S. 127 / Nr. 37 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (d)

BGE 61 III 127

37. Entscheid vom 4. September 1935 i. S. Spar- & Leihkasse Münsingen und
Spar- & Leihkasse Thun.


Seite: 127
Regeste:
II. Gläubigerversammlung; Grenzen ihres Selbstverwaltungsrechts, Beschwerde
gegen einen Beschluss. (Art. 263 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1    Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
2    Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
SchKG). Als konkurswidrig aufzuheben
ist ein Mehrheitsbeschluss, mit welchem ein paulianischer Anfechtungsanspruch
gegen einen Nichtgläubiger durch Vergleich erledigt wird, wenn gleichzeitig
einzelne Gläubiger die Abtretung des Anfechtungsanspruchs gemäss Art. 260
verlangt und dafür der Masse ebenfalls die Vergleichssumme angeboten haben.
IIe Assemblée des créanciers. Limite des pouvoirs souverains de cette
assemblée. Plainte contre une de ses décisions (art. 263 al. 2 LP). - Est
contraire aux règles fondamentales de la faillite la décision de majorité
acceptant une transaction qui liquide une action révocatoire intentée à un
tiers, alors que certains créanciers ont demandé la cession du droit d'action,
conformément l'art. 260, et ont offert, en contre partie, de verser à la masse
le montant de l'indemnité fixée par la transaction.
II a Assemblea dei creditori. - Limiti dei poteri discrezionali della stessa.
- Inconciliabile colla norme fondamentali del fallimento è la risoluzione,
presa dall'assemblea a maggioranza dei voti, colla quale si accetta una
transazione concernente pretese soggette all'azione rivocatoria poscia che dei
creditori ne hanno chiesta la cessione giusta l'art. 260 LEF ed offerto alla
massa l'ammontare dell'indennizzo previsto dalla transazione.


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A. - Angesichts seiner Überschuldung infolge von Bürgschaften trat Friedrich
Bieri mit Kaufvertrag vom 5. Februar 1934 seine Liegenschaft mit der
Grundsteuerschatzung von 119270 Fr. und einem Verkehrswert laut Gutachten von
ca. 150000 Fr. um den Kaufpreis von 88000 Fr. plus 20000 Fr. für Inventar und
Viehware seinem Sohne ab, wobei er für sich und seine Ehefrau ein
lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht darin sich vorbehielt. Nach
Erwirkung provisorischer Verlustscheine fochten die Rekurrentinnen mit Klage
vom 27. Dezember 1934 gegen den Sohn Bieri den Verkauf an. Am 8. März 1935
liess Bieri sen. den Konkurs über sich eröffnen. An der II.
Gläubigerversammlung vom 7. Juni 1935, wo ein Schuldenüberschuss von Fr.
185090.35 festgestellt wurde, verlangten die Rekurrentinnen Abtretung der
Anfechtungsansprüche gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG. Demgegenüber bot der Vertreter des
Sohnes Bieri vergleichsweise für den Verzicht auf die Geltendmachung der
Anfechtungsansprüche der Konkursmasse Zahlung von 2000 Fr. an, an welcher
Summe zudem Frau Bieri nicht partizipieren würde. Die Rekurrentinnen
beantragten Ablehnung dieses Vorschlages und offerierten ihrerseits gegen
Abtretung der Ansprüche ebenfalls Zahlung von 2000 Fr. plus den der V. Klasse
aus dem Partizipationsverzicht der Frau Bieri zukommenden Mehrbetrag. Die
Mehrheit der Gläubiger, vorwiegend aus Gliedern der Familie des
Gemeinschuldners bestehend, lehnte den Antrag der Rekurrentinnen ab und nahm
den Vergleich mit Sohn Bieri an. Dem von den Rekurrentinnen unter Protest
neuerdings zu Protokoll gegebenen Begehren auf Abtretung schloss sich
nachträglich auch Frau Bieri an.
B. - Gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung erhoben die Rekurrentinnen
Beschwerde mit den Anträgen:
1) es sei die im Konkurse Bieri Vater in der 2. Gläubigerversammlung vom 7.
Juni 1935 beschlossene Annahme der Vergleichsofferte des Fritz Bieri, Sohn, im
Betrage von 2000 Fr. als ungültig aufzuheben;

