BGE 61 II 255
58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1935 i. S.
Tschumper, Zeidler & Cie . in Liq. gegen Moser.
Regeste:
Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückgabe des Geleisteten, sowie für
den Schadenersatzanspruch beim Rücktritt vom zweiseitigen Vertrag beträgt 10
Jahre. Art. 109

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
1.- Die von der Beklagten gegenüber dem Rückgabeanspruch des Klägers gemäss
Art. 109 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
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Anspruch als Bereicherungsanspruch nach Art. 62 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
dies die Beklagte behauptet, der nach Art. 67

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
Nun hat das Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen Büttig gegen Schindler
& Cie (BGE 60 II S. 27 ff.) bereits entschieden, dass dieser Rückgabeanspruch
der zehnjährigen Verjährungsfrist unterstehe, da nicht einzusehen sei, weshalb
für ihn nicht dieselbe Verjährungsfrist gelten sollte, wie für den
Schadenersatzanspruch aus Absatz 2 desselben Artikels, der nach allgemein
anerkannter Auffassung der zehnjährigen Verjährung unterworfen sei.
2.- Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit dieser Argumentation, da auch der
Schadenersatzanspruch nach Art. 109 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
Interesse, wie derjenige der Gegenpartei eines fahrlässig Irrenden (Art. 26

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |
OR) und eines vollmachtlosen Stellvertreters (Art. 39

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. |
Natur sei und somit gemäss Art. 60

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35 |
Diese Auffassung ist jedoch irrtümlich. Die Beklagte übersieht, dass mit der
Einräumung des Anspruches auf das negative Interesse - was nach allgemeiner
Auffassung der Sinn des Art. 109 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
Anspruches noch nichts ausgesagt ist, da der Begriff des negativen Interesses
lediglich eine bestimmte, von einer besonderen Kausalreihe ausgehende Art der
Schadensberechnung bedeutet, die auf die Herstellung derjenigen Vermögenslage
abzielt, in der sich der Geschädigte befände, wenn er sich überhaupt nicht auf
den in Frage stehenden Vertrag eingelassen hätte (GUHL, OR S. 46 litt. d;
vergl. auch SIMONIUS, Schadenersatz aus Dahinfallen des Vertrages, in
Zeitschrift für Schweiz. Recht NF 37 S. 253 f.). Die Rechtsnatur des
Anspruches auf das negative Interesse braucht nicht notwendigerweise in allen
Fällen, in denen er vom Gesetz verliehen ist, dieselbe zu sein. Ob die
Ansprüche aus Art. 26

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. |
Auffassung argumentiert,
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als vertragsähnliche (so BECKER, Anm. 1 zu Art. 26

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. |
sowie v. THUR OR I S. 263 und 322), oder als ausservertragliche (so SIMONIUS
1. C. S. 232) oder als der ausservertraglichen Haftung ähnliche Ansprüche ex
lege (so OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 7 zu Art. 39

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. |
daher in diesem Zusammenhang nicht näher geprüft zu werden. Für den Anspruch
aus Art. 109 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
Grundsätzen über die Vertragsverletzung zu behandeln sei, weil er mittelbar
auf einem vertragswidrigen Benehmen des Schuldners beruht (v. TUHR OR II S.
552): Wenn auch die unmittelbare Ursache für das nachträgliche Dahinfallen des
ursprünglich gültigen Vertrages in der Rücktrittserklärung des Gläubigers
besteht, so ist dieses doch indirekt durch die vom Schuldner zu verantwortende
Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht veranlasst, die durch den Rücktritt
nicht ungeschehen gemacht wird (BECKER Anm. 3 zu Art. 109

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S. 269). Es darf daher für diesen Fall sehr wohl gesagt werden, der
Schuldvertrag behalte «eine auf Rückgängigmachung seiner bisherigen Wirkungen
gerichtete Wirkungskraft» (GIERKE, Deutsches Privatrecht III S. 308), ohne
dass darin ein logischer Widersinn läge, wie die Beklagte meint. Denn das
wesentlichste Argument, das von den Verfechtern der ausserkontraktlichen Natur
des Anspruches auf das negative Interesse in den Fällen der Art. 26

