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Schuldbetssreihungsund Konkursreuht. Poursuite et faillitsse.

_....--

I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKALIMERARRÈTS DE LA
CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

19. Entscheid vom 12. Juni 1926 i. S. Gensbourger und Konsorten. L e g
i t i m a t i o n einzelner bisher am Beschwerdeverfahren

noch nicht beteiligter Konkursgläuhiger z u r W e i t e r-

2 i e h u n g von für die Konkursmasse ungünstigen Be-

schwerdeentseheiden. SchKG Art. 18, 19 (Erw. 1). Voraussetzungen der A
b t r et 11 n g streitiger Masse-

r e c h t s a n s p r ü c h e, über welche die Konkursmasse

V e r gl e i c h e abschliessen könnte. SchKG Art. 260

(Erw. 4).

A. Alfons Eek in Zürich hatte gegen Husehke in Guben beim dortigen Gericht
Klage auf Zahlung von 32,000 Fr. angestrengt Im Laufe des Prozesses machte
Huschke dem Eck einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass er ihm 3000
Fr. bezahle und ausserdem auf eine behauptete Gegenforderung von 3282
Fr. 55 Cts. verzichte. Indessen wurde über Eck der Konkurs eröffnet,
noch bevor er den Vergleichsvorschlag ange-nommen hatte. Zur Zeit der
Konkurseröffnung schwebte auch noch ein Prozess zwischen Eek und einem
gewissen Rothe. In der zweiten Gläubigerversammlung wurden laut Protokoll
über diese beiden Prozesse folgende Verhandlungen gepflogen und Beschlüsse
gefasst: 8. Beschlussfassung über Verzicht auf Geltendmachung bezw.

AS 52 III 1926 '

64 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19.

Stellung von Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche
gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG ...... Es sei zwar fraglich, ob der Beklagte
(Huschke) jetzt, nachdem der Kläger in Konkurs geraten sei, seinen
Vergleichsvor-schlag auch der Konkursmasse gegenüber aufrecht
halte. Wenn dies der Fall sei, so beantrage die Konkursverwaltung
der Gläubigerversammlung gemäss dem Antrag des Prozessvertreters des
Kridars die Annahme des Vergleichsvorschlages und den Verzicht auf die
Geltendmachung des Anspruches seitens der Konkursmasse durch Eintreten in
den Prozess, wobei es den einzelnen Gläubigern selbstredend unbenommen
bleibe, Abtretung des streitigen Anspruches zu verlangen, wie auch
wenn der Beklagte seinen Vergleichsvorschlag nicht mehr halte. Die
Versammlung beschliesst einstimmig in diesem Sinne und verzichtet auf
die Geltendmachung der übrigen streitigen Rechtsansprüche, sodass auch
mit Bezug auf diese die Gläubiger das Begehren um Abtretung stellen
können. Immerhin wird die Konkursverwaltung beauftragt, auch im Prozess
gegen Rothe einen Vergleich herbeizuführen suchen, um aus dem Anspruch
wenigstens etwas für die Konkursmasse hereinzubringen.

In der Folge bot Huschke vergleichsweise Bezahlung von nur noch 1717
Fr. 45 Cts. an. Demgegenüber verlangten die Weberei Bäretswil A.-G. und
zwei andere Korncursgläubiger Abtretung des Masserechtsanspruches gegen
Huschke. Hierauf schrieb die Konkursverwaltung, das Konkursamt Enge
Zürich, an die Prozessvertreter des Gemeinschuldners in Deutschland , das
Vergleichsangebot könne nicht angenommen werden, da von Konkursgläubigern
die Abtretung des streitigen Rechtsanspruches verlangt werden sei. An
die Weberei Bärestwil A..-G. aber erliess die Konkursverwaltung
am 29. Januar die Mitteilung, dass wir Ihnen die Abtretungsurkunde
...... erst aushändigen werden, wenn Sie mit den andern zwei Gläubigern,
die Abtretung verlangt haben, uns die vom Prozessgegner offerierte Ver-

