658 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

vorbehalt widersetzen kann. Indem er die Verwertung der fraglichen
Sachen zur Deckung seiner Forderung verlangt hat, hat er implizite auf
sein Eigentum an ihnen verzichtet, so dass sie, wenigstens soweit ses
sich um ihre Behandlung in dem gegenwärtigen Vollstreckungsverfahren
handelt, heute als Eigentum der Returrentin angesehen werden müssen
(vergl. AS 32 II S. 135 ff. Erw. 5, Sep·-Ausg. 16 Nr. P').

Ebenso schliesst die Tatsache, dass man es mit einer
Pfandverwertungsbetreibung zu tun hat, die Anwendung des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
nicht aus. Wenn die Praxis erklärt hat, dass die erwähnte Vorschrift
in der Vetreibung auf Pfandverwertung nicht angerufen werden könne,
so ging sie dabei von der Erwägung aus, dass die Verpfändung einen
Verzicht des Schuldners auf das Recht, die betreffenden Sachen als
Kompetenzstücke zu beanspruchen, in sich schliesse, ein solcher Verzicht
aber möglich und zulässig sei, da Art. 92 den Schuldner nur vor einer
gegen seinen Willen erfolgenden Entziehung der darin erwähnten Objekte
schützen wolle (vergl. Jaeger, Kommentar zu Art. 92 N. 1 F, zu Art. 151
N. 5 und die dort angeführten Urteile). Diese Erwägung trifft aber nur
auf vertragliche Pfandrechte zu. Für gesetzliche Pfandrechte gilt sie
nicht, wie denn auch Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR von dem gesetzlichen Retentionsrechte
des Vermieters ausdrücklich diejenigen Sachen ausnimmt, welche durch
die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten. Dem Fall des
gesetzlichen Pfandrechts ist derjenige gleichzustellen, wo in Wirklichkeit
überhaupt kein Pfandrecht besteht, sondern sich die Annahme eines solchen
nur auf die Unterlassung des Rechtsvorschlages stützt, weil auch hier
das dem Gläubiger zukommende Vorzugsrecht seinen Grund nicht in einem
rechtsgeschästlichen Akte des Schuldners, sondern ausschliesslich in
einer gesetzlichen Vorschrift hat. So liegen aber die Dinge hier. Wie aus
der Vernehmlassung des Rekursgegners Häner an die kantonalen Jnftanzen
hervorgeht, behauptet er selbst nicht, dass ihm die Rekurrentin ein
Pfandrecht an den streitigen Sachen bestellt habe, sondern hat die
Betreibung auf Pfandverwertung nur deshalb eingeleitet, weil er fälschlich
annahm, dass der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer betreibungsrechtlich
die Stellung eines Pfandgläubigers verschaffe. Die Be-

* Ges. Ausg. 39 I Nr. lis-

und Konkurskammer. N° 115. 659

gründung, mit der die Vorinftanz den Eventualantrag der Rekurrentin
abgewiesen hat, hält demnach nicht Stich.

Fragen könnte sich höchstens, ob nicht die Rekurrentin den Anspruch
auf Ausscheidung der Kompetenzstücke bei Vermeidung der Verwirkung
ihrer dahingehenden Rechte binnen zehn Tagen seit der Zustellung des
Zahlungsbefehles hätte geltend machen sollen. Auch dies ist indessen zu
verneinen. Bei der Ausführung der Pfandgegenstände im Zahlungsbefehl
hat sich das Amt an die Erklärungen des Gläubigers zu halten; ein
Recht zu untersuchen, ob die Verwertung der Sachen 'nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
statthaft sei, steht ihm in jenem Zeitpunkte nicht zu, da es nicht wissen
kann, auf welchen Titel der Gläubiger sein angebliches Psandrecht an
ihnen stützt. Der bezügliche Teil des Zahlungsbefehls enthält daher
nichts weiteres als eine Wiedergabe der Behauptungen des Gläubigers,
ein Entscheid des Amtes über die Pfändbarkeit, dem gegenüber sich der
Schuldner, wenn er nicht seine Kompetenzansprüche verlieren will, innert
der Frist des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG beschweren müsste, liegt darin nicht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und das Vettelbungsamt Zürich
7 angewiesen, bevor es zur Verwertung schreitet, die nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
unpfändbaren Gegenstände auszuscheiden.

115. Arrèt du 24 novembre 1913 dans la cause Bette.

Art. 282 et suiv. LP: La poursuite pour loyers et fermages en réalisation
de gage doit èire précédée d'une prise d'inventaire. L'office doit
y procéder, si le créancier prétend ètre au bénéfice d'une créance
pour loyer. Art. 283 LP: La prise d'inventaire n'est pas exclue par la
consignation du montant de 1a créance opérée en mains du juge de paix,
méme si Ie débiteur s'est intel-dit de reiirer la somme consignée avant
la solution du litige pendant entre le crèancier et lui.

