S. 362 / Nr. 58 Obligationenrecht (d)

BGE 58 II 362

58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1932 i. S.
Ghielmetti gegen Brugger u. Schmidli.

Regeste:
Ungültigkeit eines bloss schriftlich abgefassten Vorvertrages über die
Gründung einer Aktiengesellschaft mit der Verpflichtung eines Gesellschafters,
der zu gründenden A.-G Grundeigentum zu übertragen. ZGB Art. 657, OR Art. 22
Abs. 2, 20 Abs. 2.

A. - Am 29. Juni 1931 gingen Adolfo Ghielmetti, der Kläger, und Franz Brugger
und Josef Schmidli, die Beklagten, einen als Vorvertrag überschriebenen
Vertrag miteinander ein. Sie vereinbarten die Gründung einer
Aktiengesellschaft mit einem Anfangskapital von 150000 Franken, wovon auf
Ghielmetti 60000 Fr. und auf die andern Beiden je 45000 Fr. entfallen sollten.
Die Aktiengesellschaft sollte dann die Salamifabrik des Klägers in Ersifeld
übernehmen und weiter betreiben. In dem Vertrag waren weitere Einzelheiten für
die Gründung

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der Aktiengesellschaft vorgesehen, und in Ziffer 9 wurde Auftrag zur
Entwerfung von Statuten erteilt, dagegen war von den Passiven Ghielmetti's
nicht die Rede, sondern nur die Übernahme der Aktiven in Aussicht genommen.
Kurz darauf, Mitte Juli 1931, unterzeichneten die Parteien jedoch eine neue
Vereinbarung, wonach auch die Passiven des Geschäftes des Klägers in Erstfeld
hätten übernommen werden sollen. Zur Feststellung derselben wurde ein Revisor
mit der Aufstellung einer Übernahmebilanz beauftragt. Als diese vorlag,
erklärten die Beklagten den «Vorvertrag» als dahingefallen und wollten sich
zurückziehen.
B. - Am 18. November 1931 hat Ghielmetti gegen Brugger und Schmidli Klage auf
Bezahlung von 10000 Fr. als Schadenersatz, unter solidarischer Haftbarkeit der
Beklagten und Vorbehalt richterlichen Ermessens erhoben,
C. - Die Beklagten haben Abweisung der Klage verlangt und geltend gemacht, sie
seien durch den «Vorvertrag» nicht gebunden.
D. - Durch Urteil vom 12. Mai 1932 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau
die Beklagten verpflichtet, dem Kläger 585 Fr. 55 Cts. zu bezahlen; im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen.
E. - Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und
Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Abnahme weiterer Beweise beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erw. 2. - Es bleibt hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen, aus ZGB
Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
abgeleiteten Formmangels nur noch die Frage zu entscheiden übrig, ob
der Vertrag, den die Parteien eingingen, überhaupt unter ZGB 657 fällt. Der
Kläger hat dies bestritten und geltend gemacht, nicht jede Verpflichtung zur
Übertragung von Grundeigentum an eine Gesellschaft bedürfe der

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öffentlichen Beurkundung und in den Banken sei es auch nicht üblich, solche
Obligationen der öffentlichen Beurkundung zu unterwerfen. Allein es versteht
sich von selbst, dass die tatsächliche Missachtung der Formvorschrift nicht
Recht schaffen könnte. Der Hinweis des Klägers auf Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR ist nicht
stichhaltig, da zwar dort unter der Abschnittsüberschrift «Grundstückkauf» nur
Kaufverträge und ähnliche Verpflichtungen an das Erfordernis der öffentlichen
Beurkundung geknüpft werden, da aber Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB weitergehend eben für alle
Verträge auf Grundeigentumsübertragung die strenge Form vorschreibt. Diese
gilt nun auch für Verpflichtungen im Vertrag einer Personalgesellschaft, ein
Grundstück zu übereignen (LEEMANN, Kommentar No. 7 ZU Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB,
FLACHSMANN, die Auswirkung von Vorgängen bei der Gesellschaft auf die
Vermögensverschiebung und deren grundbuchliche Behandlung S. 23). Die
Behauptung des Klägers, dass bei Kaufverträgen im Gegensatz zu
Gesellschaftsverträgen das dingliche Moment im Vordergrund sei, ist haltlos,
da die Verpflichtung in beiden Vertragsarten obligatorischer Natur ist und ein
dingliches Recht dabei gar nicht begründet wird. Die ratio legis des Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.

