BGE 60 I 145
22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. April 1934 i. S. Erben Müller gegen
Regierungsrat St.Gallen.
Regeste:
Die Erbengemeinschaft besteht nach Abfindung eines Miterben unter den übrigen
Miterben fort.
Adolf Müller, der verschiedene Liegenschaften im Grundbuchkreis St.Fiden
besass, starb am 13. Dezember 1913. Seine Erben waren die Witwe und 6
Nachkommen. Letztere fanden die erstere durch «Auslösungsvertrag» vom 22. Juli
1922 mit 132500 Fr. ab. Im Juli 1933 reichten die Nachkommen (bezw. die Erben
des einen inzwischen verstorbenen Nachkommen) beim Grundbuchamt St.Fiden die
schriftliche Erklärung ein, dass «die Erbengemeinschaft... hiermit auf Grund
des Erbteilungsvertrages vom 30. März 1932 die im Nachlasse sich befindlichen
Grundstücke an die einzelnen Erben überträgt und zwar» (es folgt die
Aufführung von vier Nachkommen und der Erbengemeinschaft eines Nachkommen,
sowie der ihnen resp. zugeteilten Liegenschaften und deren Übernahmspreise).
«Die Differenzen zwischen den Übernahmesummen und den Pfandschulden werden
unter
Seite: 146
den Erben in bar ausgeglichen. Die unterzeichneten Erben erteilen hiermit ihre
ausdrückliche Zustimmung zu den vorstehenden Liegenschaftszuteilungen; sie
melden dieselben gleichzeitig zur Fertigung und zur Eintragung im Grundbuch
an.» Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung wegen Fehlens der
öffentlichen Beurkundung, und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wies
die gegen das Grundbuchamt geführte Beschwerde am 5. Januar 1934 ab. Mit der
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde stellen die Nachkommen des
Adolf Müller (bezw. die Erben des einen inzwischen verstorbenen Nachkommen)
den Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, den schriftlichen Teilungsvertrag
als genügenden Rechtsgrundausweis anzuerkennen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Literatur als nicht
abgeklärt bezeichnet die Frage, ob die Erben sich auch dann noch in Form eines
schriftlichen Erbteilungsvertrages auseinandersetzen können, wenn dieser
Teilung eine Erbauslösung zwischen der Erbengemeinschaft und einzelnen
Miterben vorausgegangen ist (subjektiv beschränkte Erbteilung), und sich daher
gezwungen gesehen, den Grundbuchämtern die Anwendung derjenigen Form zu
empfehlen, die den Parteien die grössere Rechtssicherheit gewährt, hier also
die Beobachtung der Form der öffentlichen Beurkundung für den Teilungsvertrag.
Da als Verwaltungsgericht die gleiche Abteilung des Bundesgerichtes, und zwar
in voller Besetzung, urteilt, welche gegebenenfalls als
Zivil(berufungs)gericht zur Entscheidung der gleichen Streitfrage berufen
wäre, besteht keine Veranlassung, mit einer solchen Reserve an die Beurteilung
der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde heranzutreten.
Der unter den sechs Nachkommen (bezw. den Erben des einen verstorbenen
Nachkommen) des Erblassers geschlossenen Vertrag über die Verteilung der vom
Seite: 147
Erblasser herrührenden Liegenschaften bedarf nur dann gemäss BGE 47 II 251 und
der hierauf gestützten neueren Grundbuchpraxis weder zu seiner Gültigkeit,
noch als Rechtsgrundausweis für grundbuchliche Verfügungen der öffentlichen
Beurkundung, wenn er als Erbteilungsvertrag angesehen werden darf.
Voraussetzung hiefür ist, dass trotz des Auskaufes, der Abfindung eines
Miterben (der Witwe) das Miterbenverhältnis unter den übrigen sechs Erben
(Nachkommen) bezw. den Erbeserben noch fortbesteht. An dem Fortbestehen des
Miterbenverhältnisses (unter sämtlichen Miterben) zweifelt niemand, wenn eine
beschränkte Erbschaftsteilung in der Weise stattfindet, dass einzelne
Erbschaftsgegenstände verteilt werden, sodass also die Erben kraft der unter
ihnen bestehenden Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der nicht verteilten
Erbschaftsgegenstände bleiben. Nichts anderes als eine beschränkte
Erbschaftsteilung aber ist es auch, wenn mehrere Miterben vereinbaren, einer
von ihnen erhalte Geld oder Erbschaftsgegenstände im Umfange seines
Erbanteiles und scheide dementsprechend aus der Erbengemeinschaft aus; alsdann
hören die Erben in gleicher Weise auf, Gesamteigentümer der derart zugeteilten
Erbschaftsgegenstände zu sein, während mindestens im Verhältnis der nicht
ausgeschiedenen Miterben untereinander keinerlei Teilung stattgefunden hat und
diese daher nach wie vor Gesamteigentümer der übrigen Erbschaftsgegenstände
bleiben. Es ist nicht einzusehen, warum bloss wegen der Verminderung der Zahl
der Gemeinschafter die Art der Gemeinschaft einer Veränderung unterworfen
würde. Zu einer Gemeinschaft anderer Art könnten die verbleibenden
Gemeinschafter nur durch Vertrag verbunden werden, und zwar durch formlosen
(stillschweigenden, konkludenten) Vertrag nur zu einer einfachen Gesellschaft,
allenfalls einer Kollektivgesellschaft. Aus der blossen Tatsache der
Vereinbarung über das Ausscheiden eines von mehreren Miterben aus der
Erbengemeinschaft darf aber noch nicht ohne weiteres
Seite: 148
auf einen solchen vertraglichen Willen der Verbleibenden geschlossen werden.
Und wenn sie ausdrücklich vereinbaren sollten, unter ihnen bleibe das
bisherige Rechtsverhältnis bestehen, so wäre dies freilich in dem Sinn
unbeachtlich, dass ein Miterbenverhältnis nicht durch Abrede begründet werden
kann; dagegen könnte der hierin zum Ausdruck gebrachte Wille, keine andere
Gemeinschaft (Gesellschaft) zu vereinbaren, nicht unbeachtet bleiben - wobei
sich sofort die Frage erhöbe, welches nun die Gemeinschaft sei, kraft deren
die nicht ausgeschiedenen Gemeinschafter Gesamteigentümer bleiben (denn dass
sie etwa plötzlich Miteigentümer geworden wären, ist ganz ausgeschlossen,
schon weil notwendigerweise Bruchteile bestimmt werden müssten, da von einer
Anwendung des Art. 646 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 646 - 1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. |
|
1 | Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. |
2 | Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen. |
3 | Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden. |
mit der gesetzlichen Ordnung durchaus vereinbar ist die Ansicht, dass beim
Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung oder dementsprechend
konkludenten Verhaltens diejenigen Erben, welche die Gemeinschaft unter sich
aufrecht erhalten, dies in der bisherigen Form tun, nämlich als
Erbengemeinschaft, Miterbenverhältnis, m. a. W dass diese Gemeinschaft nicht
ohne weiteres durch das Ausscheiden eines Miterben beendigt wird. Für etwas
anderes hat denn auch im vorliegenden Falle nichts vorgebracht werden können.
Den Beschwerdeführern blieb daher unbenommen, die bis dahin erst teilweise
durchgeführte Erbschaftsteilung auch über Liegenschaften durch bloss
privatschriftlichen Vertrag fortzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons St. Gallen vom 5. Januar 1934 aufgehoben und das Grundbuchamt zur
Vornahme der angemeldeten Eintragung angewiesen.