BGE 59 III 197
47. Entscheid vom 8. September 1933 i. S. von Arx.
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Regeste:
SchKG 311: Der Nachlassvertrag (Prozentvergleich) steht der
Pfandverwertungsbetreibung für die ganze noch ausstehende Pfandsumme, auch für
den nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckten Teilbetrag, nicht entgegen.
Art. 311: Le concordat ordinaire (paiement d'un dividende) ne s'oppose pas à
la poursuite en réalisation de gage pour le montant total de la créance
garantie par gage, sous déduction du dividende, et même pour la partie non
couverte par le gage d'après l'estimation du commissaire.
Art. 311 LEF: La conclusione d'un concordato (mediante pagamento d'una
percentuale dei crediti) non impedisce l'esecuzione in via di realizzazione
del pegno per l'importo rimasto insoluto del credito garantito da pegno,
importo nel quale è compresa anche la parte che, in base alla stima del
commissario, non è coperta dal pegno.
A. - Der Rekurrent verpfändete für eine Schuld von 21934 Fr. 90 Cts. an den
Rekursgegner einen Eigentümerschuldbrief von 23000 Fr., der dann aber im
Nachlassverfahren so niedrig geschätzt wurde, dass der Rekursgegner die
Nachlassdividende von 20% für 19934 Fr.
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90 Cts. = 3987 Fr. erhielt. Als der Rekursgegner in seiner bereits vorher
angehobenen Betreibung auf Faustpfandverwertung das Verwertungsbegehren
stellte und das Betreibungsamt Aarberg die zur Aufschiebung der Verwertung
erforderliche erste Abschlagszahlung auf 4200 Fr. bestimmte, führte der
Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, letztere Verfügung set aufzuheben und das
Betreibungsamt sei anzuweisen, eine dem Gesetz entsprechende Verfügung zu
erlassen. Die Begründung geht dahin, die Verwertung könne nur noch für die
Summe von 2000 Fr. verlangt werden, nämlich im Umfange des nach der
Pfandschätzung des Sachwalters durch das Pfand gedeckten Teilbetrages der
Forderung.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. August 1933 die Beschwerde
abgewiesen.
C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
zieht in Erwägung:
In BGE 34 II S. 780 ff., Sep.-Ausg. 11 S. 248 ff. ist gestützt auf eingehende
Begründung ausgesprochen worden, dass die Pfandgläubiger durch den
Nachlassvertrag ihres Schuldners in Gestalt eines Prozentvergleiches nicht
daran gehindert werden, für den ganzen noch ausstehenden Betrag der Pfandsumme
Betreibung auf Pfandverwertung durchzuführen, gleichgültig inwieweit die
pfandversicherte Forderung nach der Pfandschätzung des Sachwalters als
ungedeckt erscheint. Hieran ist um so eher festzuhalten, als seither mehrfach
Vorschriften erlassen worden sind, die davon ausgehen, dass weder das
Pfandrecht noch die Pfandverwertungsbetreibung durch den Nachlassvertrag auf
den im Nachlassverfahren festgestellten Schätzungswert des Pfandes beschränkt
wird, nämlich Art. 21
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 21 - 1 Über die aus der Verwaltung entstandenen Einnahmen und Ausgaben hat das Betreibungsamt laufend eine spezifizierte Rechnung zu führen, die jederzeit vom Schuldner und den betreibenden Gläubigern eingesehen werden kann und gleichzeitig mit der Verteilungsliste zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen ist. |
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1 | Über die aus der Verwaltung entstandenen Einnahmen und Ausgaben hat das Betreibungsamt laufend eine spezifizierte Rechnung zu führen, die jederzeit vom Schuldner und den betreibenden Gläubigern eingesehen werden kann und gleichzeitig mit der Verteilungsliste zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen ist. |
2 | Streitigkeiten werden von der Aufsichtsbehörde beurteilt. |
Zwangsverwertung von Grundstücken, die Verordnung vom 27. Oktober 1917
betreffend Ergänzung und Abänderung der
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Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassvertrag, die Verordnung vom 18.
Dezember 1920 betreffend die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für
Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot, der Bundesbeschluss vom 30. September
1932 über das Pfandnachlassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie,
der Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über vorübergehende rechtliche
Schutzmassnahmen für notleidende Bauern. Aus der allgemein gehaltenen Fassung
der erstangeführten Vorschrift ist zu schliessen, dass sie keineswegs etwa nur
auf den verhältnismässig seltenen Fall zugeschnitten werden wollte, dass das
Ergebnis der Pfandverwertung noch kleiner ist als die vom Sachwalter
festgesetzte Schätzungssumme. Und die durch die letztangeführten Erlasse
eingeführte zeitweilige Unverzinslichkeit der nach der Schätzung ungedeckten
Kapitalforderungen hätte nicht als neue, besondere Begünstigung der Schuldner
von Hotel-, Stickereiindustrie- und bäuerlichen Hypotheken begrüsst werden
können, wenn ihnen ohnehin durch Zahlung der entsprechenden Nachlassdividende
die gänzliche Tilgung jener Forderungen möglich wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.