A. F. Bocherens a. loué à Morton P. Betts uu chalet à Gryon. En date du
1" juillet et du 9 aoùt 1918 il lui a. réclamé une somme de 750 fr. pour
loyer échu le 1°" aoùt et-

660 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

de 230 fr. pour solde d'un compte. Le 31 juillet 1913 le débiteur a
consigné la somme de 750 fr. en mains du Juge de paix; le recu, dont
copie est au dossier, est libellé: Recu de M. Morton P. Betts la somme
de 750 fr., valeur en consignation judiciaire dans son différend avec
Félix Bocherens propriétaire du chalet Mon Repos à Gryon.

Sur réquisition de Bocherens l'office des poursuites de Rex a notifié le
15 aoùt 1913 à Betts un commandement de payer, poursuite pour loyers et
fermages, de 980 fr. Le meme jour, à la réquisition du meme créancier,
il a per inventaire de divers objets appartenant au débiteur et ayant
au total une valeur de 510 f1.

Le débiteur a fait Opposition totale au commandement de payer.

B. Il a porté plainte en demandant l'annulation de l'inventaire. Le
Présidentsi du Tribunal d'Aigle, autorité inférieure de surveillance,
a admis la plainte par le motif suivant: Pour que l'inventaire se
justifiat il faudrait que le droit de rétention du créancier fùt en
peril; or ce n'est pas le cas puisque le débiteur a consigné en mains
du Juge de paix le montant du loyer du et que le surplus de la créance
(230 fr.) concerne une prétention étrangère au bail et qui par conséquent
ne saurait etre mise au bénéfice du droit de retention.

L'autorité cantonale de surveillance a réformé ce prononcé et écarté
la plainte, estimant que le préposé n'avait pas a rechercher si le
droit de rétention invoqué existait, que requis de prendre inventaire à
raison d'une créance pour loyer il devait donner suite à cette requéte
et qu'enfin la consignation opérée en mains du Juge de paix ne saurait
remplacer les meubles soumis au droit de rétention, car elle ne donnait
aucune garantie au créancier, le débiteur étant libre de retirer en tout
temps la somme consignée.

Le débiteur a recouru au Tribunal fédéral contre cette décision. Il
conteste que la somme consignée puisse étre retirée, car la consignation
a été faite sous la forme suivante: Je déclare consigner en justice
l'a somme de 750 fr. montant du solde de mon loyer du Chalet Mon Repos
àGryon, propriété de M. Félix Bocherens à Gryon, jusqu'à droit connu

und Konkurskammer. N° 115. 661

sur mon litige avec ce dernier, la consignation ne devant étre levée que
sur le vu d'un jugement exécutoire ou d'un acte equivalent. Du moment
que la créance de loyer se trouvait ainsi garantie et que d'autre part la
créance de 230 fr. ne concernait pas le bail et ne pouvait donc bénéficier
d'un droit de retention, c'est avec raison que l'autorité inférieure de
surveillance a estimé que la prise d'inventaire ne se justifiait pas.

Statuant sur ces fails et considérant en droit:

Ainsi que le Tribunal federal l'a déjà décidé (v. éd. Spéc. 14 n° 9 et 15
n° 64), la poursuite pour loyers ou fermages en réalisation de gage doit
étre précédée' d'une prise d'inventaire, cette mesure étant nécessaire
pour déterminer quels sont les objets soumis au droit de rétention et
pour satisfaire à. la. prescription de 1'art..898 CCS qui exige qu'avant
de poursuivre la réalisation de la chose retenue, le créancier avise
le débiteur. Pour que l'office doive prendre inventaire il sufl'it que
le créancier pretende ètre au bénéfice d'une créance pour loyer; il n'a
pas a rechercher si cette prétention est 011 non justifiée. En l'espèce
le créancier invoquait une créance de 750 fr. pour loyer; il est vrai
qu'il faisait valoir aussi une créance de 230 fr. fondée sur une autre
cause, mais cela importe peu, car la valeur des objets inventories
(510. fr.) est inférieure au montant de la. créance pour laquelle un
droit de rétention pouvait étre revendiqué.

C'est à tort que le recourant soutient que le créancier ne pouvait exercet
ce droit de retention, la créance pour loyer se trouvant déjà. garantie
par la consignation opérée en mains du Juge de paix. Il est vrai que,
d'après l'art. 898 CCS, seul le créancier quin' a recu ni paiement ni
garantie suflisante peut poursuivre la réalisation des objets soumis
au droit de retention. Mais cette diSposition ne s 'applique qu 'à la
réalisation des objets et en l'espèce il ne s 'agit pas encore de la
réalisation puisque le débiteur fait opposition au commandement de payer
et qu'un procès est pendant entre parties. Au surplus, la consignation
opérée ne constitne pas une

* Ed. gén. 371110 29, 38 I no 108.

