S. 207 / Nr. 37 Obligationenrecht (d)

BGE 58 II 207

37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juni 1932 i. S.
Strohschneider gegen «Autag»),

Regeste:
Kauf. Dem Käufer steht neben den aedilizischen Rechtsmitteln der Wandelungs-
und Minderungsklage auch die allgemeine Schadenersatzklage zu, wenn den
Verkäufer ein Verschulden an der mangelhaften Lieferung trifft. OR Art. 97,
208.
Diese Klage ist der einjährigen, von der Ablieferung der Kaufsache an
laufenden Verjährungsfrist unterworfen. OR Art. 210 Abs. 1.

A. - Am 16. November 1927 verkaufte die Beklagte, «Autag»,
Automobil-Handels-A.-G. in Zürich, dem Kläger, Heinrich Strohschneider in
Zürich, ein Automobil, Marke Ansaldo, lieferbar unter der üblichen
halbjährlichen Fabrikgarantie am 1. Januar 1928 zum Preise von

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11000 Fr.; diese Summe war in fünf Teilen zahlbar. Schon am 9. Januar 1928
machte der Kläger schriftlich eine Reihe von Mängeln des Ansaldo-Wagens
geltend, namentlich einen zu grossen Benzinverbrauch. Ähnliche Reklamationen
häuften sich in den folgenden Monaten an. Der Wagen wurde durch die Beklagte
wiederholt in Reparatur genommen, ohne dass es ihr aber gelungen wäre, die
Mängel in einer den Kläger befriedigenden Weise zu beheben. Am 11. Dezember
1928 erklärte Strohschneider, er verlange Wandelung des Kaufes, Rückerstattung
des bezahlten Teiles des Kaufpreises und Schadenersatz, nachdem ihm ein Herr
Meier im Namen der Beklagten erklärt habe, es sei dieser nicht möglich den
Benzinverbrauch so zu regulieren, dass er sich auf das zugesicherte Mass von
12 Litern im Sommer und von 14 Litern im Winter stelle. Vom Kaufpreis waren in
diesem Zeitpunkt zwei Akzepte von je 2000 Fr. und der Anrechnungswert eines
Fiat-Wagens von 4000 Fr. bezahlt; eine Barzahlung von 1000 Fr. wurde durch den
Kläger verweigert, ebenso die Einlösung des dritten Akzeptes von 2000 Fr.
Gegen die durch die Beklagte eingeleitete Wechselbetreibung wurde dem Kläger
der Rechtsvorschlag bewilligt.
Im Februar 1929 kam es zu einem ersten Prozess in dieser Kaufsangelegenheit.
Die heutige Beklagte erhob damals Klage auf Bezahlung des genannten Wechsels
von 2000 Fr. und von 150 Fr. für die Wechselkosten. Der heutige Kläger
bestritt die Klage und erhob Widerklage mit folgenden Rechtsbegehren:
a) Der Kauf vom 15. November 1927 sei zu wandeln und die Autag demgemäss zu
verpflichten, den Ansaldo-Wagen zurückzunehmen und die an den Kaufpreis
geleisteten 8000 Fr. zurückzuerstatten.
b) sie sei ferner zu verurteilen, ihm 1405 Fr. 10 Cts. als Schadenersatz wegen
zu grossen Benzin- und Ölverbrauches, Reparaturen und Spesen, sowie wegen
Nichtbenützbarkeit des Wagens zu entrichten.

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Ausserdem behielt sich der heutige Kläger eine Mehrforderung vor.
Das Bezirksgericht Zürich hiess die Hauptklage am 20. Mai 1930 gut und wies
das Wandelungsbegehren des damaligen Beklagten und Widerklägers ab, indem es
auf Grand einer Expertise Christen annahm, der Mangel des zu grossen
Benzinverbrauches habe sich mit dem geringen Kostenaufwand von 136 Fr. 45 Cts.
inzwischen beheben lassen; immerhin gelangte es zur Gutheissung der
Schadenersatzforderung des Widerklägers im Betrage von 855 Fr. 45 Cts.
Im Appellationsverfahren bestätigte das Obergericht grundsätzlich den
erstinstanzlichen Entscheid; immerhin setzte es in seinem Urteil vom 29.
November 1930 die Schadenersatzforderung des heutigen Klägers auf 775 Fr. 45
Cts. herab.
B. - Am 11. Mai 1931 hat Strohschneider gegen die Autag die vorliegende Klage
eingeleitet und das Rechtsbegehren gestellt, die Beklagte sei zu verurteilen,
ihm 11895 Fr. nebst 5% Zins seit 21. Februar 1931 zu bezahlen. Die Forderung
wird als Ersatz des direkten und indirekten Schadens begründet, der ihm wegen
der Nichtbenützbarkeit des Wagens entstanden sei, soweit er im frühern
Verfahren nicht eingeklagt worden sei.
C. - Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Gutheissung der
Widerklage auf Bezahlung der vom Kaufpreis noch ausstehenden 1000 Fr. nebst 5%
Zins seit 1. Januar 1928 verlangt.
D.- ...
E.- Durch Urteil vom 5. November 1931 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Klage abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen.
F. - Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger und Widerbeklagte rechtzeitig und
in der gesetzlichen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den
Antrag gestellt, die Klage sei im herabgesetzten Betrag von 10860 Fr. nebst 5%
Zins seit 21. Februar 1931

