S. 78 / Nr. 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 78

18. Entscheid vom 27. März 1933 i. S. Krebser.

Regeste:
Führt des Betreibungsamt im Lastenverzeichnis Gegenstände, deren Eigenschaft
als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, einzeln auf, so ist bei
Bestreitung durch den Schuldner regelmässig ihm Frist zur Klage auf
Aberkennung der Zugehöreigenschaft zu setzen (VZG 11, 34 litt. a. 102:
Anleitung dazu 19) (Erw. 1).

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Bei Gruppenpfändung oder Konkurs muss der ersteigernde Gläubiger den
Steigerungspreis bar bezahlen, ungeachtet eines allfälligen Privilegs (Art.
129 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.256
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG) (Erw. 2).
Konkurrenz von betreibenden Grundpfand- und Pfändungsgläubigern bezüglich
stehenden Früchten (Art. 102 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
SchKG) (Erw. 3).
Si l'office des poursuites inscrit à l'état des charges certains objets dont
la qualité d'accessoires peut être discutée, et si cette qualité est contestée
par le débiteur, c'est, dans la règle, à lui qu'un délai doit être imparti
pour ouvrir action (art. 11, 34 litt. a et 102 ORI; Instructions conc. ORI, No
19) (consid. 1).
Dans la réalisation d'un bien saisi au profit d'une série de créanciers ou
d'un bien faisant partie d'une masse en faillite, le créancier adjudicataire
doit payer comptant le prix des enchères, sans égard pour un privilège dont il
pourrait bénéficier éventuellement (art. 129 al. I LP.) (consid. 2).
Concours de créanciers saisissants avec des créanciers hypothécaires ayant
intenté une poursuite en réalisation de gage (en ce qui concerne les fruits)
(art. 102 al. 1 LP.) (consid. 3).
Se l'ufficio esecuzioni iscrive nell'elenco degli oneri dogli oggetti il cui
carattere d'accessorio pare dubbio, e se questo carattere è contestato loro
dal debitore, il termine per agire in giudizio deve essere di regola impartito
a costui (art. 11, 34 lett. a e 102 RFF; Istruzioni conc. RFF. No. 19)
(consid. 1).
In caso di realizzazione d'un bene pignorato in favore d'un gruppo di
creditori o d'un bene compreso in una massa fallimentare, il creditore
deliberatario deve pagare a contanti il prezzo d'incanto anche se per
avventura fruisce d'un privilegio (art. 129 cp. 1 LEF) (consid. 2).
Concorso di creditori pignoranti con dei creditori ipotecari che hanno
promosso un'esecuzione in via di realizzazione del pegno (concernente i
frutti) (art. 102 cp. 1 LEF) (consid. 3).

A. - In der ersten Hälfte des Jahres 1932 wurden gegen den Rekurrenten vier
Grundpfandverwertungsbetreibungen in sein Bauerngut angehoben. Sodann wurde am
7. bezw. 21. Juli bezw. 5. August für verschiedene zur Gruppe No. 40, an der
auch die Ehefrau des Schuldners für 15000 Fr. teilnahm, zusammengeschlossene
Gläubiger mit Forderungen im Kapitalbetrage von insgesamt 6420 Fr. 75 Cts.
Fahrnis im Schätzungswerte von 5026 Fr. 50 Cts., worunter eine Obstmühle, ein
Heuaufzug und ein

