S. 188 / Nr. 42 Obligationenrecht (d)

BGE 61 II 188

42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Juli 1935 i. S.
Verband Schweizerischer Parquetfabrikanten gegen Usine Cyprien Chapatte S. A.

Regeste:
Austritt aus der Genossenschaft, Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR.
1. Zulässigkeit eines durch den Genossenschaftszweck erforderten, auf nicht
allzulange Dauer beschränkten Austrittsverbotes oder Austrittsverzichtes. Erw.
1.
2. Austritt aus wichtigen Gründen.
a) Das Recht zum Austritt aus wichtigen Gründen. Erw. a.
b) Unmittelbare Wirksamkeit der Austrittserklärung (ohne Richterspruch). Erw.
3.
c) Begriff des wichtigen Grundes. Erw. 4.

A. - Am 28. April 1932 gründete eine grössere Anzahl Parquetfabriken eine
Genossenschaft unter der Firma «Verband Schweizerischer Parquetfabrikanten».
In den Statuten wurde als eine der wichtigsten Aufgaben des Verbandes der
sogenannte Zentralverkauf vorgesehen. Darnach sollten Bestellungen nur noch
durch den Verband aufgenommen und von diesem nach Massgabe eines
Kontingentierungssystems unter die Mitglieder zur Ausführung verteilt werden.
B. - Unter den Gründungsmitgliedern befand sich die Usine Cyprien Chapatte S.
A. in Les Breuleux.

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Diese beschwerte sich bei der Geschäftsführung des Verbandes wiederholt
darüber, dass ihr zu wenig Bestellungen zugewiesen würden. Am 1. August 1933
setzte sie der Geschäftsführung bis zum 15. August Frist zur Ausgleichung des
Rückstandes, mit der Androhung, dass sie sich sonst von jeder Verpflichtung
dem Verbande gegenüber als befreit betrachten werde. Da sie von der ihr
erteilten Antwort nicht befriedigt war, erklärte sie am 19. August 1933 den
Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung.
C. - Mit der vorliegenden, gegen die Genossenschaft eingereichten Klage hat
die Chapatte S. A. verlangt, es sei die Rechtsgültigkeit des von ihr am 19.
August 1933 aus wichtigem Grunde, mit sofortiger Wirkung erklärten Austrittes
aus dem Verband festzustellen.
Als wichtigen Grund machte sie geltend, dass der Verband die kontingentgemässe
Verteilung der Bestellungen unter die Mitglieder nicht zustande bringe und
damit die statutarische Aufgabe des Zentralverkaufs nicht zu erfüllen vermöge.
Die beklagte Genossenschaft hat Abweisung der Klage beantragt.
D. - Durch Urteil vom 12. April 1935 hat das Handelsgericht des Kantons Bern
festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin der beklagten
Genossenschaft gegenüber am 19. August 1933 erloschen ist.
E. - Dieses Urteil ist vom Bundesgericht am 10. Juli 1935 bestätigt worden.
Aus den Erwägungen:
1.- Nach Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR steht, solange die Auflösung der Genossenschaft nicht
beschlossen ist, jedem Genossenschafter der Austritt frei. Ein statutarisches
Verbot des Austrittes oder ein vertragsmässiger Verzicht auf denselben ist
ungültig.
Diese Bestimmung ist von der Rechtsprechung ständig dahin ausgelegt worden,
dass nicht nur ein absolutes

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Austrittsverbot ungültig sei, sondern auch jede erhebliche Erschwerung des
Austrittes (BGE 37 II 420 f.; 45 II 658; 55 II 128 ff.). Dabei wurde immerhin
für solche Erschwerungen ein Vorbehalt gemacht, die der Genossenschaftszweck
geradezu voraussetzt. Ebenso wird in zeitlicher Hinsicht ein auf nicht
allzulange Dauer beschränktes Austrittsverbot als rechtsgültig zu betrachten
sein, wenn der Zweck der Genossenschaft eine derartige Bindung der Mitglieder
erfordert. Diese Auffassung. die schon von HAFNER in N. 3 zu Art. 684
vertreten worden ist, erscheint heute noch umso mehr gegeben, als der
bundesrätliche Revisionsentwurf für die Titel XXIV bis XXXIII des
Obligationenrechts in Art. 832 die Möglichkeit, dass der Austritt aus der
Genossenschaft durch die Statuten oder durch Vertrag für eine bestimmte Zeit
ausgeschlossen werden kann, ausdrücklich vorsieht; der Grundsatz ist in der
parlamentarischen Beratung gutgeheissen worden, und eine Differenz besteht nur
noch insofern, als der Ständerat die Höchstdauer des Austrittsverbotes bezw.
des Austrittsverzichtes auf fünf Jahre, der Nationalrat (mit dem Bundesrat)
auf zehn Jahre ansetzen will (Sten. Bull. Ständerat 1932 S. 95 ff., 289 ff.;
Nationalrat 1934 S. 178 ff.).
Art. 4 der vorliegenden Statuten verpflichtet die Mitglieder, der
Genossenschaft mindestens 3 Jahre anzugehören. Die Klägerin stellt nicht in
Abrede, dass eine derartige mehrjährige Bindung der Mitglieder an sich durch
den Genossenschaftszweck gerechtfertigt wäre, und begründet demgemäss ihren
vorzeitigen Austritt nicht etwa mit der Unzulässigkeit der erwähnten
Statutenbestimmung. Unter diesen Umständen hat auch der Richter keinen Anlass,
deren Gültigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin beruft sich vielmehr auf wichtige Gründe, die nach ihrer Ansicht
dem Genossenschafter jederzeit das Recht geben, mit sofortiger Wirkung aus der
Genossenschaft auszutreten.
2.- Es frägt sich daher in erster Linie, ob tatsächlich von Gesetzes wegen ein
Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigen Gründen besteht.