Semfläbetreibungsund Konkursrecht. N? 19. 65

gleichssumme von 1717 Fr. 45 Cts., abzüglich die bis 8. Januar 1926
aufgelaufenen Kosten, somit netto 1200 Fr., vergütet haben . Am 8. Februar
führte die Weberei Bäretswil Beschwerde mit dem Antrag, es sei die vom
Konkursamt Zürich Enge gegenüber den Gläubigern, die Abtretung der Rechte
gegen Huschke verlangt haben, auferlegte Kaution von 1200 Fr., von deren
Leistung die Ausstellung der Abtretungsurkunden abhängig gemacht worden
ist, als ungesetzlich zu erklären und demzufolge diese Kautionsauflage
aufzuhehen und es sei das Konkursamt anzuweisen, diesen Gläubigern die
Abtretungsurkunden für die Verfolgung der streitigen Rechtsansprüche
gegen Firma Huschke.... unverzüglich aushinzugeben ......

B. Durch Entscheid vom 16. März 1926 hat das Bezirksgericht Zürich
als Aufsichtsbehörde die Be_ schwerde begründet erklärt und das
Konkursamt Zürich' Enge angewiesen, im Konkurse Eck den Gläubigern,
welche die Abtretung der Forderung gegen Huschke verlangt haben, die
Abtretungsurkunden sofort ohne Kautionsauflage auszuhändigen. Diesen
Entscheid haben andere Konkursgläubiger, die heutigen Rekurrenten, an das
Obergericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Am
23. April hat das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen.

C. Den Entscheid des Obergerichts haben die Rekurrenten an das
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Entgegen der von der Rekursgegnerin vor der Vorinstanz vertretenen
Auffassung kann den Rekurrenten die Legitimation zur Weiterziehung
des die Beschwerde der Rekursgegnerin gutheissenden Entscheides der
unteren Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen werden. Alle diejenigen
Konkursgläubiger, welche nicht die Abtretung des streitigen
Masserechtsanspruches gegen

66 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19. Huschke verlangen, haben
nämlich ein Interesse an der

Aufrechterhaltung der Verfügung der Konkursverwal?

tung vom 29. Januar insofern, als diese Verfügung darauf abzielt,
der allgemeinen Konkursmasse die Vorteile des von Huschke angebotenen
Vergleiches unter allen Umständen zu sichern, selbst für den Fall,
dass der Vergleich nicht angenommen werden sollte. Angesichts dieses
Interesses sind neben der Konkursverwaltung, jedoch unabhängig von ihr,
auch die Konkursgläubiger einzeln zum Rekurs legitimiert, obschon sie
nicht schon vor der unteren Aufsichtsbehörde am Be-schwerdeverfahren
teilgenommen haben (vgl. namentlich BGE 38 I S. 321 Erw. 1 = Sep. Ausg. 15
S. 140 Erw. 1; 40 III S. 104 Erw. 1).

2. ....... .

3. In den gewechsean Schriftsätzen ist nirgends behauptet werden, Huschke
habe seine angemasste Forderung an Eck in dessen Konkurs eingegeben,
sei damit abgewiesen worden und habe Kollokationsklage angestrengt. Ist
somit davon auszugehen, es sehwebe kein derartiger Kollokationsprozess,
so stellt sich vorliegend die Frage nicht, ob nicht aus Art. 66 Abs. 3
der Konkursverordnung die gänzliche Unzulässigkeit von Abtretungen zu
folgern sei im Falle, dass die Gläubigerversammlung der Konkursverwaltung
die Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleiches erteilt habe, der nicht
nur eine im Kollokationsprozess liegende Konkursfor-derung, sondern
gleichzeitig auch eine Gegenforderung des Gemeinschuldners zum Gegenstand
hätte. Vielmehr sind für die Beurteilung des Rekurses ausschliesslich
die Normen über die Abtretung streitiger Masserechtsansprüche massgebend.

