bestreitung (Erw. 1 und 2).
Einer nachgehenden Pfändung im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG kann sich nicht
anschliessen, wer für die nämliche Forderung einer vorgehenden Pfändungsgruppe
angehört (Erw. 3).
Rechtskraftwirkung des Urteils (Erw. 4).
Der Ehegatte des Pfändungsschuldners kann sich für Forderungen aus beliebigem
Rechtsgrunde der Pfändung anschliessen (Erw. 5; Bestätigung der
Rechtsprechung.
Der Entscheid über den Rang der anzuschliessenden Forderung ist erst im
Kollokationsverfahren nach Art. 146
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
-148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
SchKG zu treffen (Erw. 5).
Participation de l'épouse à la saisie pratiquée contre son mari.
Dans la procédure prévue à l'art. 111 al. 3 LP., le juge est incompétent pour
examiner la question de savoir si l'office s'est conformé à la loi, en fixant
les délais préalables à l'action, et en déterminant aussi, par ses décisions,
la qualité des parties pour faire valoir (ou au contraire pour contester) le
droit de participation de l'intervenant (consid. 1 et 2).
Ne peut participer à une saisie subséquente au sens de l'art. 110 al. 3 LP la
personne qui figure pour la même créance parmi les participants d'une série
antérieure (consid. 3).
Effets de la chose jugée (consid. 4).
Le conjoint du débiteur saisi peut participer à la saisie pour n'importe
quelle créance (consid. 5; confirmation de la jurisprudence).
Le rang de la créance de l'intervenant ne sera déterminé que dans la procédure
de collocation prévue aux art. 146 à 148 LP. (consid. 5).

Seite: 81
Partecipazione della moglie al pignoramento diretto contro il marito.
Il giudice adito in virtù dell'art. 111 cp. 3 LEF non è competente per
esaminare il quesito se l'ufficio si sia conformato alla legge nel fissare i
termini anteriori all'inizio dell'azione e nello stabilire mediante le sue
decisioni la veste delle parti per far valere (o per contestare) il diritto di
partecipare al pignoramento (consid. 1 e 2).
Non può participare a un pignoramento ulteriore ai sensi dell'art. 110 cp. 3
LEF colui che, per lo stesso credito, figura già fra i partecipanti a un
gruppo anteriore (consid. 3).
Conseguenze della cosa giudicata (consid. 4).
Il coniuge del debitore pignorato può partecipare al pignoramento per
qualsiasi credito (consid. 5; conferma della giurisprudenza).
La classe del credito del partecipante sarà determinata solo nella procedura
prevista dagli art. 146 a 148 LEF per formare la graduatoria.

A. - In einer gegen den Ehemann der Klägerin gerichteten Betreibung schritt
das Betreibungsamt am 7. Juni 1932 zum Vollzug der Pfändung, worauf sich nach
Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG die aus drei Gläubigern zusammengesetzte Gruppe Nr. 150
bildete. Am 29. Juni 1932 erklärte die Klägerin den Anschluss an die Pfändung
für eine Forderung von 86357 Fr. 40 Cts. gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG. Auf die
Fristansetzung gemäss Art. 111 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG hin bestritt einer der drei
Gläubiger, W., ihren Anspruch, und sie hob gegen ihn binnen gesetzlicher Frist
Klage auf Anerkennung der Anschlusspfändung an. Indessen wurden in der Folge
alle drei Betreibungen durch Bezahlung der Forderungen erledigt, diejenige W's
bereits im Juli 1932. Er betrachtete daher die Anschlusspfändungsklage als
gegenstandslos und nahm am Rechtsstreite nicht teil. Die Klägerin verlangte
aber trotzdem ein einlässliches Urteil, und das Bezirksgericht S. gab diesem
Begehren am 23. Dezember 1932 statt, indem es die Anschlusspfändung in der
Betreibung des W. als berechtigt erklärte.
B. - Inzwischen, am 28. Juli 1932, war in einer weiteren, von der
Schweizerischen Volksbank gegen den Ehemann der Klägerin angehobenen
Betreibung Nr. 2700 ebenfalls die Pfändung vollzogen worden, und zwar im
wesentlichen

