S. 102 / Nr. 24 Obligationenrecht (d)

BGE 61 II 102

24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29 Mai 1935 i. S. Meyer gegen
Huwiler-Rey.

Regeste:
Gewährleistung für die Güte abgetretener Forderungen. Art. 171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
, Abs. 2 OR
Gegenteilige Vereinbarung vorbehalten, haftet der Zedent bei fälligen
Forderungen nur für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zur Zeit der
Abtretung, bei später fällig werdenden Forderungen für die Zahlungsfähigkeit
im Zeitpunkt der Fälligkeit, bei Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind,
für die Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt, auf den der Gläubiger (Zessionar)
frühestens kündigen kann.

A. - Am 11. September 1928 trat Jost Rey dem Kläger zwei Schuldbriefe zu je
2000 Fr. «mit Nachwährschaft» ab. Schuldner der Schuldbriefe war Johann Trüeb;
sie lasteten auf dessen Liegenschaft «Alpenblick» in Littau. Am. 10. Mai 1929
starb Rey in Immensee (Kanton Schwyz). Erben waren die Witwe des Verstorbenen,
sowie die Beklagte als seine Schwester. Über den Nachlass wurde ein
öffentliches Inventar aufgenommen und der Rechnungsruf im Amtsblatt des
Kantons Schwyz und in

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andern schwyzerischen Blättern veröffentlicht. Der damals in Neuenkirch
(Kanton Luzern) wohnhafte Kläger meldete seinen Gewährleistungsanspruch für
die Schuldbriefe nicht an. Die Erbschaft wurde nach Durchführung des Inventars
von den Erben stillschweigend angetreten.
Im Frühjahr 1933 geriet der Schuldbriefschuldner Trüeb in Konkurs. Dabei kam
der Kläger für einen Schuldbrief (einschliesslich Zinsen) mit 2147 Fr. 5 Cts.
und für den andern mit 2057 Fr. 85 Cts. zu Verlust.
B. - Der Kläger hat darauf am 11. Dezember 1933 beim Bezirksgericht Muri gegen
die in Sins wohnhafte Beklagte auf Bezahlung der beiden Verlustscheinsbeträge
geklagt. Die Klage stützt sich auf den Gewährleistungsanspruch gegenüber dem
Schuldbriefzedenten Rey und auf die Haftbarkeit der Beklagten als einer der
beiden Erbinnen. Die Nichtanmeldung des Anspruches beim öffentlichen Inventar
begründet der Kläger damit, dass er von dem nur in schwyzerischen Blättern
publizierten Rechnungsruf keine Kenntnis gehabt habe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet, dass eine
Haftung Reys im Zeitpunkt seines Todes noch bestanden habe. Die
Gewährleistungspflicht des Zedenten gelte nur für die Zeit der Abtretung und
der eventuell spätern Fälligkeit der Forderung. Ausserdem hätte der Kläger
seinen Anspruch durch die selbstverschuldete Nichtanmeldung beim öffentlichen
Inventar verwirkt, und jedenfalls sei die Beklagte aus der Erbschaft heute
nicht mehr bereichert (Art. 590
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 590 - 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
1    Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
2    Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
3    In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
ZGB).
C. - Die Klage ist vom Bezirksgericht Muri durch Urteil vom 17. September 1934
und vom Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 8. Februar 1935
abgewiesen worden.
D. - Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.

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Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Durch die Abtretung der Schuldbriefe «mit Nachwährschaft» hat der Zedent
im Sinne von Art. 171 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
OR sich verpflichtet, für die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners einzustehen. Das ist eine selbständige Garantieverpflichtung,
die mit Bürgschaft nach Art. 492
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 492 - 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.
1    Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.
2    Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden.
3    Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflichtung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen.
4    Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum voraus verzichten.
OR nichts zu tun hat (BGE 53 II 116 f.;
WARNERY, La cession des créances, S. 78/80).
2.- Den Bereich einer solchen Garantieverpflichtung hat das Bundesgericht in
Übereinstimmung mit der damaligen Literatur schon in einem Urteil vom 6.
Dezember 1901, BGE 27 II 551 ff. Erw. 5, dahin umschrieben, dass sich die
Haftbarkeit des Zedenten für die Einbringlichkeit der Forderung, gegenteilige
Parteivereinbarung vorbehalten, nur auf den Zeitpunkt der Abtretung bezw. der
Fälligkeit der Forderung erstrecke. «Dieser Satz ergibt sich», wurde dort
ausgeführt, «aus Art. 192
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 192 - 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
1    Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
2    Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.
3    Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.
(aOR = Art. 171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
neues OR), der von der
Gewährleistungspflicht des Zedenten handelt. Wenn auch Absatz 1 dieses
Artikels die Haftbarkeit des Zedenten nur für den Bestand der Forderung auf
die Zeit der Abtretung beschränkt, so muss doch diese Bestimmung in analoger
Weise auch mit Bezug auf die Haftbarkeit für die Güte der zedierten Forderung
Anwendung finden. Denn die ratio legis ist hier die gleiche wie dort, nämlich
die, dass es als eine ungerechtfertigte Härte bezeichnet werden müsste, wenn
der Zedent in infinitum für alle künftigen Ereignisse sowohl mit Bezug auf den
Bestand wie mit Bezug auf die Einbringlichkeit der Forderung haften würde.»
Der Auffassung des Bundesgerichtes hat die seitherige Literatur
beigepflichtet; siehe insbesondere BECKER N 9 zu Art. 171; OSER-SCHÖNENBERGER
N 13 zu Art. 171; WARNERY a.a.O. S. 78.- BOSSHARD, Die Abtretung
zahlungshalber und an Zahlungsstatt, S. 88 f., will den Zedenten im Zweifel
sogar dann, wenn die Forderung erst später fällig wird, nur für die
Zahlungsfähigkeit des