4. Die Vorinstanz ...... ist davon ausgegangen, es bestehe kein
Beschluss der Gläubigerversammlung, wonach eine Offerte der Firma Huschke
angenommen worden wäre, indem die Offerte der Konkursmasse, sich mit
3000 Fr. abzufinden, von Huschke abgelehnt und dessenschnldhetreiw und
Konkursrecht. N° 19. ss 67

Offerte von 1717 Fr. 45 Cts. von der Gläubigerversammlung überhaupt
nicht behandelt wurde. Dieser Auffassung kann nicht vorbehaltlos
beigestimmt und insbesondere kann ihr nicht entscheidende Bedeutung
beigelegt werden. Wenn nämlich laut dem Schlussatz des in Betracht
kommenden Abschnittes des Protokolls die Gläubigerversammlung die
Konkursverwaltung beauftragte, a u c h im Prozess gegen Rothe einen
Vergleich herbeizuführen zu suchen, ' um aus dem Anspruch wenigstens
etwas _für die Konkursmasse hereinzubringen, so ergibt sich-hieraus,
dass schon der vorangegangene Beschluss betreffend die Forderung gegen
Huschke dahin zu verstehen ist, die Konkursverwaltung sei auch für den
von der Versammlung ins Auge gefassten und dann eingetretenen Fall,
dass Huschke sein ursprüngliches Vergleichsangebot gegenüber der
Konkursmasse nicht aufrecht erhalte, ermächtigt, irgend ein für die
Masse vorteilhaftes anderes Vergleichsangebot anzunehmen. Immerhin sollte
es nach ausdrücklichem Beschluss der Gläubigerversammlung den einzelnen
Gläubigern unbenommen "bleiben, gleichwie wenn Huschke sein ursprüngliches
Vergleichsangebot aufrecht erhalten hätte, so umsoeher bei einem anderen,
für die Masse Weniger günstigen Vergleichsangebot Abtretung des streitigen
Anspruches zu verlangen. Wenn die Gläubigerversammlung derart den
Einzelrechten der Konkursgläubiger Rechnung trug, obwohl sie nach der
Rechtsprechung (BGE 24 I S. 389 ff.; 27 I S. 588 Erw. 2 = Sep.-Ausg. 1
S. 121 ff.; 4 S. 226 Erw. 2) nicht dazu verpflichtet war, indem auch die
vergleichsweise Erledigung eines streitigen Rechtsanspruches eine Art der
Geltendmachung desselben darstellt, die dessen Abtretung ausschliesst,
und zwar besonders dann, wenn im Vergleich zugleich auch über eine vom
Gegner behauptete Konkursforderung eine Verfügung getroffen werden soll,
so kann dies nur in der'Meinung geschehen sein, die Abtretung (wie schon
der Verzicht auf eigene

68 Schuldbetreibnngsund Konkursreeht. N° 19. Geltendmachung) des
Rechtsanspruches werde an die

Bedingung geknüpft, dass die sie hegehrenden Konkurs-'

