BGE 60 II 335
51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1934 i. S.
Gummifabrik A.G. gegen Geyer.
Regeste:
Alleinvertriebsrecht: Kriterien für die rechtliche Qualifikation.
Nach den konkreten Abmachungen agenturähnliches Vertretungsverhältnis auf
längere Dauer, auf das bezüglich der Kündigung aus wichtigen Gründen
Dienstvertragsrecht analog anzuwenden ist.
Aus den Erwägungen:
Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages vom 23. März 1931 ist die
Übertragung eines Alleinvertriebsrechtes für die Gummivorlagen der Beklagten
auf den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (BGE 54 II
S. 377 ff.) kann das Alleinvertriebsrecht sowohl Bestandteil eines
Kaufvertrages sein - dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflichtungen
wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines bestimmten Quantums von Waren
erschöpfen -, wie auch eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines
Agenturvertrages, der nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 40 II S. 392,
s. auch schon BGE 29 II Nr. 15 S. 109) dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand
für das Handelsgewerbe eines andern dauernd Geschäfte vermittelt oder
abschliesst, ohne zu jenem in einem Dienstverhältnis zu stehen. Dabei kann
sehr wohl mit dem Vertretungsverhältnis eine Verpflichtung des
Alleinvertreters zur käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge
verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten als Äquivalent für seine
Konkurrenzenthaltungspflicht einen gewissen Absatz sicherzustellen.
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Ein derartiges Vertretungsverhältnis liegt hier vor: Die Verpflichtung zur
Abnahme der 15000 Gummimatten während des ersten Jahres war nicht der
Hauptgegenstand des Vertrages, wie schon die Vertragsdauer von 3 Jahren zeigt,
sondern eben der Gegenwert für den Verzicht der Beklagten, auch an andere
Interessenten zu verkaufen. Von einem eigentlichen Agenturvertrag kann
allerdings auch nicht gesprochen werden, da der Kläger den Vertrieb auf
eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen hatte, indem er der
Beklagten gegenüber als Käufer auftrat und den Preis für den Weiterverkauf
selber bestimmen konnte. Mit Rücksicht hierauf kann anderseits aber das
Verhältnis der Parteien auch nicht als Dienstvertrag angesehen werden, wie die
Vorinstanz in Anlehnung an die im französischen Recht herrschende Auffassung
annimmt. Es handelt sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis, das seinem Wesen
und seiner Ausgestaltung nach demjenigen der Agentur am nächsten kommt. Wie
der Agenturvertrag ist es daher als Vertrag eigener Art im Allgemeinen den
Regeln über den Auftrag zu unterstellen, unter Heranziehung von Rechtssätzen
anderer Vertragstypen, wo sich dies als notwendig erweist. Insbesondere was
die hier streitige Frage der einseitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses
anbetrifft, sind gleich dem Agenturvertrag beim Vorliegen eines auf längere
Dauer gedachten Verhältnisses die Bestimmungen des Dienstvertragsrechtes über
die Kündigung aus wichtigen Gründen (Art. 352
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 352 - 1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben. |
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1 | Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben. |
2 | Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können. |
Anm. 8 zu Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
fine zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |