BGE 61 III 74
24. Entscheid vom 21. Mai 1935 i. S. Frunz.
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Regeste:
Retentionsrecht des Vermieters (Verpächters).- Der Mieter ist berechtigt, die
Retention von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen durch Hinterlegung
einer hinreichenden Geldsumme abzuwenden. Die Hinterlage ist für die
Betreibung auf Pfandverwertung als Retentionsgegenstand zu behandeln. Ist sie
nicht beim Betreibungsamt, sondern bei einer zuständigen Gerichtsstelle
geleistet worden, so ist diese von der Aufnahme der Retentionsurkunde zu
benachrichtigen. Verantwortlichkeit für die bestimmungsgemässe Verwaltung der
Hinterlage. Wirksamkeit des Retentionsbeschlages gegenüber andern Gläubigern.
(Erw. 1).
Bei offenkundigem Fehlen einer zu sichernden Mietzinsforderung ist die
Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses abzulehnen (Erw. 2).
Gebühr für erfolglosen Retentionsvollzug (Erw. 3).
Art. 283 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
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1 | Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR492) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.493 |
2 | Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden. |
3 | Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an. |
SchKG.
Droit de rétention du bailleur. - Le preneur a la faculté d'empêcher par la
consignation d'une somme suffisante la rétention d'objets servant à
l'aménagement ou à l'usage des lieux loués. Le montant consigné représente,
pour la poursuite en réalisation de gage, l'objet grevé du droit de rétention.
Si la consignation n'a pas été opérée entre les mains du préposé mais en
justice, l'autorité judiciaire doit être avisée de l'établissement de
l'inventaire. - Responsabilité pour gestion convenable de la somme consignée.
- Effet de l'exercice du droit de rétention à l'égard de tiers créanciers.
(Consid. 1).
Lorsque, manifestement, il n'existe pas de créance de loyer à garantir,
l'office doit refuser de dresser inventaire. (Consid. 2).
Emolument en cas d'exécution infructueuse de la requête d'inventaire.
Art. 283, al. 3 LP; 898 CC; 272 (286, al. 3) CO; 24, 26 et 56 tarif des frais.
Diritto di ritenzione del locatore. - Il conduttore ha la facoltà d'impedire
la ritenzione dogli oggetti sottoposti al diritto di ritenzione deponendo
somma sufficiente. Il deposito è da trattarsi, agli effetti dell'esecuzione,
come oggetto sottoposto al diritto di ritenzione. Se il deposito non è stato
fatto presso l'ufficio di esecuzione, ma in giustizia, l'autorità giudiziaria
sarà avvisata dell'allestimento dell'inventario. - Responsabilità per
l'amministrazione del deposito. - Effetti dell'esercizio
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del diritto di ritenzione nei cospetti dei terzi creditori (Consid. 1).
In mancanza manifesta di un credito dependente da pigione o d'affitto, sarà
rifiutato l'allestimento di un inventario (Consid. 2.
Tassa in caso di allestimento infruttuoso dell'inventario di ritenzione.
(Art. 283 cap. 3 LEF; 898 CC; 272 (286 cap. 3) CO; 24, 26 e 56 della tariffa.
(Publikation gekürzt.)
Das Betreibungsamt Einsiedeln hat am 4. Januar 1935 die von Johann Frunz
verlangte Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses bei seinem Mieter
Lenggenhager für verfallenen Mietzins von 388 Fr. 90 Rp. und für den laufenden
Mietzins des ersten Halbjahres 1935 im Betrage von 1200 Fr. als nicht
vollziehbar abgelehnt, weil sich der Mieter darüber auswies, dass er den
verfallenen Mietzinsbetrag wie auch den laufenden Mietzins bis zum 15. Januar
1935 im Betrage von 100 Fr. gerichtlich hinterlegt hatte, und weil sich aus
weiteren Urkunden ergebe, dass das Mietverhältnis vorzeitig auf den 15. Januar
1935 aufgelöst worden sei. Gegen diese Ablehnung führte der Vermieter
Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, seinem Begehren
in vollem Umfange zu entsprechen und ihm die für die nicht vollzogene
Retention erhobenen Kosten von 3 Fr. 95 Rp. zurückzuerstatten. Von beiden
kantonalen Aufsichtsinstanzen abgewiesen, hat er die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Soweit der Mietzins für die unbestrittene Mietdauer bis zum 15. Januar
1935 in Frage steht, hängt die Beurteilung des Beschwerdeantrages davon ab, ob
die - nicht zur Tilgung, sondern bloss zur Sicherstellung vorgenommene -
Hinterlegung die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses derart zu ersetzen
vermöge, dass für
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die letztere Massnahme keine Grundlage mehr besteht. Das ist nun weder
schlechtweg zu bejahen (wie in Bl. f. zürch. Rechtspr. 1924 Nr. 37 angenommen
wird). Noch verhält es sich so, dass die Hinterlegung unbeachtlich wäre und
die Retinierung von Sachen, die zur Einrichtung oder Benutzung des
Mietobjektes dienen, trotzdem Platz zu greifen hätte (wie es den Ausführungen
von BGE 39 I 659 ff. - Sep.-Ausg. 1913 313 ff. entsprechen würde). Die neuere
Rechtsprechung hat einerseits anerkannt, dass dem Vermieter durch Hinterlegung
des Forderungsbetrages eine wirksame Sicherheit bestellt werden kann,
anderseits; aber die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses auch bei solcher
Hinterlegung als notwendig erklärt mit der Massgabe, dass als
Retentionsgegenstand eben die Hinterlage zu verzeichnen sei (BGE 59 III Nr.