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Stock Mist, sowie schliesslich die auf 48000 Fr. geschätzte, mit über 58000
belastete Liegenschaft gepfändet, auf der damals sowohl Emdgras als Weizen
noch standen. Endlich wurden am 8. September für andere zur Gruppe No. 41, an
welcher wiederum die Ehefrau des Schuldners mit 15000 Fr. teilnahm,
zusammengeschlossene Gläubiger mit Forderungen im Kapitalbetrage von insgesamt
322 Fr. 55 Cts. weitere, bisher noch nicht gepfändete Fahrnis im
Schätzungswerte von 1150 Fr. gepfändet, worunter eine Obstpresse. Als die
Grundpfandgläubiger dann das Verwertungsbegehren stellten, bezeichnete das
Betreibungsamt in dem am 4. Januar 1933 versandten Lastenverzeichnis die oben
einzeln erwähnten, gesondert gepfändeten Fahrnisgegenstände (Heuaufzug,
Obstpresse, Obstmühle, Miststock) als Liegenschaftszugehör. Am 12. Januar
bestritt der Schuldner die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände, worauf ihm
das Betreibungsamt eine zehntägige Frist zur Klage auf Aberkennung der
Zugehöreigenschaft gegen die Grundpfandgläubiger ansetzte. Gleichwohl wurde
die Liegenschaft am 16. Januar versteigert, und zwar, wie es scheint, ohne
jene Zugehörgegenstände. Um die gleiche Zeit wurde auch der seinerzeit vom
Schuldner selbst «zu Gunsten der Gläubiger, bis Austrag der Sache» geerntete
Weizen versteigert, soweit er nicht vom Schuldner verbraucht worden war oder
ihm darüber hinaus noch überlassen wurde; den Erlös soll das Betreibungsamt
den Grundpfandgläubigern zuzuteilen gedenken. Ebenso wurde eine Jauchepumpe
versteigert, wobei das Betreibungsamt den zunächst der Ehefrau des Schuldners
erteilten Zuschlag sofort wieder aufhob, als sie unter Hinweis auf ihr Recht
zur Verrechnung mit ihrer Frauengutsforderung die Barzahlung verweigerte, und
die Steigerung fortsetzte.
B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen der Schuldner und seine Ehefrau
1. Aufhebung der Klagefristansetzung bezüglich der erwähnten
Zugehörgegenstände,

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2. Aufhebung der weiteren Versteigerung der Jauchepumpe,
3. Zuteilung des Erlöses des Weizens an die Pfändungsgläubiger statt an die
Grundpfandgläubiger, ansonst der Schuldner eine Vergütung für die Einheimsung
beanspruchen müsste.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 16. März 1933 die Beschwerde
abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Indem das Betreibungsamt die streitigen, vorerst gesondert gepfändeten
beweglichen Sachen nachher im Lastenverzeichnis über die Liegenschaft als
deren Zugehör bezeichnete, hat es einen Konflikt zwischen den
Pfändungsgläubigern und den Grundpfandgläubigern geschaffen, der freilich
beseitigt würde, wenn der Schuldner im Lastenbereinigungsprozess mit seiner
Bestreitung der Zugehöreigenschaft durchdränge. Dagegen ist die vorliegende
Beschwerde keinesfalls geeignet, diesen Konflikt zum Austrag zu bringen, weil
sie erst nach Ablauf von zehn Tagen seit der Mitteilung des
Lastenverzeichnisses geführt wurde. (Eine frühere, auf die Mitteilung des
Lastenverzeichnisses hin deswegen geführte, freilich mit unzulänglichem Antrag
versehene Beschwerde war ausschliesslich vom Schuldner, nicht auch von seiner
Ehefrau, die infolge Anschlusses ebenfalls Pfändungsgläubigerin ist,
ausgegangen und ist abgewiesen worden ohne dass eine Weiterziehung erfolgt
wäre; davon aber, dass deswegen jederzeit, ohne Befristung, Beschwerde geführt
werden könne, kann keine Rede sein, da keine Rechtsverweigerung im Sinne des
Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG oder Verletzung zwingender Vorschriften vorliegt.) Infolgedessen
steht gegenwärtig nur noch zur Entscheidung, ob mit Recht dem Schuldner Frist
zur Klage auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft gesetzt worden sei.

