BGE 61 III 5
2. Entscheid vom 17. Januar 1935 i. S. Schneider.
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Regeste:
Ist bei der Betreibung einer unter Güterverbindung stehenden Ehefrau dem
Ehemanne kein Zahlungsbefehlsdoppel zugestellt worden und kann daher nur in
Sondergut vollstreckt werden, so hat das Betreibungsamt gleichwohl dem
Begehren des Gläubigers um Pfändung aller im Gewahrsam oder Mitgewahrsam der
Schuldnerin stehenden pfändbaren Gegenstände stattzugeben, und zwar auch dann,
wenn er nicht behauptet, alle diese Gegenstände seien Sondergut. Zur
Ausscheidung des endgültig der Vollstreckung unterworfenen Sondergutes dient
das Widerspruchsverfahren.
Lors même que dans une poursuite dirigée contre une femme mariée sous le
régime de l'union des biens, le commandement de payer n'aurait pas été notifié
au mari et que de ce fait l'exécution ne pourrait porter que sur les biens
réservés, l'office des poursuites est néanmoins tenu de donner suite à une
réquisition du créancier tendant à la saisie de tous les biens (saisissables)
se trouvant en la possession ou la copossession de la femme, et cela quand
bien même la créancier ne prétendrait pas que ces biens constituent des biens
réservés. C'est dans la procédure de revendication qu'il y aura lieu de faire
fixer les biens réservés qui pourront en définitive faire l'objet de
l'exécution forcée.
Esecuzione diretta contro una donna maritata sotto il regime dell'unione dei
beni. - Il precetto non essendo stato intimato al marito, l'esecuzione non
potrebbe portare che sui beni riservati. Nondimeno l'ufficio è tenuto a dar
seguito ad una domanda di pignoramento di tutti i beni (pignorabili in
possesso o compossesso della moglie, anche se il creditore non pretende che
questi beni costituiscano dei beni riservati.
Si è solo nel procedimento di rivendicazione che sarà deciso quali dei beni
pignorati debbano ritenersi riservati e pertanto soggetti all'esecuzione
definitivamente.
(Publikation gekürzt.)
A. - Das Betreibungsamt Schaffhausen stellte dem Rekurrenten, der in seinem
Pfändungsbegehren gegen Frau Berta Mamie ausdrücklich die Pfändung aller im
Gewahrsam der Schuldnerin stehenden Vermögensstücke (soweit zur Deckung seiner
Forderung mit Kosten erforderlich)
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verlangt hatte, eine leere Pfändungsurkunde zu, die den blossen Vermerk
enthält, die Schuldnerin besitze keinerlei pfändbares Sondergut. Gegen diese
Art des Pfändungsvollzuges beschwerte sich der Rekurrent rechtzeitig mit dem
Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ohne neue Kosten alle im Gewahrsam
(oder Mitgewahrsam) der Schuldnerin befindlichen Vermögensstücke zu pfänden
und ihm auch das verlangte Verzeichnis der Kompetenzstücke zu geben. Das
Betreibungsamt liess sich zur Beschwerde dahin vernehmen: Weil dem Ehemanne
kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, könne nur Sondergut gepfändet
werden. Mit Rücksicht auf die Erklärung der Schuldnerin, sie besitze kein
pfändbares Sondergut, was nach der Kenntnis des Amtes zutreffe, habe also
nichts gepfändet werden können, und es müsse ungeprüft bleiben, ob den übrigen
vorhandenen Vermögensstücken allenfalls nicht durchwegs Kompetenzqualität
zukomme.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 14. Dezember 1934
als unbegründet abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die
Unterlassung des Rekurrenten, ein Doppel des Zahlungsbefehls dem Ehemann der
Schuldnerin zustellen zu lassen, könne in der Tat nicht durch eine
entsprechende Erweiterung des Pfändungsbegehrens wettgemacht werden. Der
Rekurrent habe im Pfändungsbegehren auch nicht etwa behauptet, er betrachte
alle im Gewahrsam der Schuldnerin befindlichen Gegenstände als deren
Sondergut. Daher sei die verlangte Ausdehnung der Pfändung abzulehnen.
C. - Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs an das
Bundesgericht, mit dem der betreibende Gläubiger an seinem Beschwerdeantrag
festhält.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Will der Gläubiger, der eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau betreibt,
die Vollstreckung nicht auf das Sondergut der Schuldnerin beschränken, sondern
das
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in der Verwaltung und Nutzung des Ehemannes stehende eingebrachte Frauengut
einbeziehen, so hat er ein Doppel des auf die Ehefrau als Schuldnerin
lautenden Zahlungsbefehles dem Ehemanne zustellen zu lassen, damit dieser
durch Rechtsvorschlag die behauptete Eigenschaft der Forderung als einer
Vollschuld bestreiten kann; nur wenn der Zahlungsbefehl auch dem Ehemanne
gegenüber rechtskräftig wird, darf die Forderung von den
Vollstreckungsbehörden als Vollschuld behandelt werden (BGE 58 III 104 und
dort angeführte Entscheidungen). Hier hat der Ehemann keinen Zahlungsbefehl
erhalten, so dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist (ganz abgesehen davon,
dass mitunter auch der Ehefrau gegenüber, speziell wenn sie sich auf Art. 208
Ziff. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 208 - 1 Sont réunis aux acquêts, en valeur: |
|
1 | Sont réunis aux acquêts, en valeur: |
1 | les biens qui en faisaient partie et dont l'époux a disposé par libéralités entre vifs sans le consentement de son conjoint dans les cinq années antérieures à la dissolution du régime, à l'exception des présents d'usage; |
2 | les aliénations de biens d'acquêts qu'un époux a faites pendant le régime dans l'intention de compromettre la participation de son conjoint. |
2 | ...229 |
Liegt demnach (zur Zeit) eine blosse auf Vollstreckung in Sondergut gehende
Betreibung vor, BO ist aber trotzdem der Antrag des Rekurrenten, es seien alle
im ausschliesslichen oder im Mitgewahrsam der Schuldnerin befindlichen
Gegenstände zu pfänden, begründet. Denn sowenig das Betreibungsamt darüber zu
entscheiden hat, ob ein Drittanspruch bestehe oder nicht, sowenig steht es ihm
zu, über die Zugehörigkeit von Gegenständen zum eingebrachten Gut oder zum
Sondergut der Ehefrau zu befinden. Das Betreibungsamt hat daher (unter
Vorbehalt der Ausscheidung von Kompetenzstücken) dem Pfändungsbegehren in
vollem Umfange zu entsprechen, ohne dabei eine Einteilung in Sondergut der
Ehefrau, eingebrachtes Gut und Gut des Mannes zu treffen (BGE 59 III 253 f.).
Nur werden natürlich Gegenstände, die der Ehemann als zum eingebrachten Gut
der Frau gehörig bezeichnet, gleich solchen, die er als sein Eigentum
anspricht, in letzter Linie zu pfänden sein (Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) LP Art. 95 - 1 La saisie porte au premier chef sur les biens meubles, y compris les créances et les droits relativement saisissables (art. 93); les objets de valeur courante doivent être saisis les premiers, ceux dont le débiteur peut se passer plus aisément, de préférence à ceux dont il pourrait difficilement se priver.210 |
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1 | La saisie porte au premier chef sur les biens meubles, y compris les créances et les droits relativement saisissables (art. 93); les objets de valeur courante doivent être saisis les premiers, ceux dont le débiteur peut se passer plus aisément, de préférence à ceux dont il pourrait difficilement se priver.210 |
2 | Les immeubles ne sont saisis qu'à défaut de biens meubles suffisants pour couvrir la créance.211 |
3 | Sont saisis en dernier lieu les biens frappés de séquestre, ceux que le débiteur désigne comme appartenant à des tiers et ceux que des tiers revendiquent. |
4 | Le débiteur dont on saisit les fourrages peut exiger que l'on saisisse en même temps le nombre correspondant de pièces de bétail. |
4bis | Le préposé peut s'écarter de cet ordre lorsque les circonstances le justifient ou que le créancier et le débiteur le demandent conjointement.212 |
5 | En général, le fonctionnaire qui procède à la saisie doit concilier autant que possible les intérêts du créancier et ceux du débiteur. |
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Rekurrent selber nicht geltend
mache, alle im Gewahrsam der Schuldnerin stehenden Gegenstande seien deren
Sondergut. Eine dahingehende Behauptung des betreibenden Gläubigers
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ist jedoch nicht Voraussetzung der verlangten Pfändung (wie irrtümlicherweise
aus BGE 58 III 184 ff. herausgelesen werden könnte), sofern er nur nicht etwa
zum vornherein auf die Pfändung gewisser im Gewahrsam der Schuldnerin
befindlicher Gegenstände verzichtet oder deren Zugehörigkeit zum eingebrachten
Gut anerkannt hat. In manchen Fällen wird ihm ja erst der Pfändungsvollzug
Aufschluss über die vorhandenen Gegenstände geben; es kann ihm daher nicht
zugemutet werden, schon vorher verbindlich zu erklären, was er als Sondergut
der Ehefrau ansehen wolle. Es muss also genügen, dass der Gläubiger die
Pfändung verlangt. Werden gepfändete Gegenstände vom Ehemann der betriebenen
Schuldnerin als zum eingebrachten Frauengut gehörig bezeichnet, so ist das
Widerspruchsverfahren einzuleiten, sofern nicht etwa inzwischen die
Vollschuldqualität der in Betreibung gesetzten Forderung rechtskräftig
festgestellt oder anerkannt wird
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Schaffhausen angewiesen wird, alle
im Mitgewahrsam der Schuldnerin befindlichen (pfändbaren) Gegenstände zu
pfänden und, soweit der Ehemann sie als «eingebrachtes Gut» beanspruchen
sollte, das Widerspruchsverfahren einzuleiten.