S. 125 / Nr. 29 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 125

29. Entscheid vom 16. Mai 1933 i. S. Steinmann

Regeste:
Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen Vermögen (Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
und 75
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
SchKG):
Das Betreibungsamt hat nicht zu untersuchen, ob dem Schuldner diese Einrede
formell überhaupt zusteht;
anerkennt der Schuldner nachträglich, dass gegen ihn nie ein Konkurs
durchgeführt wurde, so fällt damit nur die Begründung des Rechtsvorschlages
dahin; der Rechtsvorschlag selbst bleibt bestehen.
Opposition indiquant comme motif que le débiteur n'est pas revenu à meilleure
fortune (Art. 265 et 75 LP).
Il n'appartient pas à l'office des poursuites d'examiner si, à la forme, le
débiteur est habile à soulever cette exception.
Si, par la suite, le débiteur reconnaît qu'il n'a jamais fait l'objet d'une
procédure de faillite, c'est seulement le motif l'opposition indiqué qui
disparaît; d'opposition même subsiste.
Opposizione adducente come motivo che il debitore non ha acquistato nuovi beni
(Art. 265 e 75, LEF).
L'ufficio non ha veste per indagare, se il debitore è legittimato a sollevare
quest'eccezione.
Se in seguito il debitore riconosce che non è mai stato oggetto di procedura
fallimentare, solo il motivo dell'opposizione cade: l'opposizione stessa
permane.

A. - Am 12. Oktober 1932 erhob der Rekurrent in der von der Berner
Kantonalbank Delsberg gegen ihn

Seite: 126
angehobenen Betreibung No. 23170 «Rechtsvorschlag, da ich seit meinem Konkurs
von 1922 nicht zu neuem Vermögen gekommen bin. Zahle noch Schulden vom Konkurs
her. Die Bürgschaft wurde vor meinem Konkurs unterzeichnet. Die Kantonalbank
hatte Kenntnis von meinem Konkurs.»
Unterm 4. April 1933 teilte die Gläubigerin dem Betreibungsamt Basel unter
Vorlage von Bescheinigungen der Konkursämter Solothurn, Arlesheim, Delsberg
und Basel-Stadt mit, über den Rekurrenten sei nie ein Konkurs eröffnet worden,
worauf das Betreibungsamt dem Rekurrenten am 6. April schrieb, es erkläre den
Rechtsvorschlag in Betreibung No. 23170 als ungültig und werde dem inzwischen
eingereichten Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin Folge geben. Am 6. April
stellte es ihm die Pfändungsankündigung zu.
B. - Eine vom Schuldner hiegegen eingereichte Beschwerde wurde von der
kantonalen Aufsichtsbehörde unterm 29. April 1933 abgewiesen mit der
Begründung, der Schuldner habe weder in seinem Rechtsvorschlag noch in der
Beschwerdeschrift behauptet, die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe
nicht oder dürfe nicht eingetrieben werden; er habe vielmehr ausschliesslich
die Einrede aus Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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SchKG erhoben; da aber ein Konkurs nie eröffnet
worden sei, sei der Rechtsvorschlag mit Recht als nicht erfolgt betrachtet
worden.
C. - Diesen Entscheid zog der Schuldner rechtzeitig an das Bundesgericht
weiter mit dem Antrag, festzustellen, dass ein gültiger Rechtsvorschlag
bestehe, und die bereits erfolgte Pfändung aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Wie das Betreibungsamt nicht zu prüfen hat, ob die vom Schuldner erhobene
Einrede des mangelnden neuen Vermögens materiell begründet sei, hat es auch
nicht zu untersuchen, ob dem Schuldner diese Einrede formell überhaupt
zustehe; darüber entscheidet gegebenenfalls der Richter,

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dem der Schuldner die Durchführung des Konkurses als Voraussetzung für die
Verfolgungsbeschränkung nachzuweisen hat. Es war daher unzulässig, den
Rechtsvorschlag aus diesem Grand nachträglich als ungültig zu erklären.
Nachdem nun aber der Rekurrent selbst anerkannt hat, dass über ihn in
Wirklichkeit nie ein Konkurs eröffnet worden sei, ist davon auszugehen, er
habe diese Begründung seines Rechtsvorschlages fallen lassen, so dass der
Gläubiger ihre Unbegründetheit nicht mehr auf dem Weg der gerichtlichen Klage
feststellen zu lassen braucht. Fallen gelassen wurde jedoch damit nur die
Begründung des Rechtsvorschlages, nicht der Rechtsvorschlag selbst. Denn da
dieser letztere, abgesehen von der Einrede des mangelnden neuen Vermögens und
(in der Pfandverwertungsbetreibung) der Bestreitung des Pfandrechtes, nicht
begründet werden muss, und da Art. 75
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
SchKG ausdrücklich erklärt, das, wer
seinen Rechtsvorschlag begründe, damit nicht auf weitere Einreden verzichte,
muss dem Schuldner das Recht zugestanden werden, nur die einmal gegebene
Begründung zurückzuziehen, den Rechtsvorschlag als solchen dagegen
aufrechtzuerhalten. Wohl hat der Rekurrent, wie die Vorinstanz ausführt, in
seiner Beschwerdefrist nicht expressis verbis erklärt, die in Betreibung
gesetzte Forderung bestehe nicht oder dürfe nicht eingetrieben werden; er hat
jedoch mit andern Worten dem Sinn nach das Nämliche gesagt (vgl.
Beschwerdeschrift Seite 3: er habe durch Erhebung des Rechtsvorschlages das
Recht ausgeübt, die Forderung oder einen Teil derselben zu bestreiten).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid und die
Pfändungsankündigung vom 6. April 1933 aufgehoben und festgestellt, dass in
Betreibung No. 23170 ein Rechtsvorschlag gültig erhoben worden ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 III 125
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 16. Mai 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 III 125
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Rechtsvorschlag wegen mangelndem neuen Vermögen (Art. 265 und 75 SchKG):Das Betreibungsamt hat...


Gesetzesregister
SchKG: 75 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
BGE Register
59-III-125
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsvorschlag • schuldner • betreibungsamt • delsberg • kantonalbank • beschwerdeschrift • zahl • basel-stadt • feststellung des neuen vermögens • solothurn • nichtigkeit • richterliche behörde • begründung des entscheids • bescheinigung • kenntnis • fortsetzungsbegehren • beschwerdefrist • vorinstanz • bundesgericht • schuldbetreibungs- und konkursrecht