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Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung haften lassen. Das würde der Regelung im
französischen Recht, Art. 1695 Cc, entsprechen, wo über die Haftung des
Zedenten bestimmt ist: «Lorsqu'il a promis la garantie de la solvabilité du
débiteur, cette promesse ne s'entend que de la solvabilité actuelle, et ne
s'entend pas au temps à venir, si le cédant ne l'a expressément stipulé».
Ob für das schweizerische Recht soweit zu gehen ist, braucht hier nicht
geprüft zu werden. Festzuhalten ist hingegen am Grundsatz, dass sich die
Haftung des Zedenten bei erst späterer Fälligkeit der Forderung, gegenteilige
Parteiabrede vorbehalten, auf keinen Fall über den Fälligkeitstermin hinaus
erstreckt.
Diesem zum voraus bestimmten Fälligkeitstermin ist bei Forderungen, die auf
Kündigung gestellt sind, der Zeitpunkt gleichzusetzen, auf den der Gläubiger
die Forderung (frühestens) kündigen kann. Denn wenn der Gläubiger auf die
Kündigung verzichtet, so schiebt er damit die Fälligkeit hinaus, weshalb sich
dann eine weitere Haftung des Zedenten aus den oben angeführten Gründen nicht
mehr rechtfertigen würde (vgl. hiezu DALLOZ, Codes annotés, n 41 sur l'article
1695 Cc fr). Will der Zessionar den Zedenten aus Gewährleistung belangen, so
muss er daher den Nachweis erbringen, dass die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners schon in dem Zeitpunkt bestanden hat, auf den die Kündigung
erstmals möglich gewesen ist.
3.- Schuldbriefe können nach Art. 844
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 844 - 1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
1    Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2    Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
ZGB, wenn von den Parteien nichts
anderes vereinbart und vom kantonalen Rechte keine Einschränkung getroffen
ist, vom Gläubiger und vom Schuldner auf je sechs Monate und auf die üblichen
Zinstage gekündigt werden.
Abweichende vertragliche Bestimmungen macht der Kläger nicht geltend, und
ebensowenig ist irgendwo von einschränkenden Vorschriften des kantonalen
Rechtes die Rede. Darnach hätte der Kläger die am 11. September 1928
erworbenen Schuldbriefe erstmals jedenfalls auf den Fälligkeitstermin des
1929er Zinses (bei halbjährlichem

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Zinsverfall schon entsprechend vorher; die Zinsperioden und die ortsüblichen
Zinstage sind aus den Akten nicht ersichtlich) kündigen können. Diese
Kündigung ist unterblieben, vielmehr wurde die Fälligkeit der Schuldbriefe
erst durch den im Frühjahr 1933 über den Schuldner Trüeb ausgebrochenen
Konkurs herbeigeführt. Sache des Klägers wäre es daher gewesen, den Nachweis
zu leisten, dass der Schuldner Trüeb bereits in jenem früheren Zeitpunkte
zahlungsunfähig gewesen ist. Er hat das aber nicht einmal behauptet,
geschweige denn nachgewiesen.
Damit erweist sich der eingeklagte Gewährleistungsanspruch als unbegründet.
Auf die Frage, ob die Nichtanmeldung beim öffentlichen Inventar über den
Nachlass des Zedenten Rey ohnehin die Verwirkung zur Folge gehabt hätte, und
ob die Beklagte aus der Erbschaft heute noch bereichert sei (Art. 590
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 590 - 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
1    Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
2    Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
3    In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
ZGB),
braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 8. Februar 1935 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 61 II 102
Date : 01. Januar 1935
Published : 29. Mai 1935
Source : Bundesgericht
Status : 61 II 102
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Gewährleistung für die Güte abgetretener Forderungen. Art. 171, Abs. 2 ORGegenteilige Vereinbarung...


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OR: 171  192  492
ZGB: 590  844
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