Seite: 210
gutzuheissen und die Widerklage sei abzuweisen. Die noch streitige Summe von
10860 Fr. setzt sich folgendermassen zusammen:
a) 7980 Fr. Schadenersatz wegen Unmöglichkeit des Gebrauchs des Wagens vom 1.
Januar 1929 bis 17. Juni 1930 (532 Tage su 15 Fr.);
b) 1080 Fr. Schadenersatz für Garagemiete (18 Monate zu 60 Fr.);
c) 2500 Fr. Ersatz des während dieser Zeit entstandenen Minderwertes des
Wagens;
d) 300 Fr. Zinsverlust auf den beiden Akzepten von je 2000 Fr.;
11860 Fr. wovon die noch geschuldeten
1000 Fr. abzuziehen seien, sodass die Beklagte zur Zahlung von
10860 Fr. zu verurteilen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 208 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR hat der Verkäufer, wenn das Wandelungsbegehren des
Käufers gutgeheissen wird, den unmittelbar durch die Lieferung fehlerhafter
Ware verursachten Schaden zu ersetzen, ohne dass es eines Verschuldens auf
seiner Seite bedürfte. Für den weiteren Schaden hat er nach Art. 208 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR
nur aufzukommen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur
Last falle. Dagegen sieht das Gesetz in den Bestimmungen über den Kaufvertrag
neben dieser Wandelungsklage nicht noch eine selbständige Schadenersatzklage
des Käufers vor, und es könnte daraus der Schluss gezogen werden, der Käufer
sei auf den Preisminderungsanspruch beschränkt, wenn er, wie im vorliegenden
Fall vor Obergericht, das Wandelungsbegehren fallen gelassen hat. Allein das
Bundesgericht hat schon unter der Herrschaft des früheren Obligationenrechtes
erkannt, dass dem Käufer neben dem aedilizischen

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Rechtsmittel der Wandelung auch die allgemeinen kontraktlischen
Schadenersatzansprüche zustehen, sofern die Voraussetzungen hiefür vorhanden
sind, d. h. sofern den Verkäufer ein Verschulden trifft (BGE 17 S. 317; 26 S.
558; vgl. auch HAFNER, Kommentar N. 8 zu Art. 254 aOR).
Wenn das Bundesgericht gefunden hat, der Käufer habe also im Falle der
schuldhaften Nichterfüllung durch mangelhafte Lieferung des Verkäufers die
Wahl zwischen der Klage nach Art. 208
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
und derjenigen nach Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
. OR (BGE
41 II S. 736; vgl. auch OSER, Kommentar, 2. Aufl. N. 6 zu Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
OR), so hat
das aber nicht die Bedeutung, dass durch die Ausübung des Wahlrechtes
zugunsten der Wandelung ein Schadenersatzbegehren gemäss Art. 97 konsumiert
würde. Die vorliegende Klage ist also entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
deshalb unzulässig, weil der Kläger im frühern Prozess zunächst auf Wandelung
geklagt hatte.
Aber auch der weitere Standpunkt der Beklagten, Schadenersatzansprüche gemäss
OR Art. 97 ff. könnten nicht mit einem Preisminderungsbegehren verbunden
werden, ist nicht haltbar. Es besteht kein Grund, die allgemeine
Schadenersatzklage im Verhältnis zur Minderung anders zu behandeln, als im
Verhältnis zur Wandelung (BGE 26 II S. 558). Es ist nicht einzusehen, warum
der Käufer, der eine mangelhafte Sache behält, den Ersatz des durch die
Mangelhaftigkeit entstandenen Schadens verlieren sollte (ebenso OSER,
Kommentar, 2. Aufl., N. 16 zu Art. 205
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
OR, im Gegensatz zur ersten Auflage
N.V. 2 zu Art. 205, und vor allen Dingen VON TUHR Streifzüge im revidierten
Obligationenrecht, SJZ 18 S. 370). Die Behauptung der Beklagten, dass auf
diese Weise dem Käufer auf doppelte Art Ersatz zugesprochen werde, einmal als
Preisreduktion und sodann als Schadenersatz, trifft nicht zu; denn durch die
Preisreduktion wird ein Schaden, der durch die mangelhafte Lieferung
angerichtet werden ist, z. B. die Heilungskosten nach Verletzung anlässlich
eines durch Materialfehler

