S. 258 / Nr. 47 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) (d)

BGE 59 I 258

47. Urteil vom 16. Dezember 1933 i. S. Gemeinde St. Moritz gegen Abetel.

Regeste:
Berechnung des Streitwertes bei Widerspruchsklagen im Sinne von Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
und
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG zum Zwecke der Bestimmung der sachlich zuständigen kantonalen
Gerichtstelle. Hiefür ist nicht das Bundesrecht. sondern das kantonale Recht

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massgebend. Im Standpunkt, dass nach bündnerischem Recht der Schätzungswert
des vom Dritten zu Eigentum beanspruchten Pfändungsgegenstandes für den
Streitwert auch dann massgebend sei, wenn die Forderung des pfändenden
Gläubigers geringer ist, liegt keine Rechtsverweigerung.

Gekürzter Tatbestand:
A. - In einer von der Gemeinde St. Moritz für eine Forderung von 74 Fr. 80
Cts. samt Verzugszins gegen Frau Abetel-Barblan in St. Moritz angehobenen
Betreibung pfändete das Betreibungsamt des Kreises Oberengadin am 22. April
1933 ein Klavier samt Stuhl im Schätzungswerte von 500 Fr. und setzte, da
beide Sachen von der Tochter der Schuldnerin, Anita Abetel, zu Eigentum
angesprochen wurden, der Gemeinde St. Moritz gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG Frist zur
gerichtlichen Klage gegen die Ansprecherin an. Die Gemeinde St. Moritz reichte
darauf rechtzeitig beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin (als der zur
Beurteilung von Zivilstreitigkeiten bis auf den Betrag von 150 Fr. für den
Kreis zuständigen Gerichtsstelle, Art. 8
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht - 1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
1    In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2    Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.
der graubünd. ZPO) Klage gegen Anita
Abetel ein, mit dem Begehren, es sei zu erkennen, dass das gepfändete Klavier
samt Stuhl nicht Eigentum der Beklagten sei, und diese daher mit ihrer
Ansprache abzuweisen. In der Klageantwort bestritt Anita Abetel, dem
eventuellen Antrag auf materielle Abweisung der Klage vorangehend, im Hinblick
auf den Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Vermittleramtes. Dieses
hiess am 17. August die Klage gut.
Auf eine von Anita Abetel erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hob indessen der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 25. Oktober das Urteil
des Vermittlers auf. Unter Ziff. 2 der Erwägungen wird ausgeführt, dass das
Vermittleramt in der Sache unzuständig gewesen sei, weil die gepfändeten
Gegenstände mehr als 150 Fr. wert seien.
B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt die Gemeinde St.
Moritz das Begehren, der

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Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 25. Oktober sei aufzuheben und
das Urteil des Vermittleramtes des Oberengadins in allen Teilen zu bestätigen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Rechtsverweigerung (Verletzung
von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) vorliege, wobei sie auf JAEGER, Komm. z. SchKG Art. 109 N. 9,
Art. 107 N. 5 E und Art. 289 N. 1 verweist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
, 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG hat, wenn eine im Gewahrsam des Schuldners
befindliche gepfändete Sache von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird,
das Betreibungsamt dem Ansprecher Frist zur gerichtlichen Klage gegen den
Betreibungsgläubiger und, wenn sich die gepfändete Sache im Gewahrsam des
Ansprechers selbst befindet, dem Gläubiger Frist zur Klage gegen den
Ansprecher anzusetzen, mit der Folge, dass bei Unterlassung der rechtzeitigen
Klageanhebung im ersten Falle Verzicht auf die Ansprache, im zweiten
Anerkennung derselben angenommen wird. Eine Vorschrift über die zur
Beurteilung solcher Klagen, der sogenannten Widerepruchsklagen im Kanton
sachlich zuständigen Gerichtsstelle enthält das SchKG nicht. Deren Bezeichnung
ist daher nach der allgemeinen Regel von Art. 22 ebenda Sache der kantonalen
Gesetzgebung. Gleich wie es den Kantonen zweifellos freisteht, die
Entscheidung aller Streitigkeiten dieser Art ohne Rücksicht auf die
Streitsumme einer Gerichtsstelle bestimmter Ordnung zu übertragen und damit
von der durch die kantonale Gerichisorganisation sonst vorgesehenen
Ausscheidung der sachlichen Zuständigkeit nach Massgabe des Streitwertes
abzuweichen (s. z. B. § 20 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit § 7, § 20 Abs. 1
und 32 des zürch. Gesetzes über das Gerichtswesen im allgemeinen), so bleibt
es, selbst wenn die letztere Ausscheidung nach der kantonalen Prozessordnung
grundsätzlich auch für Widerspruchsklagen gilt, doch Sache des kantonalen
Rechts. die Grundsätze

