784 Givilrechispflege.

102. gli-"tei! mm 121. Oktober 1905 in Sachen Ferret-Genta und Genossen
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Zeaulez, Bekl. u. Ber.-Bekl. si

Berufung nie das Bundesgericht. Zulässigkeit: Streitwert bei
Widersps'uchskiage nach Art. 1107 SchKG. Natur sè.-er Widersprüche/flüge.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Jnfolge Betreibung seitens des Berufungsbeklagten für eine Forderung
von 435 Fr., sowie seitens eines andern Gläubigers namens Tschannen
für eine Forderung von 255 Fr. waren bei einer Fräulein Cécile Monnier,
in Bern, eine grössere Anzahl Möbel und Effekten im Schatzungswerte von
zusammen 4935 Fr. (14 Nummern im Werte von 90 bis 1500 Fr.) gepsändet
worden, welche von der Gemeinschuldnerin als den Berufungsklägern
gehörend bezeichnet wurden. Da die betreibenden Gläubiger das Eigentum
der Berufungskläger bestritten, wurden diese letztern vom Betreibungsamt
zur Klageerhebung im Sinne von Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG aufgefordert. Jhre
gegen Jeanloz und Tschannen auf Anerkennung ihres Eigentums sowie
Entlassung der Mändungsobjekte ans dem Betreibungsnexus gerichtete Klage
wurde erstinstanzlich abgewiesen, worauf die Kläger die Appellation
ergriffen. Diese wurde indessen vom Appellationsund Kassationshof
des Kantons Berti nur gegenüber dem Beklagten Jeanloz zugelassen:
gegenüber dem Beklagten Tschannen wurde den Klägern das Forum der
Appellationsinstanz als wegen mangelnden Streitwertes von Amtes wegen
verschlossen erklärt.

B. Durch Urteil vom 18. Mai 1905 erkannte sodann der Appellationsund
Kassationshof: Die Kläger und Appellanten sind mit ihren beiden Begehren,
soweit den Beklagten Jeanloz betreffend, abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung Der
Berufungsantrag lautet: Es sei das fragliche Urteil vom 18. Mai 1905 in
seinem ganzen Umfange aufzuheben und es seien den Berufungsklägeru die in
ihrer Klage gestellten Rechtsbegehren zuzusprechen. Die Berufungskläger
erklären, gegenüber dem Berufungsbeklagten in prinzipieller Linie die
AnerkennungVIII. Organisation der Bundesrechispflege. N° 102. 785

ihres Eigentumsrechtes an Mobilien im amtlichen Schatzungswerte von 4935
Fr. zu beanspruchen; der Streitwert betrage somit über 4000 Fr.; --

in Erwägung:

1. Der Streitwert würde allerdings, entsprechend der Auffassung der
Bernfungskläger, auf 4935 Fr. zu bezifsern sein, wenn es sich hier, wie
diese annehmen, um eine eigentliche Eigentumsklage handeln weirde. Dies
ist nun aber in casu wie überhaupt bei Widerspruchs-klagen im Sinne von
Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG, sofern nicht etwa die Klage gegen den Gemeinschuldner
selber gerichtet ist, und übrigens auch bei der Klage im Sinne von
Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG nicht der Fall. Denn wenn dabei auch allerdings die
Frage nach dem Bestande des behaupteten dinglichen, in concreto des
Eigentums-Rechts zu entscheiden ist, so handelt es sich dabei doch nur um
eine Präjudizialfrage, während der eigentliche Gegenstand des Streite-z
nur die Frage ist, ob das betreffende Objekt in die Exekution einbezogen
werden könne, dem Beschlagsrecht des pfändenden Gläubiger-s unterliege
Das Urteil hierüber lässt aber im übrigen, soweit nicht die Zwecke
der betreibnngsrechtlichen Erekution in Frage stehen, das zwischen
dem Schuldner und dem Drittanspreche-: bestehende Rechtsverhältnis
unberührt und unpräjudtziert. So wird, wenn der gepfändete Gegenstand
aus irgend einem Grunde nicht zur Verwertung kommt, der Schuldner
trotz eines im Widerspruchsverfahren ergangenen gegenteilig lautenden
Urteils die betreffenden Drittansprüche, selbst wenn sie auf den gleichen
Rechtstitel gegründet werden sollten, doch wieder bestreiten können, und
ebensowenig begründet das Urteil gegenüber einem neuen Gläubiger für den
Drittanfprecher Rechtskraft Selbst wenn die Verwertung durchgeführt wurde
und einen Ueberschuss über die Forderung des pfändenden Gläubigers ergeben
hat, steht der Schuldner bezüglich dieser letztern dem Drittansprecher in
gleicher Weise gegenüber wie vor dem Urteil, d. h. er hat nach wie vor die
Möglichkeit, den Drittanspruch zu bestreiten. Alles das weist zwingend
daraus hin, dass es sich keineswegs um eine vom Gläubiger als Vertreter
des Schuldners erhobene dingliche Klage handelt, wie das Bundesgericht
in seinem Entscheide vom 28. April 1898 in Sachen Stadlin-Graf an-