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. |
ins Feld geführt wird, nämlich das Argument, dass ein überhaupt nie gültig
zustandegekommener Vertrag nicht gewisse Wirkungen beibehalten könne (so OSER
SCHÖNENBERGER Anm. 7 zu Art. 39

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. |
Art. 109 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
der erst nachträglich, infolge eines vertragswidrigen Verhaltens des einen
Teils, dahinfällt.
3.- ...
4.- Ist aber der Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 109 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
vertraglicher anzusehen, so
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ergibt sich hieraus die Anwendbarkeit der zehnjährigen Verjährungsfrist des
Art. 127

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: |
ausgenommen, eine andere Verjährungsfrist nicht kennt. Diese Lösung erscheint
auch deshalb als geboten, weil es nicht recht verständlich wäre, weshalb der
Gläubiger beim Rücktritt vom Vertrag in der Frage der Verjährung so viel
schlechter gestellt sein sollte, als er es beim Anspruch auf Schadenersatz
unter Verzicht auf die nachträgliche Erfüllung wäre.
5.- Da nun die Voraussetzung hinsichtlich des Anspruchs aus Art. 109 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
OR, von der der Entscheid in BGE 60 S. 27 ausgeht, durchaus zutrifft, so ist
auch gegen die dortigen weiteren Ausführungen, mit denen die Gleichbehandlung
des Rückgabeanspruchs nach Abs. 1 begründet wird, nichts einzuwenden.
Insbesondere entspricht die Ansicht, dass Absatz 1 nicht als Verweisung auf
das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung, Art. 62 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. |
werden müsse, sondern ein Selbständiger gesetzlicher Anspruch sei, den vom
Bundesgericht in BGE 53 II S. 119 f. entwickelten Grundsätzen; hier wurde
nämlich entschieden, dass der wechselrechtliche Bereicherungsanspruch nach
Art. 813

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 813 - Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. |
lege nicht der Verjährungsfrist des Art. 67

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39 |
Der Einwand der Beklagten, dass mangels einer dem Art. 109 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
entsprechenden Bestimmung beim einseitig-onerosen Vertrag (contractus
bilateralis inaequalis) und beim einseitigen Vertrag (contractus unilateralis)
durch diese Auslegung des Gesetzes eine tiefgreifende Ungleichheit bewirkt
werde, geht fehl. Denn bei den von der Beklagten herangezogenen Vertragstypen
besteht ja kein gesetzliches Rücktrittsrecht aus dem Verzug des Schuldners,
sondern nur ein Erfüllungsanspruch des Gläubigers, der sich unter Umständen in
einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung auflösen kann
(OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 6 zu Art. 107

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
Rücktrittsrecht auch in diesen Fällen
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vertragliche Ansprüche zur Entstehung brächte, versteht sich von selbst. Eine
ganz andere Frage ist dagegen, welche Ansprüche sich aus dem Dahinfallen eines
Vertrages zufolge Bedingung oder Befristung ergäben, die die Beklagte offenbar
im Auge hat; diese wären dieselben für den einseitigen und den
einseitig-onerosen Vertrag, wie für den zweiseitigen, da es sich ja nicht um
Ansprüche aus dem gesetzlichen Rücktrittsrecht nach Art. 107

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 109 - 1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern. |
handeln würde.
Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beklagten, wenn der
Rückgabeanspruch nach Abs. 1 nicht als Bereicherungsanspruch betrachtet werde,
so käme dies der vollständigen Ausschaltung des Hauptfalls der Bereicherung,
nämlich der condictio ob causam finitam, gleich; denn in allen Fällen des
nachträglichen Dahinfallens eines Vertrages, eben mit Ausnahme des
Sonderfalles des Rücktritts vom zweiseitigen Vertrag nach Art. 107

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 107 - 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. |
die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zur Anwendung.
Da schliesslich auch von einer illoyalen Hinauszögerung der Geltendmachung des
Rückforderungsanspruchs nicht die Rede sein kann, so ist die Einrede der
Verjährung abzuweisen.