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Für die Aufnahme von Zugehör in das Lastenverzeichnis im
Pfandverwertungsverfahren kann Art. 34 litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
. a VZG, auf den Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG
verweist, nur entsprechend angewendet werden, nämlich so, dass nach Anleitung
des Art. 11
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 11 - 1 Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Bestandteile oder Zugehör sind, werden in der Pfändungsurkunde nicht erwähnt; sie gelten ohne weiteres als mit dem Grundstück gepfändet.
1    Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Bestandteile oder Zugehör sind, werden in der Pfändungsurkunde nicht erwähnt; sie gelten ohne weiteres als mit dem Grundstück gepfändet.
2    Dagegen sind diejenigen beweglichen Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind (Art. 805 Abs. 2 und 946 Abs. 2 ZGB21) oder deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, als solche einzeln aufzuführen und zu schätzen. Befindet sich bei den Grundbuchakten ein genaues Verzeichnis über die Zugehörstücke (Inventar) und stimmt dieses mit den vorhandenen Gegenständen überein, so können diese unter Hinweis auf das Verzeichnis summarisch der Gattung nach bezeichnet und geschätzt werden.
3    Verlangt ein Beteiligter, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör in die Pfändungsurkunde aufgenommen werden, so ist einem solchen Begehren ohne weiteres zu entsprechen.
4    Streitigkeiten über die Bestandteils- oder Zugehöreigenschaft werden im Lastenbereinigungsverfahren ausgetragen (Art. 38 Abs. 2 hiernach).22
VZG Gegenstände, die nach der am Ort üblichen Auffassung Zugehör
sind, nicht zu erwähnen, dagegen diejenigen beweglichen Sachen, die im
Grundbuch als Zugehör angemerkt sind oder deren Eigenschaft als Zugehör zu
Zweifeln Anlass geben könnte, als solche einzeln aufzuführen sind. Da die
streitigen Gegenstände nicht im Grundbuch angemerkt sind, lässt sich deren
Aufnahme in das Lastenverzeichnis nur so erklären, dass die Zugehöreigenschaft
nach der Ansicht des Betreibungsamtes zu Zweifeln Anlass geben könnte, sei es,
dass das Betreibungsamt trotz dem Fehlen einer Anmerkung im Grundbuch auf den
Widmungswillen des Grundeigentümers schliessen zu dürfen glaubte, sei es, dass
ihm das Bestehen eines Ortsgebrauches nicht über alle Zweifel erhaben zu sein
schien. Im letztern Falle konnte es sich auf Art. 19 litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 19 - Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
. a der Anleitung zur
VZG stützen, wonach, wenn die Zugehöreigenschaft eines im Lastenverzeichnis
aufgeführten Gegenstandes bestritten wird, der nach der am Ort üblichen
Auffassung Zugehör ist, dem die Zugehöreigenschaft Bestreitenden Frist zur
Klage auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft zu setzen ist. (Damit ist gleich
der Einwand der Rekurrenten widerlegt, dass nie dem Bestreitenden Klagefrist
angesetzt werden dürfe; vgl. dagegen übrigens auch Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
VZG und Art. 20 der
Anleitung dazu.) Für den erstern E all dagegen fehlt es an einer
ausdrücklichen Vorschrift. Indessen ist auch in diesem Fall ebenso vorzugehen
und nicht etwa umgekehrt den Grundpfandgläubigern Frist zur Klage zu setzen.
Letzteres dürfte nach Art. 19 litt
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 19 - Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
. b der Anleitung zur VZG nur geschehen,
wenn sie es gewesen wären, die nachträglich die Aufnahme von nicht schon durch
das Betreibungsamt aufgenommenen Gegenständen als Zugehör in das
Lastenverzeichnis verlangt hätten. Indem nämlich das Betreibungsamt von sich
aus die streitigen

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Gegenstände im Lastenverzeichnis als Zugehör bezeichnete, hat es bereits einen
prima-facie-Entscheid über die zweifelhafte Frage nach der Zugehöreigenschaft
gefällt und zwar in bejahendem Sinne. Dann scheint es aber richtig, dass die
Klägerrolle demjenigen auferlegt wird, der diesen prima-facie-Entscheid, durch
den die Ausdehnung der Pfandhaft der Grundpfandgläubiger auf die streitigen
Gegenstände als Liegenschaftszugehör vorderhand anerkannt wurde, angreifen
will. Gegenteiliges Vorgehen liesse sich höchstens rechtfertigen, wenn
offenbar wäre, dass das Betreibungsamt Sachen als Zugehör bezeichnet hat,
denen a diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann»,
was bezüglich des Mistes zutreffen dürfte (vgl. HAAB, Note 10 zu Art. 644/5).
Allein die Prozessökonomie erheischt, dass die mehreren Zugehörgegenstände
einheitlich behandelt werden, wobei der geringwertige Mist natürlich vor den
übrigen kostbareren Gegenständen zurückzutreten hat. - Nicht in Frage kommen
kann, dass die Klagefrist den Pfändungsgläubigern, worunter der Ehefrau des
Schuldners, gesetzt werde, weil diese wegen der Liegenschaftspfändung das
Lastenverzeichnis ebenfalls erhalten haben müssen, sich jedoch ausnahmslos,
die Ehefrau des Schuldners miteingeschlossen, stillschweigend der Androhung
unterzogen haben, dass die im Verzeichnis angegebenen Zugehörgegenstände als
solche anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb zehn Tagen nach Empfang eine
Bestreitung erfolgt, sodass also nur der Schuldner allein übrig geblieben ist,
um die Bestreitung durchzukämpfen.
2.- Dass der sich an der Steigerung beteiligende betreibende Gläubiger
entgegen Art. 129 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.256
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG im Umfange seiner Forderung keine Barzahlung zu
leisten brauche, kann nur für die Einzelbetreibung als Rechtssatz anerkannt
werden, dagegen weder für die Gruppenpfändung noch für den Konkurs, auch nicht
mit der hier selbstverständlichen Einschränkung, dass er nur im Umfange der
sicher zu erwartenden Zuteilung gelten könnte, weil