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auf die nämlichen, früher für die Gruppe 150 gepfändeten Gegenstände. Die
Klägerin erklärte auch hier den Anschluss für ihre erwähnte Forderung, die
Schweizerische Volksbank bestritt sie, und auf Fristansetzung vom 7. Oktober
1932 hin leitete die Klägerin gegenüber dieser Gläubigerin ebenfalls Klage auf
Anerkennung der Anschlusspfändung ein. In einer nachträglichen Prozesseingabe
beantragte sie «vorfrageweise», die Bestreitung ihrer Anschlusspfändung durch
die Beklagte sei als unzulässig zu erklären. Im späteren Verfahren hat sie
diesen Antrag dahin abgeändert, es sei zu erkennen, dass sie nicht
verpflichtet war, der Klagefristansetzung des Betreibungsamtes nachzukommen,
weil diese Aufforderung zur Klage unzulässig gewesen sei. Beide kantonalen
Instanzen haben die Klage angewiesen. Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes
vorn 23. November, mitgeteilt am 29./31. Dezember 1934, hat die Klägerin im
Sinne der vor dem Kantonsgericht gestellten Begehren die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, dass ihr Anspruch in der
Pfändungsgruppe Nr. 150 von den einen Gläubigern anerkannt und gegenüber dem
bestreitenden Gläubiger gerichtlich geschützt worden ist. Sie schliesst
daraus, die Beklagte sei gar nicht berechtigt gewesen, den Anspruch auch
ihrerseits zu bestreiten, das Betreibungsamt hätte daher keine Bestreitungs-
und dann auch keine Klagefrist ansetzen sollen. Demgemäss beantragt die
Klägerin, diese Frist als unwirksam zu erklären, und sie bezeichnet das
Begehren um Anerkennung der Anschlusspfändung selbst als Eventualbegehren.
Es steht indessen den Gerichten nicht zu, über die Gesetzlichkeit jener vom
Betreibungsamte vorgenommenen Fristansetzungen zu befinden. Es sind dies
betreibungsrechtliche Vorkehren, die nur mit Beschwerde nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG
angefochten werden konnten und bei

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Unterlassen rechtzeitiger Beschwerdeführung in Rechtskraft erwuchsen.
Für ihre abweichende Ansicht beruft sich die Klägerin auf BGE 40 III 138 ff.
Mit Unrecht. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheide gegenteils
ausgesprochen, dass die Klagefristansetzung mangels rechtzeitiger
Beschwerdeführung für den Richter verbindlich ist. Es handelte sich um eine
Widerspruchsklage nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG auf Nichtzulassung eines vom beklagten
Drittansprecher verspätet geltend gemachten Pfandanspruches für zusätzliche
Zinse. Wenn dabei die Verspätung der Anmeldung beim Betreibungsamt vom Richter
berücksichtigt wurde, obwohl sie bereits zu einer Beschwerde gegen die
Klagefristansetzung hätte Veranlassung geben können, so geschah es im Sinne
der Berücksichtigung einer der Pfandansprache entgegenstehenden Einrede. Der
vorliegende Fall liegt anders. Hier steht keine Klage auf Wegweisung eines
Drittanspruches, sondern eine solche auf Anerkennung des eigenen Anspruches
der Klägerin in Frage. Konnte dort mit der Klage alles geltend gemacht werden,
was der Drittansprache überhaupt entgegenstand, so geht es nicht an, mit der
Klage auf Anerkennung einer Anschlusspfändung Einreden zu verbinden, die
darauf hinauslaufen, die Grundlage dieser Klage und damit auch diese selbst
als ungültig erklären zu lassen.
2.- Steht demnach die Wirksamkeit der betreibungsamtlichen Fristansetzungen
für den Richter fest, so haben die Gerichte ferner auch nicht zu prüfen, ob
die Klägerin zur Teilnahme an der Pfändung Nr. 2700 legitimiert sei, und ob
anderseits der Beklagten das Recht zugestanden habe, die von der Klägerin
anbegehrte Anschlusspfändung zu bestreiten. Das sind ebenfalls Fragen, die
ausschliesslich von den Vollstreckungsbehörden zu entscheiden sind.
Zivilrechtlich war die Beklagte nicht berechtigt, die Forderung der Klägerin
zu bestreiten, und ebensowenig kann die Klägerin den von ihr anbegehrten
Pfändungsanschluss aus dem Zivilrecht ableiten. Das Recht der Klägerin,

