S. 507 / Nr. 79 Erbrecht (d)

BGE 60 II 507

79. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1934 i. S. Lareida gegen
Siebenmann.

Regeste:
Einen Erbvertrag kann auch der unter Verwaltungsbeiratschaft stehende
Erblasser abschliessen. ZGB Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
, 468
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 468 - 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
1    Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2    Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
.

A. - Dem 1878 geborenen Kläger war seit 1920 in Anwendung von Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480

ZGB ein Beirat zu der ihm entzogenen Verwaltung seines Vermögens gegeben
worden. Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem Beklagten einen Erbvertrag
mit folgenden Bestimmungen ab:
«1. Herr Siebenmann hebt andurch alle seine frühern Testamente auf.
2. Er setzt andurch Herrn Eberhard Lareida in Aarau als Universalerben ein.
Der ganze Nachlass soll nach seinem dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida
in Aarau zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl Siebenmann
stirbt, so soll der Nachlass an die Erben des Herrn Eberhard Lareida fallen
unter der Voraussetzung,

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dass sie die Herrn E. Lareida unter Ziff. 3 auferlegten Vertragspflichten
erfüllen.
3. Herr Eberhard Lareida verpflichtet sich, Herrn Karl Siebenmann Zeit seines
Lebens jeden Monat 80 Fr. mit Wirkung ab 1. Juni 1932 zu bezahlen.»
B. - Für den wenig später auf eigenes Begehren hin unter Vormundschaft
gestellten Kläger wird mit der vorliegenden Klage verlangt, der Erbvertrag sei
als nichtig und ungültig und eventuell als für den Kläger rechtsunverbindlich
zu erklären.
C. - Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 2. März 1934 den Erbvertrag als
ungültig und als für den Kläger rechtsunverbindlich erklärt.
D. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat dem unter Verwaltungsbeiratschaft gestellten Kläger die
erbvertragliche Verfügungsfähigkeit abgesprochen. Indessen bedarf der
Erblasser gemäss Art. 468
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 468 - 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
1    Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2    Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
ZGB zur Abschliessung eines Erbvertrages bloss der
Mündigkeit (und, wie aus dem unmittelbar vorangehenden Art. 467 ohne weiteres
als selbstverständlich zu ergänzen ist, der Urteilsfähigkeit, deren
Vorhandensein beim Kläger nicht in Zweifel gezogen wird). Mit dieser
Vorschrift ist nicht nur eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des
Unmündigen oder Entmündigten ausgesprochen, sondern eine Beschränkung der
Rechtsfähigkeit, da nicht in Frage kommt, dass das um der Persönlichkeit
willen eingeräumte Recht zu Verfügungen von Todes wegen mit Zustimmung des
Vormundes ausgeübt werde (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, 14. Titel, 1.
Abschnitt). Art. 422 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB, wonach es zum Abschluss eines Erbvertrages
durch das Mündel der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
bedarf, kann daher nur die Stellung des Mündels als

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Vertragserben im Auge haben, wie sich übrigens auch aus der Zusammenstellung
von «Abschluss des Erbvertrages» mit «Annahme oder Ausschlagung einer
Erbschaft», sowie daraus ergibt, dass die Expertenkommission (Protokoll 2 S.
102) gerade unter Hinweis auf den diese Frage bereits regelnden Art. 450 des
Vorentwurfes (422 des Gesetzes) einen zu Art. 492 des Vorentwurfes (468 des
Gesetzes) vorgeschlagenen zweiten Absatz gestrichen hat, der lautete: «Für den
nicht mündigen Vertragsgegner kann der Vertrag von dem gesetzlichen Vertreter
abgeschlossen werden, bedarf jedoch zur Gültigkeit, sobald jener darin Rechte
aufgibt oder Verbindlichkeiten eingeht, der vormundschaftlichen Genehmigung».
Der Kläger war aber bei Abschluss des Erbvertrages mündig, indem zwar zu
seinem Schutz eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit, nämlich die Entziehung
der Verwaltung seines Vermögens, immerhin unter Belassung der freien Verfügung
über die Erträgnisse, als notwendig erschienen, jedoch für seine Entmündigung
kein genügender Grund vorgelegen war; gerade deshalb wurde ihm nur ein Beirat
für die Vermögensverwaltung, ausschliesslich Verfügung über die Erträgnisse
und natürlich den Arbeitserwerb, gegeben und nicht ein Vormund. Demgemäss traf
auf den Kläger nicht zu, dass er sich allgemein nur mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten konnte, wie Art.
19
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB für den Entmündigten bestimmt, sondern war er nur für die Verwaltung
seines Vermögens einer solchen Beschränkung der Handlungsfähigkeit
unterworfen. Schloss er als Erblasser einen Erbvertrag ab, so geriet er nicht
damit in Konflikt, dass ihm die Verwaltung seines Vermögens entzogen war; denn
gleichwie er durch den Erbvertrag ohne die Beiratschaft nicht daran gehindert
worden wäre, über sein Vermögen frei zu verfügen, ausser durch andere
Verfügungen von Todes wegen oder durch Schenkungen (vgl. Art. 494
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ZGB), so
blieb dem Beirat die Verwaltung des Vermögens des Klägers ungeachtet des
Erbvertrages,