30). Wird die Hinterlegung als Vertrag zu Gunsten Dritter aufgefasst, der
unwiderruflich wird, wenn der Dritte dem Verwahrer erklärt, von dem ihm
eingeräumten Rechte Gebrauch machen zu wollen (Art. 112 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
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1 | Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde. |
2 | Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht. |
3 | In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen. |
TUHR, Schweiz. OR 119; vgl. auch OSTERTAG. Die Hinterlegung zu Gunsten
Dritter, Schweiz. Juristenzeitung 19 353 ff.), so erheben sich freilich
Schwierigkeiten in den Fällen, wo weder eine ausdrückliche noch auch bloss
eine stillschweigende Erklärung des Dritten dargetan ist. Allein mit Rücksicht
auf den Zweck des Retentionsrechtes, die Befriedigung des Gläubigers
sicherzustellen, ist dem Mieter ein förmliches Recht darauf zuzuerkennen, auch
gegen den Willen des Vermieters die Retention von Einrichtungs- und
Gebrauchsgegenständen durch hinreichende anderweitige Sicherstellung
abzuwenden; das ist in Art. 898
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten. |
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1 | Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten. |
2 | Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen. |
das spezielle Retentionsrecht des Vermieters und Verpächters. Im erwähnten
Entscheide ist bereits ausgesprochen worden, dass dem Vermieter ein Pfandrecht
an der hinterlegten Geldsumme zusteht, das den gleichen Bedingungen und
Untergangsgründen unterworfen ist wie sein Retentionsrecht, weshalb eine
entsprechende
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Retentionsurkunde aufzunehmen und dem Vermieter die Frist zur Anhebung der
Betreibung anzusetzen ist. Ob es sich um eine, Pfandbestellung im eigentlichen
Sinne oder um eine Einzahlung auf Recht hin (beides nach dem besonderen Zweck
der Sicherstellung modifiziert) handelt, ist ohne Belang; jedenfalls ist die
Sicherheit, solange sie nach Massgabe ihrer Grundlagen aufrecht bleibt, in
gleicher Weise wirksam wie im Falle des Art. 182 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 182 - Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag: |
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1 | wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist; |
2 | wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird; |
3 | wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint; |
4 | wenn eine andere nach Artikel 1007 OR353 zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden. |
Sicherstellung durch Geldhinterlage ausdrücklich vorgesehen ist. Im einen wie
im andern Falle ist die Hinterlegungsstelle für die bestimmungsgemässe
Verwaltung der Hinterlage verantwortlich, was einen einseitigen Widerruf durch
den Hinterleger ausschliesst. Eine solche Hinterlage bezw. der Anspruch auf
Auszahlung des hinterlegten Betrages fällt auch nicht in die Masse des
allenfalls später über den Hinterleger eröffneten Konkurses, soweit der Betrag
für die Deckung der sichergestellten Forderung in Anspruch genommen wird
(JAEGER, zu Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367 |
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1 | Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367 |
2 | Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse. |
Als Hinterlegungsstelle kommt bei der Retention in erster Linie das
Betreibungsamt selbst in Betracht. Doch kann der Schuldner auch auf eine
bereits bei einer Gerichtsstelle geleistete Hinterlage verweisen. In diesem
Falle ist die Hinterlegungsstelle durch das Betreibungsamt von der
Retentionsnahme zu benachrichtigen, damit keine den dadurch begründeten
Rechten widersprechende Verfügung getroffen werden kann. Allfällige
weitergehende Wirkungen einer gerichtlichen Hinterlegung, wie sie sich aus
besonderen Verfügungen oder Abmachungen ergeben mögen, werden durch die
Aufnahme der Retentionsurkunde nicht berührt.
