S. 281 / Nr. 65 Versicherungsvertrag (d)

BGE 61 II 281

65. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1935 i. S. Glaser (Eheleute)
gegen Waadtländische Versicherung auf Gegenseitigkeit.

Regeste:
Versicherungsrecht.
Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Abschluss des
Versicherungsvertrages: Die Voraussetzungen hiezu werden abschliessend durch
die Art. 4 ff
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
. VVG geordnet; die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts
sind insofern nicht anwendbar (Erw. 1).
Der Haftungsausschluss nach Art. 14 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG greift auch dann Platz, wenn:
- die absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses durch den aus
Erbrecht Anspruchsberechtigten diesen erbunwürdig macht und andere Personen
als Erben an dessen Stelle treten (Erw. 2);

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- die Anspruchsberechtigung des Täters sich auf einen mit dem
Versicherungsnehmer abgeschlossenen, für diesen allenfalls wegen
Willensmangels unverbindlichen (Ehe-) Vertrag stützte, die allfällige
Unverbindlichkeit aber zur Zeit der Tat nicht geltend gemacht war; Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
.
OR (Erw. 3).
Der bei tödlichem Unfall erwachsende Anspruch aus Unfallversicherung einer
Ehefrau gehört bei Gütergemeinschaft zum ehelichen Gesamtgut; Art. 215
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
225/26
ZGB (Erw. 3).

A. - Die kinderlosen Ehegatten Julius und Fanny Hauswirth-Glaser in Aesch
schlossen am 16. Februar 1931 einen von der Vormundschaftsbehörde genehmigten
Ehevertrag ab, durch den sie sich der allgemeinen Gütergemeinschaft
unterstellten mit der Vereinbarung, dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines
Ehegatten der andere das Gesamtgut zu alleinigem und unbeschwertem Eigentum
erhalten solle. Sodann schloss Frau Hauswirth auf Veranlassung des Ehemannes,
der die Verhandlungen führte, bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab,
mit Festsetzung der Versicherungssumme für den Todesfall auf 15000 Fr. und mit
der besonderen Bestimmung, dass Unfälle beim Fischen, Schlitteln und
Bootfahren mitgedeckt seien. Der Ehemann bezahlte die erste Prämie am Tage der
Antragstellung, dem 13. März 1931, und er erhielt dann die mit Wirkung ab 15.
März morgens ausgestellte Police am 24. März ausgehändigt.
Tags darauf, am 25. März 1931, fand Frau Hauswirth den Tod. Ihre Leiche wurde
bei Angenstein, Gemeinde Duggingen, aus der Birs geländet, wohin die Frau den
Mann zum Fischen begleitet hatte. Auf Grund verschiedener Verdachtsmomente
wurde gegen Hauswirth eine Strafuntersuchung eingeleitet, und er wurde vom
Geschworenengericht des bernischen Jurabezirkes mit Urteil vom 27. Mai 1932
des Mordes schuldig erklärt und zu zwanzig Jahren Zuchthaus verurteilt; dieses
Urteil ist nach Rückzug einer dagegen eingereichten Nichtigkeitsklage in
Rechtskraft erwachsen.
B. - Die Eltern der verstorbenen Frau Hauswirth

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haben am 21. Dezember 1933 mit dem durch seinen Vormund vertretenen Hauswirth
einen Vergleich abgeschlossen, wonach dieser anerkennt, dass der Ehevertrag
vom 16. Februar 1931 aufgehoben ist, er als Erbe der Ehefrau gemäss Art. 540
Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
ZGB wegfällt und die Eltern deren einzige Erben sind.
Mit der vorliegenden Klage belangen sie nun die unmittelbar nach dem Tode der
Frau Hauswirth benachrichtigte Versicherungsgesellschaft auf Bezahlung der (am
15. März 1933 in Betreibung gesetzten) Versicherungssumme von 15000 Fr. mit
Zins zu 5% seit dem 26. März 1931, eventuell auf Bezahlung von 11250 Fr. mit
Zins (3/4 entsprechend dem Erbanspruch bei Berücksichtigung des gesetzlichen
Erbanspruches des Ehemannes). Die Beklagte beantragt gänzliche Abweisung der
Klage, eventuell gänzliche Abweisung für den 11250 Fr. übersteigenden Teil und
im übrigen Abweisung zur Zeit mit Rücksicht auf die Beschränkung des
Erbanspruches der Eltern durch die Nutzniessung des Ehegatten, subeventuell
Gutheissung nur für den nach Abzug des kapitalisierten Wertes dieser
Nutzniessung sich ergebenden Restbetrag.
Sowohl das Bezirksgericht Arlesheim wie auch das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft, dieses mit Urteil vom 12. Februar 1935, den Parteien
zugestellt am 6./7. Juni, haben die Klage gänzlich abgewiesen. Mit der
vorliegenden Berufung an das Bundesgericht halten die Kläger an ihren Begehren
fest, wogegen die Beklagte auf Bestätigung des obergerichtlichen Urteils
anträgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Obergericht hält den Versicherungsvertrag wegen Täuschung und
Grundlagenirrtums (Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
und 23 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
OR) für die Beklagte unverbindlich,
was diese im Jahre 1934 fristgerecht geltend gemacht habe, nachdem das
Strafverfahren erst im November 1933 durch Rückzug der Nichtigkeitsklage des
Verurteilten beendigt worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Jahresfrist zur