662 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

garantie suffisante en faveur du créancier. A supposer méme que le
recourant se soit interdit de retirer avant la solution du litige la somme
consignée ainsi que les parties paraisseut étre d'accord pour l'admettre,
bien que cela ne résulte pas du texte du rego figurant au dossier le
bailleur ne possède sur les espèces déposées aucun droit réel opposable
aux autres créanciers du locataire; ne lui conférant pas de droit de
préférence, la cousignation ne saurait donc para.lyser l'exercice du
droit de rétention que la prise d'inventaire a pour objet de sauvegarder.

Par ces motifs,

La Chambre des poursuites et des faillites prononce: Le recours est
écarté.

116. Entlcheid vom 3. Dezember 1913 in Sachen zwingen

Art. 261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
SchKG: Wenn, nachdem die Forderung eines Konkursgläubigers
rechtskräftig koltoziert worden ist, eine ihm auf Rechnung eines
Teiles dieser Forderung vom Gemeinsehuldner zahlungshalber ausgestellte
Forderungsabtretung im Konkurse anerkannt und ihm deren Betrag von der
Konlrursrerwallung zugeschieden wird, so geht der entsprechende Teil der
kollozierten Forderung'mit dem aus ihm, en-tspringenden Dividendenansprueh
unter. Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG: Das Lustenoerzeichnis im K onkurse bestimmt nicht
rechtskräftig die V erteilung des vom Ersteigerer bar zu bezahlenden
Kaufpreises unter die Gläubiger.

A. Auf der zur Konkursmasse der Frau J. Munch-Mogu

m Zürich VI gehörenden Liegenschaft zum Turnerhof" an der

Volkmarstrasse ebenda hafteten nach dem rechtskräftig gewordenen

Kollokationsplan folgende Hypotheken:

1. Fr. 83,000 Schuldbrief zu Gunsten der Schweiz. Boden: kreditanstalt
in Zurich,

13,385 10 Zinsen hievon seit 1. Februar 1910 bis 1. April 1913 (Tag des
Antritts der Liegenschaft durch den Ersteigerer),

4 80 Betreibungskosten,und Konkurskammer. N° 115. 6613

2. Fr. 19,000 Schuldbrief zu Gunsten von Karl Degen in Zürich VI,

1,947 50 Zinsen hievon ab 1. Januar 1911 bis 1. April 1913, .

II

3. Fr. 18,000 Schuldbrief zu Gunsten von Haupt & Ammann

in Zürich, 2,453 Zinsen hievon ab 1. April 1910 bis 1. April 1913.

Während des Konkursverfahrens gingen beim Konkursamt von der Liegenschaft
Mietzinsen im Betrage von 3961 Fr. 35 Cis-. ein. Weitere 4373 Fr. 95
Cts. solcher Zinsen, die infolge Arrestierung und Pfändung der
Liegenschaft vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt einbezahlt
worden waren und von diesem in die Masse abgeliefert wurden, wurden
gestützt auf eine von der Gemeinschuldnerin am 10. Mai 1911 ausgestellte
Zession von der Bodenkreditanstalt auf Abrechnung an ihrer Forderung
zu Eigentum angesprochen und die Ansprache in der Folge von der
Konkursverwaltung wie von den einzelnen Gläubigern, von den letzteren
durch Nichtbenützung der ihnen zur Stellung von Abtretungsbegehren nach
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG gesetzten Frist, anerkannt.

Bei der Steigerung vom 4. April 1913 wurde die Liegenschait um
108,000 Fr. an den zweiten Hypothekargläubiger Degen zugeschlagen. Die
Steigerungsbedingungen bestimmten, dass der Ersteigerer auf Abrechnung
au der Kaufsumme am Fertigungstage bar zu bezahlen habe: die verfallenen
Kapitalien, Kapitalzinse, Kosten, Provisionen zc. Als solche fällige
Zinsen (und Kosten) führte das Lastenverzeichnis (ausser der durch
die-Steigerungssumme nicht gedeckten kZinsenforizierung Haupt & Ammann)
an die von der Bodenkreditanstalt und Degen angemeldeten Beträge von
13,389 Fr. 90 Età und 1947 Fr. 50 Cis.

Jn der am 23. August 1913 aufgelegten Verteilungsliste wurde der Erlös
der Liegenschaft auf insgesamt 116,480 Fr. 30 Ets· angegeben: wovon
108,000 Fr. Gantpreis und 8480 Fr. 30 Ets. Mietzinse Der letztere Betrag
setzte sich zusammen aus den von der Bodenkreditanstalt zu Eigentum
angesprochenen 4373 Fr. 95 Età., den während des Konkursverfahrens
eingegangenen

II
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 I 659
Datum : 24. November 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 I 659
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 658 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- vorbehalt widersetzen kann. Indem er


Gesetzesregister
OR: 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
256 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • eigentum • ersteigerer • zahlungsbefehl • frist • konkursverfahren • requisition • weiler • wille • sold • tag • mais • betreibung auf pfandverwertung • retentionsrecht • akte • entscheid • grundstück • abtretung einer forderung • betreibung auf pfändung • betreibungskosten
... Alle anzeigen