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der erst gerade in dem Zeitpunkte Wirkungen zu entfalten bestimmt ist, da die
Vermögensverwaltung durch den Beirat ohnehin aufhört. Daher besteht kein
zureichender Grund, um die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der unter
Verwaltungsbeiratschaft gestellten Person auszudehnen auf die erbvertragliche
Verfügungsfähigkeit, wozu Art. 468
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 468 - 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
1    Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2    Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
ZGB keine genügende Grundlage abgibt. Beim
Entmündigten erklärt sich die Nichtzulassung zum Erbvertrag ohne weiteres aus
der allgemeinen Unfähigkeit, sich durch Verträge zu verpflichten, im
Verhältnis zu welcher geradezu eine Ausnahme zugunsten der erbvertraglichen
Verfügungsfähigkeit hätte angeordnet werden müssen. Das auch dem
(urteilsfähigen) Entmündigten um seiner Persönlichkeit willen zustehende
Recht, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen, wird durch die von Art.
467
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
ZGB ausgesprochene Zuerkennung der Testamentsfähigkeit genügend
gewährleistet. Wer aber nur einen Verwaltungsbeirat hat, bleibt umgekehrt
grundsätzlich vertragsfähig, und es ist ihm nur zu seinem Schutze, nämlich zur
Erhaltung seines Vermögens, die Einwirkung auf das Vermögenskapital entzogen,
sei es durch Verfügungen über einzelne dazu gehörende Gegenstände, die das
Vermögenskapital zu seinem Schaden vermindern könnten, sei es durch Begründung
der Schuldenhaftung zulasten des Vermögenskapitals. Der Abschluss eines
Erbvertrages hat aber weder die eine noch die andere dieser Wirkungen, weshalb
sich die Unfähigkeit zu erbvertraglichen Verfügungen geradezu als
weitergehende Beschränkung der Handlungsfähigkeit darstellen würde, als eine
Ausnahme von der grundsätzlichen Rechtsstellung des unter
Verwaltungsbeiratschaft Gestellten, die beim Fehlen einer bezüglichen
Vorschrift nicht gemacht werden darf. Insbesondere kann die gegenteilige
Lösung nicht mit Rücksicht auf die Familie bezw. die gesetzlichen Erben
gerechtfertigt werden. Gegen die Erschöpfung der verfügbaren Quote zum
Nachteil der gesetzlichen Erben durch letztwillige Verfügung besteht ja
ohnehin kein

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anderer Schutz als der gewöhnliche Pflichtteilsschutz, und zwar sogar dem
(urteilsfähigen) Entmündigten gegenüber, was zeigt, dass der Entmündigte unter
einem ganz anderen Gesichtspunkte vom Erbvertrag ausgeschlossen wird, der, wie
ausgeführt, bei blosser Verwaltungsbeiratschaft nicht zutrifft. Wollen
Verträge von der Art des vorliegenden verunmöglicht werden, so kann dies nicht
in einer der Formen der blossen Beschränkung der Handlungsfähigkeit, sondern
nur durch deren Entzug, d. h. durch die Entmündigung, erzielt werden. Das
Institut der Beiratschaft hat nach dem klaren Wortlaut des Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB nur
den Schutz des Verbeirateten vor sich selber im Auge; solchen Schutzes bedarf
er aber nicht mehr nach seinem Tode, mit welchem erst die Wirkung des
Erbvertrages aktuell wird. Gerade darum geht es nicht an, die Fähigkeit des
Verbeirateten zu erbvertraglichen Verfügungen etwa nur bezüglich des
Vermögenskapitals zu verneinen, dagegen bezüglich der (nicht ausgegebenen)
Erträgnisse und des ersparten Arbeitserwerbes zu bejahen. Für die gänzliche
Verneinung liesse sich aber aus Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB ohnehin nicht der mindeste
Anhaltspunkt gewinnen.
Kann die Klage somit nicht aus dem Entscheidungsgrund des angefochtenen
Urteils zugesprochen werden, so bedarf es noch der Beurteilung der übrigen
Klagegründe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 II 507
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 07. Juni 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 II 507
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Einen Erbvertrag kann auch der unter Verwaltungsbeiratschaft stehende Erblasser abschliessen. ZGB...


Gesetzesregister
ZGB: 19 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
395 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
422 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
467 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 467 - Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
468 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 468 - 1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
1    Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2    Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
494
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
BGE Register
60-II-507
Stichwortregister
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erbvertrag • beirat • erblasser • tod • bundesgericht • beiratschaft • nichtigkeit • verfügung von todes wegen • gesetzliche vertretung • aarau • wille • beklagter • vormund • gesetzlicher erbe • frage • bewilligung oder genehmigung • testament • schaden • entscheid • bedürfnis
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