S. 200 / Nr. 32 Registersachen (d)

BGE 58 I 200

32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. September 1932 i. S. Verband
Schweizerischer Postwertzeichenhändler gegen Edelmann und Luzern,
Regierungsrat.

Regeste:
Verwaltungsrechtliche Beschwerde. Legitimation eines Berufsverbandes zur
Sache, der ein Begehren um Eintragung eines Dritten in das Handelsregister
gestellt hatte. VDG Art. 9
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 9 Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi - Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi.
(Erw. 1).
Zum Bundesrecht, dessen Verletzung gerügt werden kann, gehört auch die
Bestimmung des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
der BV über die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot.
(Erw. 2.)
Handelsregister. Eintragungspflicht eines Briefmarkenhändlers? Fehlen des
Erfordernisses der Gewerbsmässigkeit im konkreten Fall.
Handelsregisterverordnung Art. 13, speziell Ziff. 1 Lit. c (Erw. 3-5).

A. - Am 5. Mai 1931 wurde Lebrecht Edelmann in Luzern auf Begehren des
Verbandes schweizerischer Postwertzeichenhändler aufgefordert, sich im
Handelsregister eintragen zu lassen. Er verweigerte die Eintragung mit der
Begründung, dass er wohl Marken kaufe, verkaufe und eintausche, die
Liquidation von Sammlungen über nehme und dem Philatelistenverband in Luzern
angehöre, sowie von Banken als Experte zugezogen werde, dass er aber nicht als
Händler auftrete, keine Reklame mache und als von Beruf Kapitän der
Dampfbootgesellschaft

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auch nicht mit einer Briefmarkenfirma im Handelsregister eingetragen sein
dürfte. Am 20. Juli 1931 teilte das Handelsregisteramt von Luzern dem Verband
schweizerischer Postwertzeichenhändler mit, dass eine Eintragungspflicht
Edelmann's nicht bestehe, da er seine Geschäfte nicht gewerbsmässig betreibe.
Darauf blieb die Sache liegen, bis der genannte Verband am 22. März 1932 ein
neues Eintragungsbegehren stellte. Am 4. April 1932 lehnte Edelmann die
Aufforderung neuerdings ab; seine Betätigung im Briefmarkenhandel sei nur eine
gelegentliche und mache kein Gewerbe aus, überdies habe er schon seit mehr als
5 Monaten keine Geschäfte mehr abgeschlossen. Das Handelsregisteramt teilte
diesen Standpunkt und wies das Begehren ab, unterbreitete aber die Akten
gleichzeitig dem Regierungsrat zur Entscheidung gemäss Art. 26 Abs. 3 der
Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890.
B. - Durch Entscheid vom 18. April 1932 hat der Regierungsrat des Kantons
Luzern das Eintragungsbegehren des Verbandes schweizerischer
Postwertzeichenhändler abgewiesen. Edelmann betreibe den Briefmarkenhandel
nicht gewerbsmässig, obschon seine Kaufs- und Kommissionsgeschäfte in hohe
Summen gehen könnten. Schon sein Posten als Schiffskapitän lasse diese
Beschäftigung als nebensächlich erscheinen. Gewerbsmässigkeit liege nur vor,
wenn der Inhaber im betreffenden Gewerbe seinen Beruf und die Nutzbarmachung
seines Vermögens suche und darin seine soziale Existenz begründe (STAMPA,
Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen, Nr. 7 c). Auch davon könne
keine Rede sein, dass Edelmann aus den Postwertzeichengeschäften eine dauernde
Einnahmequelle ziehe. Lombardierungen habe er nur aus Gefälligkeit und
ebenfalls nicht gewerbsmässig vor genommen. Schliesslich sei auch seine
Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die den Markenhandel zum Zwecke habe,
in dieser Beziehung rechtlich ohne Belang. Dass Edelmann ein Lager im Werte
von 2000 Fr. habe und