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Nach Art. 684 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR kann der Austritt, wenn über den Zeitpunkt und die
Kündigungsfrist in den Statuten nichts bestimmt ist, nur am Schlusse des
Geschäftsjahres nach vierwöchentlicher Kündigung erfolgen. Vom Austritt aus
wichtigen Gründen ist nicht ausdrücklich die Rede. Das steht ihm aber nicht
notwendig entgegen.
Die Genossenschaft ist nach der ihr vom Gesetzgeber zugedachten Funktion
vorwiegend Personenvereinigung im Gegensatz zur Aktiengesellschaft als reiner
Kapitalvereinigung. Die Mitglieder sind nicht, oder jedenfalls nicht nur mit
Kapital an der Genossenschaft beteiligt, sondern mit ihrer wirtschaftlichen
Persönlichkeit; der Verband dient der Förderung ihres Berufes, ihrer
Unternehmung, ihrer Erwerbs- oder Verbrauchswirtschaft, die mehr oder weniger
eng mit ihm verknüpft werden. In diesem Sinne definiert Art. 678
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 678 - 1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
1    Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
2    Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
3    Artikel 64 findet Anwendung.
4    Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.
5    Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.
6    Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung.
OR die
Genossenschaften als Personenverbände, durch die, ohne dass sie zur Kategorie
der Kollektiv-, Kommandit-, Kommanditaktien- oder Aktiengesellschaften
gehören, gemeinsame Zwecke des wirtschaftlichen Verkehrs verfolgt werden. Vgl.
hiezu u. a. HUBER, Eintritt und Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft,
Z. f. Schw. R., n. F. Bd. 40 S. 25 ff.; KÖNIG, Die Berücksichtigung der
wirtschaftlichen und sozialen Funktion der Genossenschaft, Z. d. Bern. Jur.
V., Bd. 71, S. 460.
Daraus ergibt sich ohne weiteres die Notwendigkeit, dem Genossenschafter auf
wichtige Gründe hin den sofortigen Austritt aus dem Verbande zu gewähren. Es
können Verhältnisse eintreten, unter denen dem Genossenschafter in Anbetracht
der ihm durch die Mitgliedschaft auferlegten persönlichen und sachlichen
Bindungen ein weiteres Verbleiben im Verbande billigerweise nicht zuzumuten
ist. Daher muss ihm in einem solchen Falle der sofortige Austritt freistehen.
HAFNER, N. 3 zu Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
, will das durch analoge Anwendung des (heutigen) Art.
545 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR (= Art. 547 aOR) erreichen, wo die sofortige Auflösung der
einfachen Gesellschaft aus wichtigen Gründen vorgesehen ist. Dieser Umweg über
die von der Genossenschaft

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etwas abgelegene einfache Gesellschaft erscheint jedoch nicht einmal
notwendig; zum gleichen Ziele führt nach dem Gesagten schon die wesensgemässe
Auslegung des Genossenschaftsrechtes selbst.
Das Ergebnis entspricht auch der bereits erwähnten Rechtsprechung zu Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.

OR, nach der das Recht des freien Austrittes als Prinzip zu gelten hat und
demnach eher in ausdehnendem Sinne zu interpretieren ist. Darf der freie
Austritt schon für normale Verhältnisse durch keinerlei statutarische oder
vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen oder erheblich erschwert werden, so
muss der Genossenschafter erst recht und zwar in diesem Falle sofort aus dem
Verbande austreten können, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
Demgegenüber mag freilich eingewendet werden, dass in Wirklichkeit zahlreiche
Genossenschaften existieren, bei denen die Mitglieder vorwiegend oder sogar
nur mit Kapital beteiligt seien und auf die daher die vorigen Erwägungen
praktisch nicht zutreffen. In der Tat hat die unzulängliche Fassung des
Gesetzes die Bildung von Genossenschaften ermöglicht, die sich von den
Aktiengesellschaften im wesentlichen bloss noch durch das veränderliche
Grundkapital unterscheiden. Allein das bedeutet gegenüber dem
gesetzgeberischen Gedanken, von welchem das Genossenschaftsinstitut beherrscht
ist, nichtsdestoweniger eine Entfremdung, die für die prinzipielle Frage des
Austrittes aus wichtigen Gründen nicht massgebend sein kann. Es ist vielmehr
auf den gesetzlich primären Charakter der Genossenschaft als
Personengemeinschaft abzustellen, der übrigens bei der grossen Mehrzahl der
Genossenschaften auch tatsächlich gewahrt ist, und der sofortige Austritt aus
wichtigen Gründen daher jedenfalls im Grundsatz zuzulassen. Für die
Genossenschaften, die vorherrschend Kapitalvereinigungen sind, wird sich dann
bei sachgemässer Anwendung des Begriffes der wichtigen Gründe von selbst eine
entsprechende Beschränkung dieses Austrittsrechtes ergeben.