gläubig-er einen der Vergleichssumme gleichkommenden Barbetrag in die
allgemeine Konkursmasse einbezahlen, mit der Massgabe, dass dann die
Konkursverwaltung das Vergleichsangebot ausschlage, um den Zessionaren
die Weiterführung des Prozesses zu ermöglichen. Einem derartigen
Entgegenkommen der Gesamtgläubigerschaft gegenüber den einzelnen
Gläubigern in den Weg zu treten, m. a. W. es als geradezu unzulässig
zu erklären, liegt keine zureichende Veranlassung vor. Immerhin ist
nicht zu verkennen, dass es gewisse Gefahren für die Konkursmasse
in sich schliesst, indem ein Vergleichsangebot, das nicht auf länger
hinaus befristet ist, während der Zeit, welche beansprucht wird, um
die Abtretung gegen Barzahlung des Wertes der Vergleichssumme -in die
Wege zu leiten, hinfällig werden kann und keine Gewähr dafür besteht,
dass es der Konkursverwaltung gelingt, eine genügend lange Befristung
des Vergleichsangebotes zu erzielen; richtigerweise wird daher von einer
derartigen Beschlussfassung abzusehen sein, wenn nicht schon anlässlich
der Gläubigerversammlung gewiss ist, dass die Aussicht, einen Vergleich
schliessen zu können, nicht durch das Verstreichen der Zeit beeinträchtigt
wird, welche für die Einforderung des der Vergleichssumme entsprechenden
Betrages bei den die Abtretung verlangenden Konkursgläubigern mit
allfällig anschhessendem Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden
muss. Namentlich aber war es verfehlt -wie die Konkursverwaltung laut
ihrer Vernehmlassung nachträglich denn auch eingesehen hat , dass die
Konkursverwaltung schon eine auf Ablehnung des Vergleichsangebotes
abzielende Mitteilung an ihren Prozessvertreter machte, solange noch
dahinstand, ob die die Abtretung verlangenden Gläubiger einen der
Vergleichssumme gleichwertigen Betrag überhaupt leisten werden. Jedenfalls
erscheint nun zweifelhaft,Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 19. 69

Oh inzwischen der Vergleichsvorschlag nicht dahingefallen sei, sei es
infolge Weitergabe jener Mitteilung an den Prozessvertreter des Huschke,
sei es auch nur wegen Nichtannahme seines bereits vor ungefähr einem
halben Jahre gestellten Vergleichsvorschlages binnen angemessener
Frist. Trifft dies zu (und wird der Vergleichsvorschlag auch nicht
etwa erneuert oder ein anderer annehmbarer Vergleichsvorschlag
gemacht), so liesse es sich freilich nicht mehr rechtfertigen, die
Abtretung des Masserechtsanspruches gegen Huschke von der vorherigen
Einwerfung einer Geldsumme in die Konkursmasse seitens der die Abtretung
begehrenden Gläubiger abhängig zu machen; denn diesfalls könnte eine
derartige Bedingung sehr wohl ohne jeglichen Nutzen für die Masse zum
einseitigen Vorteil des Drittschuldners Huschke ausschlagen, wenn
nämlich die Konkursgläubiger sich dadurch sollten abhalten lassen,
auf dem Abtretungsbegehren zu bestehen. Kann dagegen der Prozess gegen
Huschke auch heute noch durch Vergleich erledigt werden, so wäre es
als Verstoss gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung anzusehen,
wenn diese Gelegenheit zu benützen versäumt würde, um den streitigen
Rechtsanspruch an einzelne Konkursgläubiger abzutreten, sofern sich
diese nicht zu einer der Vergleichssumme gleichwertigen Leistung an die
allgemeine Konkursmasse herbeilassen sollten.

Danach erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz nur als zutreffend;
wenn die Möglichkeit, einen Vergleich abzuschliessen, der Konkursmasse
inzwischen entgangen ist, dagegen die Verfügung der Konkursvcr-waltung als
gerechtfertigt, wenn jene Möglichkeit auch heute noch fortbesteht. Somit
kann die Entscheidung über die Beschwerde nur auf Grund einer Feststellung
darüber getroffen werden, wie es sich in dieser Beziehung verhält, und es
muss daher die Sache zur Akt-anvervollständigung und neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.Sollte sich hiebei ergeben,

70 Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 20.

dass die Verfügung der Konkursverwaltung auch heute noch nicht überholt
ist, so wäre den die Abtretung begehrenden Gläubigern eine kurze Frist
zur Zahlung der Vergleichssumme bezw. des mutmasslichen Nettoergebnisses
des Vergieiches an die Konkursmasse anzusetzen mit der Androhung, dass
nach deren unbenützten Ablauf der Vergleich geschlossen werde und also
eine spätere Abtretung nicht mehr in Frage käme. Sollte sich jedoch
ergeben, dass die Vergleichsmögiichkeit im Zeitpunkt der Verfügung der
Konkursverwaltung noch bestanden hatte, aber der Masse seither entgangen
ist, weil die Rekursgegnerin ungerechtfertigterweise Beschwerde gegen die
damals zutreffende Verfügung der Konkursverwaltung geführt hat, so würde
sich die Frage aufdrängen, ob sie hieraus schadenersatzpflichtig geworden
sei; indessen ist hierüber nicht von den Aufsichtsbehörden zu befinden.