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es im Zeitpunkte der Steigerung an einer leicht zu übersehenden Grundlage für
die Anwendung eines solchen Satzes noch fehlt. Daher konnte das Betreibungsamt
ohne Rechtsverletzung - und nur wegen einer solchen und nicht wegen blosser
Unangemessenheit steht die Weiterziehung an das Bundesgericht offen (Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.

SchKG) - der Beteiligung der Rekurrentin an der Steigerung keine Wirkung
beimessen, insoweit sie keine Barzahlung leisten wollte, obwohl sie, auch ohne
Berücksichtigung des Konkursprivilegs, als weitaus grösster Gruppengläubiger
Anspruch auf mindestens 2/3 des Nettoerlöses machen kann, nachdem ihr
Anschlussrecht nicht bestritten worden ist. Auf das behauptete Konkursprivileg
für ihre Forderung aber könnte vorderhand sowieso nicht abgestellt werden,
weil bis nach der Durchführung des Kollokationeverfahrens noch dahinsteht, ob
ein solches anzuerkennen ist.
3.- Wem der Erlös aus den Früchten der Liegenschaft zuzuteilen sei, ob den
Grundpfand- oder den Pfändungsgläubigern, darüber wird erst in der
Verteilungsliste eine verbindliche Verfügung zu treffen sein. Da eine solche
gegenwärtig noch nicht vorliegt, war der Rekurrent noch gar nicht in der Lage,
mit seiner Beschwerde eine gegenteilige Entscheidung zu beantragen, sondern
musste er sich darauf beschränken, die Geltendmachung einer Vergütung für die
Einheimsung der Früchte vorzubehalten für den Fall, dass der Fruchterlös nicht
den Pfändungsgläubigern zugeteilt werde, was aber solange nicht Gegenstand
einer Beschwerde bilden kann, als gar keine betreibungsamtliche Verfügung
hierüber vorliegt. Zur Richtschnur des Rekurrenten mag immerhin schon hier auf
Art. 16 Abs. 3
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 16 - 1 Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet.
1    Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet.
2    Die Verwaltung geht auch dann auf das Betreibungsamt über, wenn sie vom Schuldner vor der Pfändung vertraglich einem Dritten übertragen worden ist. Sie verbleibt beim Betreibungsamt auch während einer vorläufigen Einstellung der Betreibung (Rechtsstillstand, Nachlassstundung) und während eines dem Schuldner nach Artikel 123 SchKG (Art. 143a SchKG) erteilten Aufschubes.32
3    Die Verwaltung und Bewirtschaftung kann auf Verantwortung des Betreibungsamtes einem Dritten, die Bewirtschaftung auch dem Schuldner selbst übertragen werden. In letzterem Falle hat der Schuldner immerhin keine besondere Vergütung zu beanspruchen, sofern ihm nach Artikel 103 SchKG ein Teil der Früchte oder des Erlöses als Beitrag an seinen Unterhalt überlassen wird.
4    Sofern die Verwaltung nicht genügend Einnahmen verspricht, ist das Betreibungsamt berechtigt, von dem Gläubiger für die Auslagen Vorschuss zu verlangen (Art. 105 SchKG).
(101) VZG verwiesen werden, wonach der Schuldner, dem die
Bewirtschaftung der Liegenschaft überlassen wird, keine besondere Vergütung zu
beanspruchen hat, sofern ihm ein Teil der Früchte als Beitrag an seinen
Unterhalt überlassen wird. Bezüglich des Verhältnisses zwischen
Grundpfandgläubigern und

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Pfändungsgläubigern aber hat schon die Vorinstanz zutreffend auf Art. 102 Abs.
1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
SchKG verwiesen, wonach die Grundpfandgläubiger zwar nicht ohne weiteres
durch die Anhebung der Grundpfandbetreibung Rechte an Früchten erwerben,
jedoch sobald die Liegenschaft gepfändet wird, weil durch die Pfändung
regelmässig das Pfändungspfandrecht an den Früchten entstehen würde, aber eben
ausnahmsweise nicht mehr zur Entstehung gelangt, sobald eine
Grundpfandbetreibung angehoben worden ist. Wie unter diesen Umständen der
Rekurrent glauben kann, es sei eventuell Sache der Grundpfandgläubiger, Klage
zu erheben, um ihre Rechte gegenüber den Pfändungsgläubigern der Gruppen 40
und 41 zur Geltung zu bringen, ist unerfindlich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 III 78
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 27. März 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 III 78
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Führt des Betreibungsamt im Lastenverzeichnis Gegenstände, deren Eigenschaft als Zugehör zu...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
102 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 102 - 1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
1    Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2    Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3    Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
1    Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.253
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997254 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.255
3    Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.256
4    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
VZG: 11 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 11 - 1 Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Bestandteile oder Zugehör sind, werden in der Pfändungsurkunde nicht erwähnt; sie gelten ohne weiteres als mit dem Grundstück gepfändet.
1    Gegenstände, die nach der am Orte üblichen Auffassung Bestandteile oder Zugehör sind, werden in der Pfändungsurkunde nicht erwähnt; sie gelten ohne weiteres als mit dem Grundstück gepfändet.
2    Dagegen sind diejenigen beweglichen Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind (Art. 805 Abs. 2 und 946 Abs. 2 ZGB21) oder deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, als solche einzeln aufzuführen und zu schätzen. Befindet sich bei den Grundbuchakten ein genaues Verzeichnis über die Zugehörstücke (Inventar) und stimmt dieses mit den vorhandenen Gegenständen überein, so können diese unter Hinweis auf das Verzeichnis summarisch der Gattung nach bezeichnet und geschätzt werden.
3    Verlangt ein Beteiligter, dass noch weitere Gegenstände als Zugehör in die Pfändungsurkunde aufgenommen werden, so ist einem solchen Begehren ohne weiteres zu entsprechen.
4    Streitigkeiten über die Bestandteils- oder Zugehöreigenschaft werden im Lastenbereinigungsverfahren ausgetragen (Art. 38 Abs. 2 hiernach).22
16 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 16 - 1 Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet.
1    Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet.
2    Die Verwaltung geht auch dann auf das Betreibungsamt über, wenn sie vom Schuldner vor der Pfändung vertraglich einem Dritten übertragen worden ist. Sie verbleibt beim Betreibungsamt auch während einer vorläufigen Einstellung der Betreibung (Rechtsstillstand, Nachlassstundung) und während eines dem Schuldner nach Artikel 123 SchKG (Art. 143a SchKG) erteilten Aufschubes.32
3    Die Verwaltung und Bewirtschaftung kann auf Verantwortung des Betreibungsamtes einem Dritten, die Bewirtschaftung auch dem Schuldner selbst übertragen werden. In letzterem Falle hat der Schuldner immerhin keine besondere Vergütung zu beanspruchen, sofern ihm nach Artikel 103 SchKG ein Teil der Früchte oder des Erlöses als Beitrag an seinen Unterhalt überlassen wird.
4    Sofern die Verwaltung nicht genügend Einnahmen verspricht, ist das Betreibungsamt berechtigt, von dem Gläubiger für die Auslagen Vorschuss zu verlangen (Art. 105 SchKG).
19 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 19 - Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
34 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 34 - 1 In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
1    In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen:
a  die Bezeichnung des zu versteigernden Grundstückes und allfällig seiner Zugehör (Art. 11 hiervor), mit Angabe des Schätzungsbetrages, wie in der Pfändungsurkunde enthalten;
b  die im Grundbuch eingetragenen sowie die auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 hiervor) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 hiervor) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besonderen Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last vom Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken.
2    Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 hiernach).
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SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
BGE Register
59-III-78
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • lastenverzeichnis • frist • weiler • eigenschaft • grundbuch • mist • weizen • barzahlung • bewegliche sache • tag • grundpfand • frage • biene • konkursprivileg • klagefrist • bundesgericht • versteigerung • ortsgebrauch
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