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Für das Recht zum Austritt aus wichtigen Gründen sprechen sich auch ältere und
neuere Autoren aus, so neben HAFNER, a.a.O.: ROSSEL, OR, 4. Aufl., Bd. II N.
262, S. 174; GUHL, OR, § 72 II S. 304. (Den gegenteiligen Standpunkt vertritt,
zur Hauptsache mit dem bereits erledigten Hinweis auf das Kapitalelement in
den Genossenschaften, BACHMANN, N. 3 zu Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
.)
Zu den bisherigen Erwägungen kommt im übrigen noch, dass der Revisionsentwurf
zum OR in Art. 836 den Austritt aus wichtigen Gründen ebenfalls zulässt,
welchem Grundsatz die eidgenössischen Räte von Anfang an zugestimmt haben
(Sten. Bull. Ständerat 1932 S. 95 ff., 1935 S. 289 f.; Nationalrat 1934 S. 178
ff.).
3.- Fraglich bleibt noch, ob der Genossenschafter den Austritt rechtlich
wirksam von sich aus erklären kann oder ob derselbe vom Richter bewilligt
werden muss. Die Auflösung der einfachen Gesellschaft aus wichtigen Gründen
muss nach Art. 545 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
in Verbindung mit Art. 545 Ziff. 7
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR beim Richter
verlangt werden. Dabei handelt es sich jedoch, wie der bernische
Appelationshof in einem durch die Vorinstanz zitierten Urteil vom 4. Mai 1911
(Z. d. bern. Jur. V., Bd. 48 S. 225) zutreffend auseinandersetzt, um eine
Ausnahmebestimmung. Gestattet die Rechtsordnung die Auflösung eines
Rechtsverhältnisses aus wichtigen Gründen, so ist im allgemeinen davon
auszugehen, dass es hiezu keines Richterspruches bedarf. So steht denn auch
die Auflösung des Miet- (Art. 269
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
OR), des Pacht- (Art. 291) und des
Dienstvertrages (Art. 352) den Parteien selber zu. Dafür aber, dass eine
richterliche Mitwirkung beim Austritt aus der Genossenschaft erforderlich
wäre, sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, zumal ja der Austritt eines
Genossenschafters, anders als bei der einfachen Gesellschaft, nicht die
Auflösung der Genossenschaft zur Folge hat.
4.- Mit den Erwägungen über die Zulässigkeit des Austrittes aus wichtigen
Gründen wurde auch schon ausgesprochen, was als wichtiger Grund anzusehen ist:
Ein

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wichtiger Grund liegt dann vor, wenn wesentliche persönliche oder sachliche
Voraussetzungen, unter denen der Eintritt in die Genossenschaft erfolgte,
nicht mehr vorhanden sind und infolgedessen dem Genossenschafter das weitere
Verbleiben im Verbande nicht zugemutet werden kann. Nicht erforderlich ist,
dass die Genossenschaft an diesen Verhältnissen ein Verschulden treffe. Der
Begriff des wichtigen Grundes für den Austritt aus der Genossenschaft deckt
sich also mit demjenigen für die Auflösung des Dienstvertrages und der
einfachen Gesellschaft. Dabei kommt als wesentliche Voraussetzung, unter
welcher der Eintritt in eine Genossenschaft erfolgt, vor allem in Betracht,
dass der Verbandszweck erfüllt werde; kann der Zweck nicht oder nicht mehr
erreicht werden, so liegt darin ein wichtiger Grund zum sofortigen Austritt,
gleichwie bei der einfachen Gesellschaft zur sofortigen Auflösung. Vgl. hiezu
BGE 16 S. 777; 19 S. 317; 45 I 339 .
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Document : 61 II 188
Date : 01. Januar 1935
Published : 10. Juli 1935
Source : Bundesgericht
Status : 61 II 188
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Austritt aus der Genossenschaft, Art. 684 OR.1. Zulässigkeit eines durch den Genossenschaftszweck...


Legislation register
OR: 269  545  678  684
BGE-register
37-II-417 • 45-I-335 • 45-II-651 • 55-II-125 • 61-II-188
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