Demnach erkennt die Schuldbelr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 1926 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen wird.

20. Entscheid vom 24. Juni 1926 i. S. Niederrheinische
Güter-Assekuranz-Gesellschaft im Konkurs.

Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom
4. Februar 1919 Art. 2, 6 : Unzulässigkeit der A r r e s ti e r u n
g der von einer ausländischen Gesellschaft bestellten Kaution für die
Forderungen eines Versicherungsagenten, auch nachdem die Gesellschaft in
die Liquidation ihres schweizerischen Versicherungsbestandes eingetreten
und an ihrem ausländischen Hauptsitz in Konkurs geraten ist.

A. Charles Wolf in Basel erwirkte am 23. April 1926 gestützt auf Art. 271
Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG für Gehaltsanspruch vom 1. Februar 1928 bis 30. September
1928"Schnidbetreibungsund Konkursrecht. N° 20. '71

laut Agenturvertrag vom 20. /30.si Juni 1923, Saldoahrechnung und
Auslagen von insgesamt 32,235 Fr. 87 Cts. einen Arrestbefehl des
Gerichtspräsidenten II des Bezirkes Bern gegen die Niederrheinische
GüterAssekuranz-Gesellschaft in Wesel (Deutschland) auf die
von der Niederrheinischen Güter AssekuranzGesellschaft bei der
Schweiz. Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von 26,000
Fr., soweit sie nicht durch die Ansprüche der Versicherten aus
Versicherungsvertrag, die dem eidg. Versicherungsamt in Bern rechtzeitig
angemeldet werden, in Anspruch genommen wird . Das Betreihungsamt
Bern-Stadt vollzog diesen Arrest und machte dem Eidgenössischen
Versicherungsamt und der Schweizerischen Nationalbank Mitteilung davon.

B. Gegen den Arrestvollzug führte die Rekurrentin Beschwerde, mit der
Begründung (soweit im Rekurs an das Bundesgericht noch aufrechterhalten),
er verstosse gegen Art. 6 des Bundesgesetzes über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919. Ausserdem brachte sie
vor, in der Schweiz befinde sie sich seit etwa einem Jahre in Liquidation
(infolge Verzicht auf die Konzession), und seither sei sie in Deutschland
in Konkurs geraten; Konkursverwalter sei Notar Buchmann in Wesel. ,

C. Durch Entscheid vom 20. Mai 1926 hat die Aufsichtsbehörde in
Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
abgewiesen.

D. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht
weitergezogen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 2 des angeführten Gesetzes dient die von den
Versicherungsgesellschaften dem Bundesrat bestellte Kaution zur
Sicherstellung : 1. der Forderungen aus Versicherungsverträgen, die von
der Gesellschaft in der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 63
Datum : 12. Juni 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 63
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : sisisiMsisssi H _ " Schuldbetssreihungsund Konkursreuht. Poursuite et faillitsse.


Gesetzesregister
SchKG: 260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
BGE Register
24-I-389 • 38-I-320
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverwaltung • konkursmasse • mass • konkursamt • vorinstanz • bundesgericht • frage • deutschland • schuldbetreibungs- und konkursrecht • 1919 • gleichwertigkeit • untere aufsichtsbehörde • vorteil • bedingung • nationalbank • beklagter • antrag zu vertragsabschluss • entscheid • frist • bewilligung oder genehmigung
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