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aufzustellen, nach denen der Streitwert zu ermitteln ist. Die
bundesgerichtliche» Urteile, auf die sich JAEGER an der von der Rekurrentin
angerufenen Stelle (zu Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG Note 5 auf S. 347) bezieht, betreffen
denn auch nur die Berechnung des Streitwertes für die Berufung an das
Bundesgericht nach Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
OG. Es ist darin nicht etwa ein allgemeiner
bundesrechtlicher Grundsatz aufgestellt worden, der auch für die Bestimmung
des im Kanton sachlich zuständigen Gerichtes verbindlich wäre. Die Anwendung
und Auslegung der kantonalen Gesetzesvorschriften über die sachliche
Zuständigkeit der verschiedenen Gerichtsstellen kann aber vom Bundesgericht
nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der Willkür und
Missachtung klaren Rechtes, nachgeprüft werden. Von einer solchen kann hier
zum vorneherein nicht die Rede sein, nachdem die Ansicht des
Kantonsgerichtsausschusses, dass es auf den Schätzungswert der angesprochenen
gepfändeten Sachen und nicht auf den Betrag der Forderung des pfändenden
Gläubigers ankomme, sich mit derjenigen deckt, welche das Bundesgericht selbst
bis zum Urteile in BGE 31 II S. 784 vertreten hat (s. ebenda 30 II S. 620).
Selbst wenn man von der richtigen Auffassung des Widerspruchsprozesses nach
Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
, 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG zwischen dem Drittansprecher und dem betreibenden
Gläubiger ausgeht, wonach Gegenstand dieses Prozesses nicht sowohl das
Eigentumsrecht des Dritten an der gepfändeten Sache bildet als die Befugnis
des Gläubigers diese zur Befriedigung seiner Forderung in die Vollstreckung
einzubeziehen, verwerten zu lassen, so ist damit übrigens die vom
Bundesgericht daraus gezogene Folgerung, dass sich der Streitwert bei einem
unter dem Schätzungswert der Sache bleibenden Betrage der Forderung des
pfändenden Gläubigers ausschliesslich nach der letzteren bestimme, noch nicht
zwingend gegeben. Das Bundesgericht hat sich bei diesem Schlusse von der
Überlegung leiten lassen, dass es der Ansprecher in der Hand habe, die
Verwertung der Sache durch

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Befriedigung des pfändenden Gläubigers abzuwenden und dass auch wenn es zur
Verwertung kommen sollte, ihm das Recht auf den Überschuss des
Verwertungserlöses über den Betrag der Betreibungsforderung gewahrt bleibe.
Allein einmal kann der Ansprecher mangels der erforderlichen Geldmittel unter
Umständen nicht in der Lage sein die Sache auszulösen und sodann braucht auch
der Verwertungserlös keineswegs mit dem wirklichen Werte oder auch nur mit der
bei der Pfändung festgestellten Schätzung der Sache identisch zu sein. Wenn
der Kantonsgerichtsausschuss aus solchen Überlegungen annimmt, dass die
kantonal zuständige Gerichtsstelle sich selbst bei einer geringern Forderung
des pfändenden Gläubigers nicht nach dieser, sondern nach dem Schätzungswerte
des angesprochenen Pfändungsgegenstandes bestimme, so ist demnach diese Lösung
keinesfalls willkürlich, auch wenn eine andere ebenfalls möglich gewesen wäre.
2.- ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 I 258
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 16. Dezember 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 I 258
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Berechnung des Streitwertes bei Widerspruchsklagen im Sinne von Art. 107 und 109 SchKG zum Zwecke...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 59
SchKG: 107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
ZPO: 8
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht - 1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
1    In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2    Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.
BGE Register
31-II-784 • 59-I-258
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • streitwert • sachliche zuständigkeit • gemeinde • eigentum • kreis • frist • wert • widerspruchsklage • kantonales recht • betreibungsamt • entscheid • willkürverbot • staatsrechtliche beschwerde • berechnung • kantonales rechtsmittel • leiter • richtigkeit • beklagter • not
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