xxx1, 2. 4905 52

788 Civilrechcspflege.

nahm (A. S. d. bg. (EUR., Bd. XXVI, 1, S. 229 n. 230), sondern um eine
persönliche Klage prozessrechtlicher Natur, bei welcher Streitgegenstand
das Recht des betreibenden Gläubiger-s ist, ein bestimmtes Vermögensobjekt
zur Befriedigung für seine in Vetreibung gesetzte Forderung zu verwenden
(dergl. Jager, Das Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und Konkurs,
S. 189 sub rechtliche Natur der Widerspruchsklage; ferner Weber und
Brüstlein-Iteichel, Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
S. 129 f. und 133). Der Streitwert bemisst sich daher nicht einfach nach
dem Schätzung-Zwerte der gepfändeten Sache, aber auch nicht einfach nach
der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nach diesen beiden
Werten: es mux}, damit der für ein bestimmtes Rechtsmittel erforderliche
Streitwert als gegeben erscheine, sowohl die in Betreibung gesetzte
Forderung, als auch das Pfändungsobjekt den gesetzlichen Minimalstreitwert
erreichen. Beträgt z. B. die in Betreibung gesetzte Forderung weniger
als 2000 Fr., so hat die Gutheissung der Klage des Drittanfprechers für
den betreibenden Gläubiger, auch wenn das Pfändungsobjekt viel mehr
wert ist, im schlimmsten Falle, d, h. wenn keine andern pfändbaren
Vermögensobjekte vorhanden sind, den Nachteil zur Folge, dass er in
dieser Betreibung für seine Forderung von weniger als 2000 Fr. leer
ausgeht; ist aber das Pfändungsobjekt weniger als 2000 Fr. wert, so
hat die Gutheissung der Klage für den Pfändungsgläubiger höchstens den
Nachteil, dass er in dieser Betreibung an seine Forderung soviel weniger
erhält, als der Wert jenes Vian: dungsobjektes beträgt. Entsprechend
verhält es sich mit dem Jnteresse des als Drittansprecher Austretenden:
wird seine Klage abgewiesen, so erleidet er einen 2000 Fr. erreichenden
Nachteil nur dann, wenn sowohl der Wert des Pfändungsobjektes, als
auch der Betrag der Forderung, für welche dieses gepfändet wurde,
2000 Fr. erreicht. Jst das Pfändungsobjekt weniger als 2000 Fr. wert,
so kann ihm infolge Verwertung desselben in einer Betretbung auch kein
höherer Wert entgehen; ist dagegen das Pfändungsobjekt zwar mehr als 2000
Fr. wert, beträgt aber die Forderung, für welche es gepfändet wurde,
weniger als 2000 Fr., so ist er in der Lage, durch Befriedigung des
betreibenden Gläubigers die Freigabe der Sache zu erwirken oder doch,
falls er derVIII. Organisation der Bundesî'echtspflege. N° 102. 787

Betreibung freien Lauf lässt, sein Recht auf den Mehrerlös derselben
geltend zn machen (nergl. Jäger, a. a. O. sub Streitwert, sowie die
daselbst zitterten; über die Praxis kantonaler Gerichte vergl. Blätter
für zürch. Rechtssprechung, 1902, S. 221), Im vorliegenden Falle, wo
das Pfändnngsobjekt teilbar ist und die Forderungen, für welche dasselbe
gepfändet wurde, nur ungefähr ein Siebtel von dessen Wert betragen, wird
es voraus-sichtlich überhaupt nur zu einer Partialverwertung kommen,
so dass also bezüglich der nicht verwerteten Stücke im Schatzungswerte
von zitta 4000 Fr. die Lage der Berufungskläger die gleiche sein wird,
wie wenn, was allein das richtige gewesen ware, diese Stücke gar nicht
gepfändet worden waren.

2. Darnach ist denn der vorn Bundesgericht noch in seiner
Entscheidung vom 18. November 1904. in Sachen Silingardi gegen Lenz &:
Cie. (A. S. d. bg. E. Bd. XXX, 1, Nr. 81) aufgestellte Satz, dass bei
Widerspruchsklagen der Streitwert sich nach dem Werte des streitigen
Objektes richie, dahin richtig zu stellen, dass daran nur dann abgesteckt
werden kann, wenn das Eigentumsrecht (nicht ein Pfandrecht) im Streite
liegt und der Wert des betreffenden Objektes geringer ist als die
Forderung des den Drittanspruch bestreitenden pfändenden Gläubigers,
dass dagegen der Wert dieser Forderung entscheidend ist, wenn das
gepfändete Objekt die Forderung, für welche es gepfändet ist, an Wert
übersteigt, oder m. a. W. dass der für die Frage der Zulässigkeit
eines Rechts-mittels in Betracht kommende Streitwert stets durch den
kleinern jener beiden Werte dargestellt wird. Wird an dem gepfändeten
Gegenstand nicht Eigentum, sondern nur ein Pfandrecht beansprucht, so
ist es natürlich der Wert dieses Pfandrechts, der in Vergleichung mit
dem Werte der Forderung des schändenden Gläubigers zu setzen isi.

Jm vorliegenden Falle ist die Forderung, für welche gepfändet wurde,
der kleinere der beiden Werte; ihr Betrag ist es daher, welcher den
für die Berufung in Betracht kommenden Streitwert darstellt: derselbe
beträgt, wie diese Forderung, 435 Fr., also weniger als die nach Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

OG erforderlichen 2000 Fr.; -

beschlos s en:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 784
Datum : 12. Oktober 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 784
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 784 Givilrechispflege. 102. gli-"tei! mm 121. Oktober 1905 in Sachen Ferret-Genta


Gesetzesregister
OG: 59
SchKG: 107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
1107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wert • streitwert • schuldner • eigentum • bundesgericht • frage • beklagter • kassationshof • widerspruchsklage • richtigkeit • zahl • einsprache • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • entscheid • rechtsbegehren • berechnung • kantonales rechtsmittel • gegenstand • umfang • ausmass der baute
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