Seite: 84
für ihre Forderung an der für die Beklagte vollzogenen Pfändung teilzunehmen,
wie auch anderseits das Recht der Beklagten, dieser Anschlusspfändung durch
Bestreitung jener Forderung entgegenzutreten und so die Klägerin zur
gerichtlichen Geltendmachung oder aber zum Verzicht auf den Anschluss zu
zwingen, wurzeln gleicherweise im Betreibungsrecht. Der Streit geht denn auch
ausschliesslich um die Teilnahme am Vollstreckungsverfahren, und nur im
Hinblick darauf hat sich der Richter über die Begründetheit der Forderung
auszusprechen. Demgemäss ist ihm aber auch nur gerade diese zivilrechtliche
Frage zur Beurteilung zugewiesen, während die erwähnten
vollstreckungsrechtlichen Legitimationsfragen durch die dem gerichtlichen
Verfahren voraus gehenden betreibungsamtlichen Verfügungen und durch
allfällige Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörden abzuklären sind.
Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt die Legitimation der Klägerin zur
Anschlusspfändung anerkannt, indem es ihr Begehren entgegennahm und der
Beklagten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitteilte, und durch diese
Fristansetzung hat es ausserdem: der Beklagten die Legitimation zur
Bestreitung zuerkannt, was es dann auch der Klägerin gegenüber durch
Mitteilung der Bestreitung und Ansetzung der Klagefrist zum Ausdruck brachte.
Keine dieser Massnahmen ist durch Beschwerde angefochten worden. Damit ist die
Legitimation der Parteien für den Richter verbindlich festgestellt; er hat
speziell auch die Bestreitung der Forderung der Klägerin durch die Beklagte
als rechtmässig hinzunehmen und kann die Anschlusspfändung nur dann
gutheissen, wenn die Begründetheit der Forderung dargetan ist.
Mit diesem Ergebnis stimmt es überein, dass die Vollstreckungsbehörden die
Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Legitimationsfragen stets für sich in
Anspruch genommen haben. Wollte man daneben noch eine richterliche Überprüfung
im Rechtsstreite nach Art. 111 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG

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zulassen, so könnte sie naturgemäss nur dann Platz greifen, wenn die
Vollstreckungsbehörden ihrerseits die Legitimation bejaht haben, denn
andernfalls kommt es gar nicht zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens.
Schon diese Folge spricht gegen die Zulassung der gerichtlichen Überprüfung.
Dieser Rechtsungleichheit könnte freilich dadurch entgegengetreten werden,
dass die Vollstreckungsbehörden die Legitimation nur dann verneinen würden,
wenn sie ganz zweifelsfrei fehlt, so dass in allen andern Fällen das
gerichtliche Verfahren angehoben werden könnte. Das würde aber vielfach zu
unnützen gerichtlichen Schritten führen. Indessen besteht kein Grund,
überhaupt eine gerichtliche Entscheidung über die in Rede stehenden
betreibungsrechtlichen Fragen vorzubehalten.
3.- Dem Umstand, dass die Forderung der Klägerin in der Gruppe Nr. 150
anerkannt wurde, könnte nur dann allenfalls eine Bedeutung zukommen, wenn die
dort erwirkte Anschlusspfändung noch zu Recht bestünde. Das nimmt aber weder
das Betreibungsamt an - denn sonst wäre die nochmalige Pfändung der nämlichen
Gegenstände als nachgehende im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG bezeichnet
worden - noch entspricht es der Stellungnahme der Klägerin selbst, denn sonst
hätte das mit der vorliegenden Klage verfolgte Begehren um Anerkennung des
Anschlusses an die Pfändung Nr. 2700 gar keinen Zweck. Wären nämlich die
betreffenden Gegenstände bereits bezw. noch für die Klägerin vorgepfändet, so
könnte sich ja ein auf die nachgehende Pfändung Nr. 2700 entfallender
Überschuss erst nach völliger Deckung der Forderung der Klägerin ergeben; von
einer Teilnahme derselben an diesem Überschuss wäre keine Rede. Die
vorliegende Klage auf Teilnahme an der Pfändung Nr. 2700 setzt somit den
Hinfall der früheren Anschlusspfändung voraus; der Streit geht um die Bildung
einer neuen, durch die Pfändung Nr. 2700 eröffneten Gruppe.
4.- Der Klägerin kann auch nicht zugegeben werden,

