S. 12 / Nr. 4 Familienrecht (d)

BGE 58 II 12

4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Februar 1932 i. s. Gisler gegen
Gemeinderat Schattdorf.

Regeste:
Inwiefern vermag Schwerhörigkeit die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft
oder Beiratschaft zu rechtfertigen (Erw. 1), sei es auch auf eigenes Begehren?
(Erw. 2). ZGB Art. 393 Ziff. 2, 394, 395 Abs. 2.


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A. - Nach dem Tode der Witwe Anna Gisler in Schattdorf ordnete der dortige
Gemeinderat zunächst die Aufnahme des Erbschaftsinventars an mit Rücksicht
darauf, dass eines ihrer 12 Kinder, der 1884 geborene Josef Maria Gisler,
«zufolge des ihm anhaftenden Gebrechens als Taubstummer, der sich nur schwer
äussern und verständlich machen kann, unstreitig nicht in der Lage sein wird,
seine Interessen bei der Regelung des Nachlasses seiner Eltern selbständig und
hinlänglich wahren zu können...» Damit «das titl. Waisenamt Schattdorf weitern
Pflichten gegenüber unserem Bruder enthoben sein dürfte», erklärten sich die
Geschwister nach Rücksprache mit einem Mitglied des Gemeinderates bereit, «für
unseren Bruder Josef Maria für alle Zeiten zu sorgen und den ihm aus der
Erbschaft unserer lieben Eltern sel. zufallenden Erbteil in jeder Hinsicht zu
sichern und richtig zu verwalten. Für diese Verwaltung mögen Sie einen
Beistand aus der Familie bestimmen» (Schreiben vom 6. und 10. August).
Daraufhin entsprach der Gemeinderat einem gleichzeitig gestellten
Wiedererwägungsgesuch, beschloss jedoch nunmehr: «Für Herrn Josef Maria
Gisler, Zimmermann, geb. 1884, wird auf eigenes Verlangen und von Amtes wegen
eine Beistandschaft bestellt. Der Beistand hat bei der Regelung der
Erbschaftsangelegenheit mitzuwirken und hierüber der Vormundschaftsbehörde ein
Erbvertrag oder ein Teilakt zu unterbreiten. Das Vermögen des unter
Beistandschaft Gestellten ist in der Waisenlade Schattdorf zu deponieren und
vom Beistand zu verwalten, worüber Letzterer alle zwei Jahre Rechnung
abzulegen hat. Als Beistand wird bezeichnet: Herr Obergerichtsvizepräsident
Johann Zgraggen zum Sternen in Schattdorf», der Ehemann einer Schwester.
B. - Hiegegen legten Josef Maria Gisler und seine Geschwister beim
Regierungsrat Rekurs ein.
Der Gemeinderat Schattdorf liess sich u. a. wie folgt vernehmen: Ein Beweis,
dass Josef Maria Gisler im Stande sei, seine Interessen selbst zu wahren und
zu

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vertreten, sei nicht geleistet worden. Vielmehr müsse das eher bezweifelt
werden. Übrigens zweifelten die Geschwister ebenfalls daran, dass ihr Bruder
seine Vermögensangelegenheiten selbst besorgen könne, sonst hätten sie nicht
selber gewünscht, es möchte ihm ein Beistand bezeichnet werden.
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat am 7. November 1931 den Rekurs
abgewiesen, wesentlich aus folgenden Gründen: Gisler könne «infolge eines
Gehör- und Sprachfehlers nur mit Mühe sich äussern und verständlich machen».
In jungen Jahren sei er eine zeitlang in der Taubstummenanstalt- Hohenrain
gewesen. Seine Geschwister haben gegen die Bestellung einer Beistandschaft für
Josef Maria nichts eingewendet, sie sogar selbst gewünscht und die
Notwendigkeit dieser Massnahme auch eingesehen. Die Praxis der Ernennung eines
privaten Beistandes von Gesetzes wegen sei hierorts unbekannt, sonst hätte man
den Gemeinderat gar nicht behelligen müssen, weil ein solcher Beistand zum
Vorneherein von der Verwandtschaft selbst hätte bezeichnet werden können.
C. - Gegen diesen Entscheid hat Josef Maria Gisler zivilrechtliche Beschwerde
geführt mit dem Antrag auf Aufhebung des Verbeiständungsbeschlusses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Insoweit die Beistandschaft von Amtes wegen angeordnet worden ist, lässt
sich den angefochtenen Schlussnahmen nicht entnehmen, ob sie sich auf Art. 393
Ziff. 2 («Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die
Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden
Fällen einen Beistand zu ernennen: bei Unfähigkeit einer Person, die
Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu
bestellen, falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist») oder Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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ZGB («Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt,
gleichwohl aber zu ihrem Schutz eine