Seite: 284
Geltendmachung eines Willensmangels nicht spätestens mit der Kenntnis vom
verurteilenden Straferkenntnis zu laufen begonnen habe. Da Frau Hauswirth den
Versicherungsvertrag selber abgeschlossen hat - woran die vom Ehemanne durch
Mitunterzeichnen des Antrages bekundete Zustimmung nichts ändert -, kann sie
für die dem Ehemanne vorgeworfene Täuschung nach Art. 28 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR ohnehin
nicht verantwortlich gemacht werden. Ausserdem bezieht sich die geltend
gemachte Täuschung auf die nach Feststellung der Vorinstanz beim Abschluss des
Versicherungsvertrages wie übrigens schon beim Abschluss des Ehevertrages
vorhandene böse Absicht des Ehemannes, also auf einen Sachverhalt, der einzig
unter dem Gesichtspunkt einer Gefahrstatsache in Betracht fallen könnte. Nun
wird aber die Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Abschluss eines
Versicherungsvertrages in ihren Voraussetzungen abschliessend durch die Art. 4
ff. des Versicherungsvertragsgesetzes geordnet, so dass insofern eine
Anwendung allgemeiner Regeln des Obligationenrechtes ausgeschlossen ist (vgl.
ROELLI, zu Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG, Anm. 2, S. 59). Von einer Verletzung dieser
Anzeigepflicht lässt sich hier nicht sprechen; denn es fehlt die Voraussetzung
einer bezüglichen der Versicherungsnehmerin zur Beantwortung vorgelegten
Frage. Und ob die Verschweigung einer offensichtlich erheblichen, wenn auch
nicht zum Gegenstand einer Frage gemachten Gefahrstatsache die Einwendung des
Rechtsmissbrauches im weitern Sinne (exceptio doli generalis) zu begründen
vermöchte, braucht hier deswegen nicht geprüft zu werden, weil die als
Gegenkontrahentin der beklagten Versicherungsgesellschaft einzig in Betracht
kommende Versicherungsnehmerin ebensowenig wie diese selbst von der Absicht
ihres Ehemannes unterrichtet war, ihr also keinerlei unredliches Verhalten
beim Vertragsabschluss vorgeworfen werden kann.
2.- Es frägt sich daher nur, ob die Tat Hauswirths

Seite: 285
einen Versicherungsfall darstelle und ob den Klägern ein Anspruch auf die
Versicherungssumme zustehe. Gewiss können auch Eingriffe von Menschenhand als
Unfälle im Sinne von Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Beklagten in Betracht fallen, sofern die übrigen Merkmale vorliegen. Allein
die Beklagte stützt sich auf Art. 14 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG, wonach der Versicherer nicht
haftet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das
befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
Dass Hauswirth selber keinen Anspruch auf die Versicherungssumme erheben
könnte, liegt auf der Hand. Darüber sind auch die Parteien einig: die Beklagte
eben mit Rücksicht auf Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG, die Kläger in der Meinung, Hauswirth könne
wegen der sich aus der Mordtat ergebenden Erbunwürdigkeit gar nicht als
Anspruchsberechtigter gelten, woraus sie nun weiter folgern, der Unfall sei
nicht von einer anspruchsberechtigten Person herbeigeführt worden, vielmehr
seien sie selbst als die einzigen gesetzlichen Erben und damit auch als die
einzigen Anspruchsberechtigten zu betrachten, auf Grund der Bestimmung der
Police, dass die für den Todesfall festgesetzte Versicherungssumme an die
gesetzlichen Erben zahlbar sei.
Dieser Argumentation der Klägerschaft sind die kantonalen Instanzen mit Recht
nicht gefolgt. War Hauswirth damals, als er das «befürchtete» Ereignis, das
den Gegenstand der Versicherung bildete, absichtlich herbeiführte,
Anspruchsberechtigter, so liegt der Tatbestand des Art. 14 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG vor und
greift daher auch die dort vorgesehene Sanktion Platz, gleichgültig ob die Tat
abgesehen vom Versicherungsanspruch auch noch auf andere Rechtsbeziehungen des
Täters eingewirkt hat und gleichgültig in welcher Weise diese Beziehungen
gestaltet worden sind. Daher kann gegen die Beklagte nichts daraus hergeleitet
werden, dass die Kläger als Erben an die Stelle des erbunwürdigen