Seite: 212
verursachten Automobilunfalles, nicht gedeckt (vgl. VON TUHR a.a.O. S. 370).
Endlich kann nicht gesagt werden, dass über die noch streitigen
Ersatzforderungen schon in frühern Verfahren rechtskräftig erkannt worden sei.
Die damals beurteilten, zum Teil gutgeheissenen Ansprüche erstreckten sich auf
eine andere Periode, als die in diesem Verfahren streitigen.
2.- Gegenüber allen Forderungen des Klägers hat die Beklagte sodann die
Einrede der Verjährung erhoben. Ohne Zweifel ist diese Einrede nur dann
begründet, wenn auf die Klage die einjährige Verjährungsfrist des Art. 210
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR anzuwenden ist, die für Klagen auf Gewährleistung wegen Sachmängeln
gilt. In dieser Frage ist der Lösung des Handelsgerichtes und seiner
einlässlichen Begründung ohne weiteres beizupflichten. Es hat unter Hinweis
auf seine eigenen frühern Entscheidungen (Bl.f.h.E. Bd. 16 S. 17, Bd. 17 S. 10
und BlZR Bd. 18 S. 67), unter Widerlegung einer frühern Lehrmeinung, die auf
die zehnjährige Frist des Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR abstellen wolle (HAFNER, Kommentar N. 1
zu Art. 257 aOR) und unter Berufung auf die im Schrifttum herrschende
Auffassung (BECKER, Kommentar N. 6 zu Art. 210;.0R, OSER, Kommentar, 2. Aufl.
N. 3 zu Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR) namentlich ausgeführt, dass unter jeder Klage, deren
Gegenstand ein neben Wandelung oder Minderung zulässiger Schadenersatzanspruch
sei, eine Klage auf Gewährleistung im Sinne des Art. 210 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR zu
verstehen sei, und dass es nicht gerechtfertigt sei, hinsichtlich der
Verjährung einen Unterschied zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden zu
machen, auf den unmittelbaren Schaden im Sinne des Art. 208 Abs. 2 aber ohne
Zweifel die einjährige Frist anzuwenden sei; ferner könne nichts daraus
abgeleitet werden, dass das Gesetz bei der Wandelung in Art. 208 Abs. 3 die
allgemeine Schadenersatzklage ausdrücklich erwähne, bei der Minderung aber
nicht, denn der in Art. 208 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
enthaltene Hinweis auf Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR, der
übrigens als ein Versehen der Gesetzesrevision kritisiert

Seite: 213
worden ist (VON TUHR a.a.O. S. 370), sei formeller Natur und überflüssig
gewesen. In der Tat ist die gemeinrechtliche Unterscheidung zwischen den
beiden Klagen in Bezug auf die Verjährung für das Obligationenrecht nicht
gerechtfertigt, und es ist deshalb schlechthin die Spezialbestimmung des Art.
210 Abs. 1 anzuwenden. Damit stimmt übrigens auch die deutsche Lehrmeinung und
Gerichtspraxis zu § 477 BGB und § 377 HGB überein (vgl. STAUB'S Kommentar zum
HGB, 12. und 13. Aufl. Bd. 4 Anm. 133 zu § 377). Nach moderner
Rechtsauffassung ist wegen der Gefahr der baldigen Verdunkelung des
Tatbestandes und im Interesse der Beweglichkeit des Verkehrs eine rasche
Abwicklung der Handelsgeschäfte und somit eine kurze Verjährungsfrist
notwendig, welche sich auf alle Rechtsfolgen der mangelhaften Lieferung
bezieht. Schliesslich hat die Vorinstanz mit Recht bemerkt, dass es ein
innerer Widerspruch wäre, wenn die Ansprüche wegen der Folgen der Sachmängel
einer längern Verjährung unterworfen würden, als jene, die sich unmittelbar
auf die Mängel selbst beziehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 207
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 01. Juni 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 207
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Kauf. Dem Käufer steht neben den aedilizischen Rechtsmitteln der Wandelungs- und Minderungsklage...


Gesetzesregister
OR: 97 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
127 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
197 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
205 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 205 - 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
1    Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.
2    Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
3    Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.
208 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
1    Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
2    Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.
3    Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
BGE Register
26-II-551 • 58-II-207
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
annahme des antrags • anrechnungswert • automobil • barzahlung • begründung des entscheids • beklagter • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • dauer • entscheid • ersetzung • forderung • formmangel • frage • frist • handelsgericht • indirekter schaden • jahreszeit • kaufpreis • kollusionsgefahr • lieferung • mass • minderungsklage • monat • rechtsbegehren • rechtsmittel • rechtsvorschlag • sachmangel • sachverhalt • schaden • schadenersatz • staub • stelle • tag • verurteilung • vorinstanz • wandelungsklage • wechselbetreibung • weiler • weiterer schaden • widerklage • wiese • zins • zweifel • öffentlich-rechtliche forderung
SJZ
18 S.370