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einen Umsatz von 10000 Fr. im Jahr erreiche, könne das Erfordernis der
Gewerbsmässigkeit nicht ersetzen.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat der Verband schweizerischer
Postwertzeichen-Händler rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Verfügung sei
aufzuheben, und Edelmann sei von Amtes wegen im Handelsregister einzutragen.
In der Beschwerde wird bemerkt, dass das Bundesgericht sowohl als
Verwaltungsgericht in Handelsregistersachen, als auch als Staatsgerichtshof
wegen Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung und des Art. 4 der
luzernischen Kantonsverfassung angegangen werde. In der Begründung sodann wird
geltend gemacht, dass Edelmann nur während der Sommermonate Schiffskapitän
sei, dass diese Funktion sein Neben- oder Saisonberuf sei und dass er während
des ganzen Jahres dem Briefmarkengeschäft obliege, und zwar im Einverständnis
mit der Direktion der Dampfbootgesellschaft. Er betreibe seit einigen Jahren
den Briefmarkenhandel auf eigene Rechnung. Zum An- und Verkauf von Marken
unternehme er grosse Auslandsreisen, bis nach Amerika. Er sei sodann
geschäftsführender Präsident und Verwaltungsratsmitglied einer
Aktiengesellschaft in Brüssel, die sich mit dem Briefmarkenhandel beschäftige.
Er habe im Februar 1931 publiziert, dass er mit der Liquidation der grossen
Briefmarkensammlung Emmenegger im Werte von Fr. 250000 beauftragt worden sei.
Er sei somit sowohl Eigenhändler als Kommissionär. Ausserdem gehe aus seinem
grossen Geschäftsverkehr mit Dr. Ratz in Frankfurt a. M. hervor, dass er
einschlägige Geschäfte in hohem Ausmass finanziere. Er betreibe sogar ein
eigentliches Lombardgeschäft, und es sei nur sonderbar, dass die Direktion der
Dampfbootgesellschaft Verpflichtungen in der Höhe zulasse, wie Edelmann sie
eingehe. Die Behauptung Edelmann's, dass er seit mehr als 5 Monaten keine
Geschäfte mehr abgeschlossen habe, sei falsch; er habe noch im März 1932

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an einer Auktion Sekula in Luzern Marken erworben. In rechtlicher Beziehung
sei nicht erforderlich, dass der Briefmarkenhandel der einzige Beruf sei, den
Edelmann ausübe. In weitem Kreise sei er zudem nur als Briefmarkenhändler,
nicht aber als Kapitän bekannt. In der ungenügenden Abklärung der wirklichen
Verhältnisse durch die Luzerner Behörden liege sodann eine Willkür, und ferner
sei es eine rechtsungleiche Behandlung, wenn Geschäftsleute mit geringeren
Umsätzen längst zur Eintragung verpflichtet worden seien. Die Nachsicht gegen
über Edelmann sei auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu weit getrieben worden;
er zahle Steuer nur von einem Einkommen von 9000 Fr., während er ein weit
grösseres Einkommen gehabt habe. Auch von der Verpflichtung zur Einholung
eines Geschäftsagentenpatentes habe man ihn merkwürdigerweise enthoben.
D. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat in seiner Beschwerdeantwort
Abweisung des Rekurses beantragt. Die hohen Summen, in die einzelne Geschäfte
Edelmann's gingen, könnten das Requisit der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllen.
Die soziale Stellung des Beschwerdegegners werde trotzdem durch seinen Posten
bei der Schiffsgesellschaft begründet. Weder die Fachkenntnisse Edelmann's,
noch seine Auslandsreisen vermöchten die Eintragungspflicht darzutun, zumal es
auch an einem kaufmännischen Apparat fehle. Die Liquidation Emmenegger sei ihm
wegen seiner Kenntnisse anvertraut worden. Die Geldvermittlungen liessen, so
wie sie bekannt seien, nicht auf eine fortgesetzte, gleichartige Tätigkeit
schliessen, wie sie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement i. S.
Caflisch-Danuser verlangt habe. An der Auktion Sekula habe er nach einer
schriftlichen Bestätigung eines Zürcher Hauses nur eine Marke im Auftrage
desselben erworben. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung und der
Willkür sei ebenfalls unbegründet.
E. - Edelmann hat in seiner Beschwerdeantwort gleichfalls Abweisung des
Rekurses beantragt, unter Wiederholung seiner frühern Begründung.

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F. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endlich, dem die
Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt wurde, hat auch den Antrag gestellt,
sie sei abzuweisen. Seine zutreffenden und erschöpfenden Erwägungen sind dem
Entscheid zu Grunde zu legen, und es ist deshalb auf sie im rechtlichen Teil
zurückzukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Zur Erhebung der verwaltungsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 9 VDG
berechtigt, wer in dem angefochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder
durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist. Unter der Beteiligung als
Partei am angefochtenen Entscheid versteht das Gesetz jedoch nicht die
eigentliche formelle Parteistellung, sondern es kommt darauf an, ob der
angefochtene Entscheid eine bestimmte Person angeht, ob jemand durch den
Entscheid unmittelbar betroffen worden ist (KIRCHHOFER, Die
Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 28 ff.). Der Rekurrent ist im
vorliegenden Fall nun allerdings insofern betroffen worden, als der
Regierungsrat des Kantons Luzern sein gegen Edelmann gerichtetes
Eintragungsbegehren abgewiesen hat. Allein es frägt sich gerade, ob der
Rekurrent zur Stellung dieses Eintragungsbegehrens sachlich legitimiert
gewesen war, denn Beschwerdelegitimation und Sachlegitimation fallen
auseinander, wenn die Verwaltungsbehörde ein von einer sachlich nicht
legitimierten Person gestelltes Begehren materiell abweist, ohne die
Legitimationsfrage zu prüfen (KIRCHHOFER a.a.O. S. 33). Ohne Zweifel hat nun
der Beschwerdeführer als Berufsverband kein eigenes materielles, pekuniäres
Interesse an der Eintragung Edelmann's, sondern nur mehr ein ideelles, oder
höchstens nur ein mittelbares, das ihm durch seinen Verbandszweck, die Wahrung
der Berufungsinteressen seiner Mitglieder, übergeben ist. (Vgl. darüber
BURCKHARDT, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Zeitschr. f. d. ges.