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2) die Konkursverwaltung sei gehalten, den Beschwerdeführerinnen gegen
Einzahlung der 2000 Fr. plus den auf die Anweisung der Frau Bieri entfallenden
Betrag die Anfechtungsansprüche gegenüber Fritz Bieri Sohn gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG abzutreten.
Die Konkursmasse beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der
Beschwerde.
C. - Mit Entscheid vom 7. Juli 1935 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese
abgewiesen. Sie führt dazu aus, dass gemäss Art. 253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
SchKG die
Gläubigerversammlung unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des
Konkurses anordnen könne; dass gegen einen derartigen Beschluss eine
Beschwerde nur dann gegeben sei, wenn er eine flagrante Gesetzesverletzung
bedeute oder mit dem Zwecke des Konkursverfahrens sich in offenbarem
Widersprüche befinde, nicht aber wegen Unangemessenheit; dass die Frage nach
dem Werte des Anfechtungsanspruchs, also der Abschätzung des Prozessrisikos,
zweifellos Ermessenssache sei; dass die geltend gemachte Majorisierung der
Minderheit durch Angehörige und Freunde des Gemeinschuldners zu einer
Anfechtung eines solchen Beschlusses nicht genüge, wenn nicht schwererwiegende
Eingriffe in die Stimmfreiheit nachgewiesen seien.
D. - Diesen Entscheid ziehen die Rekurrentinnen an das Bundesgericht weiter.
Zu ihren Anträgen führen sie weiter aus, der angefochtene Beschluss der 2.
Gläubigerversammlung stelle eine Gesetzesverletzung dar und sei daher nichtig,
a) weil der von ihr angenommene «Vergleich» nur den Zweck habe, einzelne
Gläubiger um ihr Recht auf Abtretung gemäss Art. 200 zu bringen, b) weil der
Beschluss nicht dem Zwecke einer Liquidation, sondern lediglich dem einer
Sicherung eines rechtswidrig erworbenen Vermögensvorteils diene und die
Versammlung somit ihre Kompetenzen überschritten habe, c) weil der Abschluss
eines Vergleichs mit dem Begünstigten unter Ablehnung des gleichen Angebots
seitens solventer Gläubiger einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB
bedeute. Angesichts der zum Werte des Streitgegenstandes in keinem

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Verhältnis stehenden Vergleichssumme stelle der Vergleich materiell vielmehr
einen Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs dar, weshalb die
Konkursverwaltung zur Abtretung verpflichtet sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Das in Art. 253 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
SchKG der II. Gläubigerversammlung eingeräumte
Selbstverwaltungsrecht ist nach feststehender Praxis in dem Sinne nicht
«unbeschränkt», dass seine Ausübung nicht zu einem Missbrauch werden darf. Ein
solcher liegt dann vor, wenn die Gläubigermehrheit ihre konkursrechtliche
Stellung und speziell ihr Stimmrecht in der Weise ausnützt, dass sie bewusst
und zum Schaden der gemeinsamen Interessen der Gläubiger einzelnen derselben
oder sonstigen Personen einen Vorteil zuhält, dessen Zuwendung sich nicht als
mit dem Konkurszwecke vereinbar rechtfertigen läset (BGE 32 I Nr. 28, Erw. 3).
Der Zweck des Konkurses geht dahin, aus der Konkursmasse sämtlichen Gläubigern
eine möglichst weitgehende und - vorbehaltlich der gesetzlichen Privilegien -
gleichmässige Befriedigung zu verschaffen. Diesem Zwecke widerspricht der
Abschluss des vorliegenden Vergleichs mit dem Erwerber der Liegenschaft ganz
offensichtlich. Deutlicher als mit der Annahme der Offerte des
Anfechtungsgegners, der nicht einmal Gläubiger ist, und der Ablehnung
derjenigen der die Abtretung verlangenden Rekurrentinnen könnte die
Missachtung der Interessen der Gesamtgläubigerschaft kaum bekundet werden.
Denn die Berücksichtigung des Angebots der Rekurrentinnen hätte nicht bloss
der Masse die gleiche Einnahme ohne jedes Risiko, sondern überdies den
Abtretungsgläubigerinnen - deren Interessen ein Teil der Interessen der
Gesamtgläubigerschaft und daher vor den Interessen des Dritterwerbers zu
berücksichtigen sind -, die Aussicht auf den Prozessgewinn, möglicherweise
sogar der Masse selber noch einen Überschuss über die Deckung der
Abtretungsgläubigerinnen

