BGE 60 II 98
20. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. März 1934 i. S. Ringer
gegen Peer.
Regeste:
Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Formmangels anwendbar.
Aus den Erwägungen:
Der Vertrag vom 3. Dezember 1928, aus dem die Klägerin in erster Linie den
eingeklagten Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen 105000 Fr. und dem
erzielten Verkaufserlös der Liegenschaft von 160000 Fr. ableitet,
charakterisiert sich nach seiner Ziff. 1 als ein Vertrag auf
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Übertragung von Grundeigentum an die Gesellschaft Peer und Ringer, der gemäss
Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen. |
Den Kontrahenten muss dieses Erfordernis übrigens bewusst gewesen sein, denn
sie stipulierten in Ziff. 2, dass Ringer den Eintrag des Eigentums am
Grundstück auf beider Namen verlangen könne, was nur auf Grund eines
öffentlich beurkundeten Vertrages möglich gewesen wäre. Es ist nun aber nicht
bestritten, dass die Form der öffentlichen Beurkundung nicht gewahrt ist und
dass Ringer auch nie versucht hat, die Eintragung im Grundbuch zu
bewerkstelligen. Die vor Bundesgericht nicht mehr ausdrücklich aufrecht
erhaltene Behauptung der Konversion des der vorgeschriebenen Form entbehrenden
Geschäftes ist aus den von der Vorinstanz angestellten Erwägungen zu
verwerfen, und es muss hinsichtlich dieses Vertrages nur noch untersucht
werden, ob der Formmangel lediglich eine Teilnichtigkeit des Vertrages
bewirke, welche die Verpflichtung zur Überlassung der Hälfte des Erlöses nicht
berühre. Diese Frage ist zu verneinen. Im Gegensatz zum Obergericht und in
Anlehnung an das bundesgerichtliche Urteil vom 5. Oktober 1932 in Sachen
Ghielmetti gegen Brugger und Schmidli (BGE 58 II S. 365 ff.) ist allerdings,
davon auszugehen, dass die Bestimmung des Art. 20 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Ungültigkeit wegen Formmängeln anwendbar ist. Waren nur einzelne Bestimmungen
eines Vertrages einer besondern Form bedürftig und ist diese nicht gewahrt
worden, so sind nur diese Teile nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass der
Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
(Ebenso OSER-SCHÖNENBERGER N 71 zu Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
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1 | Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
2 | Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. |
Hinweis der Vorinstanz auf eine Stelle in der Literatur (OSER-SCHÖNENBERGER N
16 zu Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Autor am oben zitierten Ort das Gegenteil ausführt und Abs. 2 von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
eben ein weiteres Anwendungsgebiet hat, als
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nur die Fälle von Nichtigkeit nach Art. 20 Abs. 1. Dagegen kann nicht
angenommen werden, der Vertrag vom 3. Dezember 1928 wäre auch ohne den
nichtigen Teil geschlossen worden. Die Nichtigkeit betrifft keineswegs nur
einen Nebenpunkt, bei dessen Wegfall der Überrest des Vertrages sich den
Parteien als wünschenswertes Minus dargestellt hätte (VON TUHR OR I S. 201
ff.), sondern die Hauptsache, die Übertragung von Grundeigentum verbunden mit
der Mitübernahme von Grundpfandschulden. Zum mindesten kann nicht mit
Sicherheit festgestellt werden, mit welchem Inhalt der Vertrag ohne den
nichtigen Teil geschlossen werden wäre; in einem solchen Fall ist er aber als
in vollem Umfang nichtig zu behandeln (VON TUHR OR I S. 202).