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Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann die
Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er
über die Erträgnisse die freie Verfügung behält») stützen wollen, die einzig
in Betracht kommen könnten. Indessen mangeln die Voraussetzungen für die
Anwendung der einen wie der anderen Bestimmung. Es war schon ein Widerspruch
in sich selbst, als der Gemeinderat den Beschwerdeführer als taubstumm
bezeichnete mit dem Beifügen, er könne sich nur schwer äussern und
verständlich machen, womit doch gesagt ist, dass er nicht stumm sei. Freilich
hat dann der Regierungsrat diesen Widerspruch dahin korrigiert und
abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer infolge eines Gehör- und Sprachfehlers
nur mit Mühe sich äussern und verständlich machen könne und zeitweilig in
einer Taubstummenanstalt war. Allein mit der blossen Feststellung dieser
Anstaltsversorgung ist noch nichts gegen den Beschwerdeführer bewiesen.
(Hätten sich Gemeinde- und Regierungsrat auch nur ein wenig um den Erfolg
dieser Anstaltsversorgung gekümmert, so wäre schon ihnen das Zeugnis mit
lauter ersten Noten vorgelegt worden, das als novum vom Bundesgericht freilich
nicht mehr gewürdigt werden kann, ebensowenig wie die übrigen neuen Belege,
Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
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OG.) Der Gemeinderat scheint denn auch der Ansicht zu sein, Gisler
seinerseits müsse beweisen, dass er imstande sei, seine Interessen selbst zu
wahren und zu vertreten, und es genüge für die Verbeiständung, dass hieran zu
zweifeln sei. Allein nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist
die Verbeiständung zum Zwecke der Vermögensverwaltung nicht ohne weiteres
zulässig, wenn eine Person zwar ihr Vermögen nicht selber verwalten kann, wohl
aber genügend einsichtig ist, um einen Verwalter zu bestellen (BGE 46 II S.
353
). Nun ist nicht ohne weiteres ersichtlich, wieso Hör- und Sprechschwächen
zur Vermögensverwaltung unfähig machen sollen. Etwas weiteres liegt aber gegen
den Beschwerdeführer nicht vor Im Gegenteil hat dieser von