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Staatswissenschaft 1931 S. 235.) Das Bundesgericht hat jedoch bei Beurteilung
staatsrechtlicher Rekurse schon wiederholt Berufsverbänden die
Sachlegitimation zuerkannt, so bei Zulassung eines Arztes mit ausländischem
Diplom zur Berufsausübung in der Schweiz (BGE 28 I S. 240, 46 I S. 99, vgl.
auch BURCKHARDT, Kommentar der Bundesverfassung, 3. Aufl. S. 35), wobei auf
den Umstand kein Gewicht gelegt wurde, dass sich die Verbände sehr oft aus
Konkurrenten zusammensetzen. Diese Praxis des Bundesgerichtes als
Staatsgerichtshof ist ohne Weiteres zu übernehmen, und es ist deshalb die
Legitimation des Beschwerdeführers zur Stellung des Begehrens um Eintragung
eines Dritten in das Handelsregister und zur Erhebung der
verwaltungsrechtlichen Beschwerde zu bejahen.
2.- Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung des Rekurses auf Art. 4
der luzernischen Kantonsverfassung berufen hat, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Mit der verwaltungarechtlichen Beschwerde kann der
Beschwerdeführer nur geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung
von Bundesrecht (VDG Art. 10 Abs. 2). Überdies enthält ja Art. 4 der
Kantonsverfassung die Garantie der Rechtsgleichheit, die schon durch Art. 4
der Bundesverfassung gewährleistet ist, sodass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes der betreffenden kantonalen Verfassungsbestimmung keine
selbständige Bedeutung zukommt (BGE 5 S. 336, FLEINER, Bundesstaatsrecht S.
274).
Dagegen gehören zum Bundesrecht im Sinne des Art. 10 VDG auch die Bestimmungen
der Bundesverfassung, und das Bundesgericht hat deshalb auch als
Verwaltungsgericht gegen Rechtsungleichheiten und Willkür einzuschreiten, wie
die I. Zivilabteilung schon am 2. Dezember 1930 i. S.
Maschinenöl-Import-Gesellschaft m. b. H. gegen Eidgenössiches Amt für
geistiges Eigentum erkannt hat (BGE 56 I S. 476). Allein von einer
Rechtsungleichheit kann schon deshalb keine Rede sein, weil der
Beschwerdeführer nicht

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einen einzigen Fall namhaft gemacht hat, in dem unter gleichen Voraussetzungen
ein anderer Briefmarkenhändler zur Eintragung verpflichtet worden wäre. Aber
auch der Vorwurf der Willkür bei der Abklärung des Tatbestandes ist nicht
begründet, denn der Regierungsrat ist auf die einzelnen Behauptungen des
Rekurrenten eingetreten, soweit es für die Beurteilung des
Eintragungsbegehrens notwendig war und soweit nicht leere, ungenügend
substantiierte Behauptungen aufgestellt worden waren.
3.- Für die Beurteilung der Eintragungspflicht sind nach der Praxis sowohl des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (STAMPA, a.a.O. Nr. 15,
BURCKHARDT, Bundesrecht III Nr. 1487, II S. 957) als des Bundesgerichtes (BGE
57 I S. 143) die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt
der vom Handelsregisteramt gemäss Art. 26 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung
vom 6. Mai 1890 erlassenen Aufforderung bestanden haben. Da der Rekurrent
gegen die abweisende Verfügung des Handelsregisteramtes, die nach seiner
ersten Aufforderung von 1931 ergangen war, nicht gemäss Art. 2 Abs. 3 der
Handelstegisterverordnung Beschwerde geführt, sondern die Sache auf sich hatte
beruhen lassen, kommen nur die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem 24. März
und dem 4. April 1932 in Betracht, in welcher die zweite Aufforderung an
Edelmann ergangen sein muss. In dieser Zeit hat jedoch Edelmann kein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben. Es wäre Sache des Rekurrenten
gewesen, nachzuweisen, dass dies zutraf und dass die Darstellung Edelmann's
unrichtig war, wonach er schon während mehr als 5 Monaten keine Geschäfte mehr
abgeschlossen habe. Dieser Nachweis ist nicht erbracht worden, denn die
Eintragungspflicht kommt jedenfalls nicht deswegen in Frage, weil Edelmann an
der Sekula Auktion vom 14. März 1932 im Auftrage eines Dritten eine Marke zum
Preis von 470 Fr. gekauft hat. Andere Käufe oder Verkäufe aus derselben Zeit
sind nicht nach gewiesen worden.