Seite: 86
dass durch das gegenüber W. erstrittene Urteil der Bestand ihres Anspruches
mit Rechtskraftwirkung auch gegenüber der Beklagten festgestellt worden sei.
Welche Bedeutung jenem Urteil noch zukommen konnte, nachdem in Wirklichkeit
die betreffende Betreibung erledigt war, ist nicht ersichtlich; jedenfalls
aber ist entscheidend, dass jener Rechtsstreit sich eben nur auf die Frage des
Anschlusses an die Betreibung W's bezog. Auf den vorliegenden Rechtsstreit hat
daher das erwähnte Urteil keinen Einfluss.
5.- Die Forderung, für die der Anschluss anbegehrt wird, kennzeichnet sich
nach der Darstellung der Klägerin als Ersatzforderung für «in das Eigentum des
Ehemannes übergegangene bezw. ihm freiwillig zur Verwaltung überlassene»
Vermögenswerte des Frauengutes oder des Sondergutes der Frau. Sie will die
betreffenden Wertpapiere, deren Wert in einem vorliegenden Verzeichnis per 3.
April 1912 auf den Klagebetrag von 86357 Fr. 40 Cts. beziffert worden ist, als
Pfrundgeberin auf Grund eines mit einem Ehepaar abgeschlossenen
Verpfründungsvertrages vom 26. September 1913 erworben und hernach ihrem
Ehemann (laut einer von diesem selbst ausgestellten Bescheinigung vom 30.
September 1914) zu Eigentum überlassen haben. Die Vorinstanz verneint nun das
Vorliegen einer Frauengutsersatzforderung, weil es sich bei dem in Frage
stehenden Erwerb nicht um einen unentgeltlichen im Sinne von Art. 195
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
ZGB
gehandelt habe, und sie verneint auch das Vorliegen von Sondergut, weil keiner
der vom Gesetz vorgesehenen Fälle von Sondergutserwerb gegeben sei. Diese
Argumentation vermag jedoch den Schluss nicht hinreichend zu begründen, dass
die betreffenden Wertpapiere überhaupt nicht Eigentum der Klägerin geworden
sein können. Wenn der Verpfründungsvertrag und die auf Grund dieses Vertrages
vollzogene Übertragung der Wertpapiere an die Klägerin nicht simuliert war und
auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann keine Simulation
vorliegt, so sind sie zweifellos zunächst Eigentum der Klägerin geworden.
Freilich steht dann

Seite: 87
nicht ohne weiteres fest, ob sie als Frauengut, das in der Verwaltung und
Nutzung des Mannes steht, oder als Sondergut der Frau anzusprechen wären. Das
kann jedoch hier unerörtert bleiben; denn ob der Klägerin ein
Frauengutsprivileg zustehe, wird ohnehin erst allenfalls im
Kollokationsverfahren nach Art. 146-148 zu entscheiden sein. Der
Pfändungsanschluss als solcher aber kann, was die Vorinstanz übersieht, für
jede Forderung der Klägerin gegen ihren Ehemann verlangt werden, gleichgültig
ob sie überhaupt im ehelichen Verhältnis begründet sei. Das Anschlussrecht ist
ein Korrelat zum Verbot der Betreibung zwischen Ehegatten, das nicht auf
Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis beschränkt ist (Art. 173
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
und 174
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
ZGB,
denen Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG ungenügend angepasst worden ist; BGE 42 III 377 ff.,
spez. 382; gegenüber den abweichenden Ausführungen von OTT, Die privilegierte
Anschlusspfändung des Ehegatten, Zeitschr. f. schweiz. R., N. F. 37, 299 vgl.
JAEGER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis II, zu Art. 111 N. 4).
Bei dieser Rechtslage ist das Urteil des Kantonsgerichtes aufzuheben und die
Sache zu neuer, umfassender Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Kantonsgerichtes aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das
Kantonsgericht zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 III 80
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 28. Februar 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 III 80
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Anschlusspfändung der Ehefrau.Unzuständigkeit des Richters im Prozess nach Art. 111 Abs. 3 SchKG...
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
111 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
146 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
148
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 148 - 1 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
1    Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben.286
2    ...287
3    Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungsliste auf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlös dem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungsliste ausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem Beklagten.288
ZGB: 173 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 173 - 1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
1    Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.
2    Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.
3    Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
174 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 174 - 1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
1    Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2    Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3    Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
195
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
BGE Register
40-III-138 • 42-III-377 • 61-III-80
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • betreibungsamt • frage • legitimation • ehegatte • kantonsgericht • bundesgericht • eigentum • wertpapier • vorinstanz • sondergut • weiler • rang • klagefrist • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • drittansprache • rechtskraft • bescheinigung • wirkung
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