2.- Ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf den 15. Januar 1935
vorzeitig aufgelöst worden und daher dem Rekurrenten von diesem Tage hinweg
keine Mietzinsforderung mehr erwachsen sei, ist eine Frage des Zivilrechts,
die nur vom Richter endgültig entscheiden werden kann. Indessen erheischt die
Tragweite der mit
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der Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses verbundenen Rechtswirkungen bei
bestrittenem Retentionsrecht eine summarische Prüfung durch das Betreibungsamt
und die gegebenenfalls angerufenen Aufsichtsbehörden, in dem Sinne, dass die
Aufnahme des Verzeichnisses abzulehnen ist, wenn sich auf Grund der Akten
ergibt, dass das beanspruchte Retentionsrecht der Grundlage offenkundig
entbehrt. Darauf beruht die Entscheidung, dass in das Verzeichnis keine
Gegenstände aufzunehmen sind, die offenkundig nicht der Einrichtung oder
Benutzung der Mietsache dienen (BGE 59 III 68), und dementsprechend haben die
Betreibungsbehörden bei der Beurteilung eines Begehrens um Rückschaffung
entfernter Retentionsgegenstände gemäss Art. 284
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 284 - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.494 |
sich in Anspruch genommen, bei offenkundigem Fehlen einer dem Begehren
zugrunde liegenden Mietzinsforderung die anbegehrte Massnahme abzulehnen (BGE
52 III 122 ff.). Diese Befugnis ist den Betreibungsbehörden ganz allgemein bei
der Behandlung von Retentionsbegehren zuzuerkennen; denn die Wirkungen der
Retentionsnahme sind die nämlichen, ob nun Gegenstände aus den gemieteten
Räumlichkeiten entfernt worden sind und daher die Rückschaffung verlangt wird
oder ob dies nicht der Fall ist.
Hier ist die Aufnahme des Verzeichnisses für die Zeit nach dem 15. Januar 1935
mit Recht abgelehnt worden... Die Auflösung des Mietverhältnisses auf den
erwähnten Tag konnte nicht durch einseitige Erklärung des Rekurrenten
rückgängig gemacht werden. Jedenfalls ist die Aufnahme einer Retentionsurkunde
für Mietzins seit dem 15. Januar 1935 abzulehnen, solange die nach den Akten
erwiesene Vertragsauflösung nicht durch gerichtliches Urteil entkräftet wird.
3.- ...Art. 56 des Gebührentarifs erklärt für die Aufnahme eines
Retentionsverzeichnisses und für Abschriften dieses Verzeichnisses die für die
Pfändung geltenden Gebühren anwendbar. Nun kann für den Pfändungsvollzug
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auch dann eine Gebühr erhoben werden, wenn er erfolglos ist, also zur Aufnahme
einer leeren Pfändungsurkunde führt. Das erhellt aus Art. 26 Abs. 2 des
Tarifs, der bestimmt, dass bei ergebnisloser Ergänzungspfändung die Gebühr
höchstens 2 Fr. betrage. Diese Vorschrift scheint (im Zusammenhang mit Abs. 1)
sogar vorauszusetzen, dass bei ergebnisloser erstmaliger Pfändung die vollen
(nach dem Forderungsbetrag abgestuften) Gebühren gemäss Art. 24 zu berechnen
seien. Dass dem nicht so sein kann, ergibt sich indessen aus Art. 24 Abs. 3,
wonach bei blosser Lohnpfändung nicht mehr als 1 Fr. 50 Rp, Gebühr erhoben
werden darf; ist nicht einmal Lohn pfändbar, so kann natürlich die Gebühr
nicht höher sein (was in Art. 13 des früheren Gebührentarifs noch ausdrücklich
bestimmt war). Das wird dazu führen müssen, auch für die ergebnislose
Ergänzungspfändung eine Höchstgebühr von 1 Fr. 50 Rp. anzusetzen, gleich wie
für die ergebnislose Erstpfändung; anders lässt sich der Widerspruch zwischen
Art. 24 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 kaum lösen...
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und das Betreibungsamt zur Aufnahme einer Retentionsurkunde im
Sinne der Erwägungen angewiesen wird.