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Anfang des Verfahrens an immer und immer wieder darauf hinweisen können, dass
er sich als tüchtiger Zimmermann durchs Leben geschlagen, ja sogar sich zum
Treppenbauer spezialisiert habe - ohne dass Gemeinderat und Regierungsrat
hiegegen etwas zu erwidern gewusst hätten. Damit ist widerlegt, dass der
Beschwerdeführer infolge seines Gebrechens allgemein zurückgeblieben sei.
Unter diesen Umständen hätte dargetan werden müssen, dass im besonderen die
geistige Entwicklung des Beschwerdeführers gelitten habe. Beim Fehlen näherer
Anhaltspunkte hiefür darf nicht ohne weiteres angenommen werden, der
Beschwerdeführer sei nicht einmal fähig, einen Vertreter für die
Vermögensverwaltung zu bestellen und zu überwachen, wenn er sich wirklich
nicht persönlich damit abgeben könnte. Insbesondere ist es auch für das
Erbteilungsverfahren keineswegs unerlässlich, dass jeder Erbe persönlich
mitrede, anstatt, wenn er Mühe hat, den Verhandlungen zu folgen und sich daran
zu beteiligen, sich vertreten zu lassen. Ganz unbehelflich ist endlich der
Hinweis auf das Zugeständnis des Schutzbedürfnisses durch die eigenen'
Geschwister des Beschwerdeführers. Nicht sie haben den Gemeinderat behelligt,
wie der Regierungsrat sagt, sondern als sie vom Gemeinderat wegen der
Inventaraufnahme behelligt wurden, haben sie einfach alles getan, von dem sie
glauben mochten, dass es geeignet sei, die behördliche Einmischung in ihre
Angelegenheiten zu beseitigen, wie es ihnen das Mitglied des Gemeinderates,
mit dem sie sich vorerst besprachen, angeregt haben dürfte.
2.- Insoweit die Beistandschaft auf ein angebliches eigenes Begehren hin
angeordnet wurde, so durfte dies nach Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
und 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB nur geschehen, wenn
vom Beschwerdeführer dargetan wurde, dass er infolge seiner Gebrechen oder von
Unerfahrenheit seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermöge. Aus
dem bereits Ausgeführten ergibt sich aber ohne weiteres, dass es an diesem
materiellen Erfordernis fehlt. Sollte der Beschwerdeführer auch nicht fähig
sein, sich persönlich am

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Erbteilungsverfahren zu beteiligen und nach der Auseinandersetzung allfällig
notwendigen Bankverkehr persönlich zu pflegen, so könnte deswegen noch nicht
gesagt werden, er vermöge seine Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen,
solange er nicht unfähig ist, für die nötige Vertretung zu sorgen, ja
allfällig die ganze Vermögensverwaltung einem Dritten zu übertragen und diesen
einigermassen zu überwachen (BGE 55 II S. 14; 51 II S. 103). In diesem
Zusammenhang mag daran erinnert werden, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes nicht einmal Blindheit unter allen Umständen die Bevormundung
und Verbeiständung auf eigenes Begehren hin rechtfertigt (vgl. BGE 40 II S.
180
). Hievon abgesehen kann das vom Beschwerdeführer mitunterzeichnete
Schreiben vom 10 August schlechterdings nicht als Verbeiständungsbegehren
ausgelegt werden, da es nach dem vorausgegangenen vom 6. August gerade zum
Zweck hatte, die Vormundschaftsbehörde «weiteren Pflichten zu entheben».
Vielmehr kann es nur dahin aufgefasst werden, dass die Geschwister des
Beschwerdeführers sich nicht von vorneherein auf die Bezeichnung desjenigen
unter ihnen versteifen wollten, welches dem Beschwerdeführer bei der Teilung
und spätern Verwaltung an die Hand gehen sollte, sondern die Auswahl dem
Gemeinderat anheimstellten - worauf dieser nach seinem Gutfinden eingehen
konnte oder nicht, aber nicht eine Umdeutung in ein Begehren um amtliche
Verbeiständung vornehmen durfte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Anordnung der Beistandschaft
über den Beschwerdeführer aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 58 II 12
Date : 01. Januar 1931
Published : 11. Februar 1932
Source : Bundesgericht
Status : 58 II 12
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Inwiefern vermag Schwerhörigkeit die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft oder Beiratschaft zu...


Legislation register
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ZGB: 372  394  395
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40-II-175 • 46-II-353 • 55-II-14 • 58-II-12
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municipal council • brother and sister • cantonal council • federal court • orderer • ex officio • decision • dumpsite • cantonal remedies • partition among coheirs • legal representation • condition • court and administration exercise • partition • beginning • heir • death • uri • family • distress
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