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4.- Mit Recht hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement jedoch
bemerkt, dass die Eintragungspflicht auch nicht gegeben wäre, wenn man auf den
Zeitpunkt der ersten Aufforderung vom 5. Mai 1931 abstellen wollte. Die
Liquidation der Sammlung Emmenegger war ein ausgesprochenes
Gelegenheitsgeschäft, mit dem der Beschwerdegegner als Fachmann betraut worden
war, soweit diese Liquidation überhaupt im Mai 1931 nicht schon beendet war.
Dass Gelegenheitsgeschäfte nicht zur Eintragung verpflichten, hat schon das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entschieden (STAMPA Nr. 69 und
71).
5.- Über die Beziehungen Edelmann's mit Dr. Ratz hat das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement folgende Ausführungen gemacht, auf die
verwiesen werden kann:
«Die Eintragungspflicht kann endlich auch nicht dadurch begründet werden, dass
Edelmann an Dr. Ratz in Frankfurt». M. und Emil Wettler in Zürich Kredite
gewährte. Was den erstern anbetrifft, so fallen sie schon deswegen für das
vorliegende Verfahren ausser Betracht, weil die Beziehungen Edelmann's zu Dr.
Ratz bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1930 abgebrochen wurden. Da
Edelmann am 1. Mai 1930 bei der Staatsanwaltschaft von Frankfurt a. M. eine
Strafanzeige eingereicht hat, ist anzunehmen, dass jedenfalls spätestens mit
diesem Tage, somit mehr als ein Jahr vor Erlass der ersten Aufforderung zum
Eintrag, jeder geschäftliche Verkehr mit Dr. Ratz eingestellt wurde. Die an
Emil Wettler gegen Hinterlegung von Marken gewährten Vorschüsse sind aber
nicht von solcher Bedeutung, dass behauptet werden kann, Edelmann habe im
Sinne von Art. 13 Ziff. 1 Lit. c der Handelsregisterverordnung gewerbsmässig
die Vermittlung von Geld-, Wechsel-, Effekten- oder Börsengeschäften
betrieben. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung mit Recht bemerkt,
ist das Vorschiessen von Geld aus eigenen Mitteln nicht gewerbsmässig, wenn es
in einem

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verhältnismässig bescheidenen Umfang erfolgt. Denn von einem Gewerbe kann, wie
der Bundesrat am 31. Januar 1930 und das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement am 8. April 1929 in Sachen «Watch Tower Bible and Tract
Society» entschieden haben, nur gesprochen werden, wenn eine organisierte,
dauernde wirtschaftliche Tätigkeit gegeben ist, welche die Erzielung einer
jährlichen Einnahme mit sich bringt. Edelmann hat nun allerdings die
betreffenden Darlehen gewährt in der Absicht, dadurch einen Gewinn zu
erzielen; er hat aber - jedenfalls im Jahre vor der ersten Aufforderung zum
Eintrag - nicht eine organisierte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt, welche die Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand zum Gegenstand
hatte. Ein Privatier, der nur vereinzelt Geschäfte anderer finanziert, ist
aber nicht zur Eintragung verpflichtet.»
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 58 I 200
Date : 01 janvier 1931
Publié : 14 septembre 1932
Source : Tribunal fédéral
Statut : 58 I 200
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Verwaltungsrechtliche Beschwerde. Legitimation eines Berufsverbandes zur Sache, der ein Begehren um...


Répertoire des lois
Cst: 4 
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
9
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 9 Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi - Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi.
Répertoire ATF
28-I-235 • 56-I-469 • 58-I-200
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • conseil d'état • constitution fédérale • entreprise • mois • constitution cantonale • hameau • ordonnance sur le registre du commerce • collecte • réponse au recours • association professionnelle • prêt de consommation • intimé • argent • qualité pour agir et recourir • société anonyme • valeur • décision • nombre • dimensions de la construction • étendue • chiffre d'affaires • autorisation ou approbation • droit constitutionnel • égalité de traitement • conducteur de bateau • durée • motivation de la décision • examinateur • partie à la procédure • pratique judiciaire et administrative • condition • attestation • conseil fédéral • pré • amérique • incombance • jour • spécialiste • d'office • répétition • poids • fonction • remplacement • cercle • intermédiaire • nantissement • question • concurrent • médecin • dénonciation pénale • qualité pour recourir • doute
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