Seite: 286
Täters getreten sind. Hat dieser die Tat als Anspruchsberechtigter begangen,
so haftet die Beklagte aus dem Versicherungsvertrage nicht; ein
Versicherungsanspruch ist also gar nicht entstanden, er kann daher von
Ersatzerben ebensowenig wie vom Täter selbst erhoben werden. Die durch die
erwähnte Bestimmung getroffene Ordnung weicht ab von derjenigen des deutschen
Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom Jahre 1908, das in den §§ 170
Abs. 2 und 181 Abs. 2 nur die Tat eines als solchen bezeichneten
Anspruchsberechtigten berücksichtigt und daran nur die Folge knüpft, dass die
Bezeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat.
3.- Die Klage ist also jedenfalls insoweit unbegründet, als die Kläger als
hinter dem Täter Anspruchsberechtigte auftreten. Sie berufen sich nun ferner
auf ihre eigene unmittelbare Anspruchsberechtigung als Miterben gemäss Art.
458
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 458 - 1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
1    Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2    Vater und Mutter erben nach Hälften.
3    An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4    Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
und 462 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
ZGB. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob die Tat eines von
mehreren Anspruchsberechtigten auch den Ansprüchen der andern entgegengehalten
werden könne. Das braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, denn in
Wirklichkeit war der Täter kraft des Ehevertrages vom 16. Februar 1931, durch
den das gesetzliche Erbrecht der Eltern hinsichtlich des Gesamtgutes
ausgeschaltet wurde, der einzige Anspruchsberechtigte. Es mag dahingestellt
bleiben, ob nicht ein Anspruch aus Unfallversicherung im allgemeinen zum
Sondergut des Versicherungsnehmers, das von ehevertraglichen Abmachungen über
das Gesamtgut unberührt bliebe, gehöre; denn das gilt keinesfalls für den im
Falle des Todes zu erhebenden Anspruch, der ja nicht vom Versicherungsnehmer
selbst geltend gemacht werden kann; ein solcher Anspruch ist gleich einem
Anspruch aus Lebensversicherung dem Gesamtgute zuzuzählen. Die Kläger möchten
freilich dem Ehevertrage jede Wirkung versagen mit Rücksicht auf die
verbrecherische Absicht des Ehemannes. Allein der Vertragsinhalt als solcher
war zulässig,

Seite: 287
und es lag auch kein Verstoss gegen die guten Sitten vor; nicht der
Vertragsabschluss ist zu beanstanden, sondern die dabei vom einen Kontrahenten
gehegte Absicht, sich die im Vertrag für den überlebenden Teil vorgesehenen
Ansprüche durch ein Verbrechen zu verschaffen. Ist somit der Ehevertrag nicht
(gemäss Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR) nichtig, BO könnte sich nur noch fragen, ob die Ehefrau
daran wegen Täuschung nicht gebunden war. Das ist jedoch für die Beurteilung
dieses Rechtsstreites ohne Belang. Einseitige Unverbindlichkeit macht einen
Vertrag nicht ohne weiteres hinfällig. Der an den Vertrag nicht gebundenen
Partei steht es frei, ihn trotzdem zu halten, und wenn sie die
Unverbindlichkeit nicht binnen gesetzlicher Frist (Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR) geltend macht,
ist die Berufung auf den Willensmangel überhaupt nicht mehr zulässig, ganz
abgesehen davon, dass auch eine fristgerechte Geltendmachung gegebenenfalls
noch gerichtlich durchgesetzt werden muss. Eier nun bestand der Ehevertrag
damals, als der Ehemann die Tat beging, unangefochten, und er wäre wohl auch
niemals angefochten worden, wenn Hauswirth sein Vorhaben nicht ausgeführt
hätte. Bei der Sachlage, wie sie bei der Herbeiführung des Unfallereignisses
gegeben war - und dieser Zeitpunkt ist für die Anwendung von Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG
massgebend -, kam somit die Rolle des Anspruchsberechtigten nur dem Täter zu,
gleichgültig ob die Vereinbarung, auf die sich diese ausschliessliche
Berechtigung stützte, von der Gegenkontrahentin wegen einseitiger
Unverbindlichkeit hätte beseitigt werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Basel-Landschaft vom 12. Februar 1935 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 281
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 10. Oktober 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 281
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Versicherungsrecht.Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Abschluss des...


Gesetzesregister
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
VVG: 4 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
ZGB: 215 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
458 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 458 - 1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
1    Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2    Vater und Mutter erben nach Hälften.
3    An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4    Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
462 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
1  wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2  wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3  wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
540
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 540 - 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1    Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1  wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2  wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3  wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4  wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2    Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
BGE Register
61-II-281
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • versicherungsvertrag • erbe • gesamtgut • ehegatte • versicherungsnehmer • gefahrstatsache • frage • tod • willensmangel • bundesgericht • vertragsabschluss • sachverhalt • berechtigter • verurteilter • erbrecht • ehe • zins • erwachsener • einseitige unverbindlichkeit
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