ZGB besteht darin, dass die Parteien vor voreiligen Geschäften über
Grundeigentum bewahrt werden sollen; dieser Schutz ist aber bei
Gesellschaftsverträgen nicht weniger notwendig, als bei Kaufverträgen
(LEEMANN, Kommentar No. 1 zu Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB).
Der Kläger hat weiter eingewendet, dass die Verpflichtung dahin gegangen sei,
an eine noch gar nicht existierende Person, die zu gründende
Aktiengesellschaft, das Eigentum zu übertragen. Allein wenn das heissen soll,
dass de Vertrag nur ein Vorvertrag sei, fruchtet der Einwand nichts, da auch
ein Vorvertrag auf Grundeigentumsübertragung unter Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB fällt, zumal
Art. 22 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
OR noch ausdrücklich bestimmt, dass eine Formvorschrift auch
für den Vorvertrag gilt, wenn sie für den Hauptvertrag zum Schutze der
Parteien aufgestellt worden ist.

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Wenn der Einwand sich aber lediglich darauf stützen soll, dass die
Aktiengesellschaft nach dem Abschluss des Vertrages noch nicht existierte,
also auf Erfüllung der Verpflichtung zur Übereignung auch noch nicht klagen
konnte, sowenig als die Beklagten vor der Gründung auf Übereignung hätten
klagen können, so ist er auch nicht stichhaltig, denn auch eine Verpflichtung
des A gegenüber B, seine Liegenschaft nicht an diesen, sondern an einen
Dritten, C zu übertragen, bedarf der Beurkundung, wie das Bundesgericht am 14.
Oktober 1931 in Sachen Jurt gegen Steinger erkannt hat (BGE 57 II 507).
Die Berechtigung des Institutes des Vorvertrages wird im Schrifttum übrigens
fast ausschliesslich auf solche Verträge mit der Verpflichtung, den
Hauptvertrag mit einem Dritten abzuschliessen, beschränkt (VON TUHR, OR I S.
235), und es ist deshalb naheliegend, dass eben auch solche Verträge gemäss OR
Art. 22 Abs. 2 unter die Formvorschrift fallen (vgl. auch LEEMANN, Kommentar,
N. 8 zu Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB). Das Argument des Klägers, dass der Vertrag zugunsten
der noch nicht existierenden Aktiengesellschaft gar nicht für das Grundbuch
eintragungsfähig gewesen wäre, beweist nur, dass die Verpflichtung eben eine
vorvertragliche war, welche allenfalls noch des Abschlusses eines
Hauptvertrages mit der Aktiengesellschaft bedurfte, nicht aber, dass die Form
zum Schutz der Parteien deswegen nicht notwendig gewesen wäre.
Allerdings war der Vertrag auf Gründung einer Aktiengesellschaft gerichtet.
Allein auch wenn nur ein Teil dieses Gründungsvertrages in einer Verpflichtung
im Sinn des Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
ZGB bestand, war hiefür die strenge Form unerlässlich.
Wirtschaftlich betrachtet machte übrigens der Liegenschaftserwerb die
Hauptsache der Transaktion aus, zumal auch noch eine Grundpfandschuldübernahme
durch die Aktiengesellschaft geplant war.
Daraus ergibt sich auch ohne weiteres, dass die Erwägung des Handelsgerichtes
zutrifft, der ganze Vertrag wäre ohne den wegen Formmangels nichtigen Teil
nicht

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abgeschlossen worden. Unter diesen Umständen muss in Anwendung des in Art. 20
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR aufgestellten Grundsatzes der ganze Vertrag als ungültig behandelt
werden (VON TUHR OR I S. 201). Die Klage auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung desselben ist daher schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 362
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 06. Oktober 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 362
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Ungültigkeit eines bloss schriftlich abgefassten Vorvertrages über die Gründung einer...


Gesetzesregister
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
22 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 22 - 1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
1    Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2    Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
ZGB: 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
BGE Register
57-II-502 • 58-II-362
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • vorvertrag • beklagter • grundeigentum • bundesgericht • hauptvertrag • grundbuch • vorinstanz • formmangel • schadenersatz • handelsgericht • nichtigkeit • bilanz • erfüllung der obligation • entscheid • form und inhalt • bedürfnis • vertragsabschluss • aargau • ermessen
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