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hinaus gebracht. Ob die Gläubigermehrheit der Meinung war, die Anfechtung sei
aussichtslos, ist unerheblich. Das Prozessrisiko übernahmen die
Abtretungsgläubigerinnen; ihre Sache war es daher, die Gewinnaussichten
abzuschätzen. Die Masse hatte kein Interesse und keinen Anlass, sie vor diesem
Risiko zu bewahren. Der Abschluss des Vergleichs mit dem Anfechtungsgegner ist
daher als missbräuchlich aufzuheben (vgl. auch BGE 52 III Nr. 19, S. 69).
Dagegen kann der weitergehende Antrag der Rekurrentinnen auf Abtretung der
Anfechtungsansprüche an sie nicht gutgeheissen werden. Dass angesichts der
Offerte der Rekurrentinnen der Vergleich mit dem Anfechtungsgegner
konkurswidrig war, braucht noch nicht zu bedeuten, dass die Abtretung an diese
Gläubigerinnen die einzige mögliche gesetzmässige Erledigung war und daher die
Gläubigerversammlung verpflichtet war, gerade diese Lösung zu wählen. Ein
Rechtsanspruch des einzelnen Gläubigers auf Abtretung besteht nur bezüglich
von Masseansprüchen, auf deren Geltendmachung die Gläubigerschaft verzichtet
hat. Entgegen der Auffassung der Rekurrentinnen war das Fallenlassen des
Anfechtungsanspruchs gegen Bezahlung von 2000 Fr. kein Verzicht im Sinne des
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG, sondern eine vergleichsweise Erledigung, also eine Form der
Geltendmachung des Anspruchs (BGE 52 III S. 67; JAEGER, zu Art. 260, N. 6). Es
ist sehr wohl möglich, dass einzelne Gläubiger dieser Erledigung zwar
zustimmten, aber bei Kenntnis ihrer Ungesetzlichkeit entweder die Durchführung
der Anfechtung durch die Konkursmasse selber oder ihrerseits ebenfalls die
Abtretung verlangt hätten. Ein Gläubiger, nämlich die Ehefrau des
Gemeinschuldners, hat ja auch ausdrücklich neben den Rekurrentinnen die
Abtretung nachträglich verlangt; eine solche hätte sich daher zum mindesten
auch auf sie zu erstrecken. Nachdem der gesetzwidrige Vergleich aufgehoben
ist, steht der Entscheid darüber, was mit dem Anfechtungsanspruch geschehen

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soll, innerhalb der eingangs erwähnten Schranken neuerdings der
Gläubigerversammlung zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 III 127
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 04. September 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 III 127
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : II. Gläubigerversammlung; Grenzen ihres Selbstverwaltungsrechts, Beschwerde gegen einen Beschluss...


Gesetzesregister
SchKG: 253 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
263
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 263 - 1 Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
1    Die Verteilungsliste und die Schlussrechnung werden während zehn Tagen beim Konkursamte aufgelegt.
2    Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges angezeigt.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
52-III-63 • 61-III-127
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • antrag zu vertragsabschluss • aussichtslosigkeit • berechnung • bundesgericht • deckung • entscheid • familie • frage • innerhalb • inventar • kauf • kaufpreis • kenntnis • konkursmasse • konkursverfahren • konkursverwaltung • mass • minderheit • nichtigkeit • norm • rechtsmissbrauch • schaden • schuldbetreibungs- und konkursrecht • stelle • streitgegenstand • thun • vater • versicherungsleistungsbegehren • vorteil • weiler • wert • widerrechtlichkeit • wohnrecht • zahlung