S. 17 / Nr. 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 57 III 17

5. Auszug aus dem Entscheid vom 19. Januar 1931 i. S. Sprechert.


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Regeste:
Die für die Unpfändbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse müssen nur
insoweit von Amtes wegen festgestellt werden, als dies innerhalb der Schweiz
geschehen kann.
Les faits décisifs pour la question de l'insaisissabilité ne doivent être
constatés d'office qu'autant que cela est possible en Suisse.
Le circostanze decisive per la soluzione del quesito della impignorabilità
devono essere accertate d'ufficio solo in quanto ciò sia possibile in
Isvizzera.

Als der in Basel versetzte Pelzmantel der Rekurrentin mit Arrest belegt wurde,
führte die nun in Berlin wohnende Rekurrentin Beschwerde wegen Unpfändbarkeit
des Pelzmantels, der ihr einziges Winterkleidungsstück sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. November 1930 die Beschwerde
abgewiesen, u. a. aus folgenden Gründen: «Infolge des Aufenthaltes der
Rekurrentin im Auslande können keinerlei Anhaltspunkte darüber gewonnen
werden, ob sie sich nicht auf irgend eine andere Weise behelfen kann. Sie hat
den Pelzmantel in einer Jahreszeit versetzt, in der man zwar einen Pelzmantel,
aber nicht jeden Mantel entbehren kann».
Diesen Entscheid hat Frau Sprechert an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Freilich hat das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, dass die für die
Frage nach der Unpfändbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse vom
Betreibungsamte von Amtes wegen festzustellen seien, also auch wenn es an
bezüglichen Behauptungen und Beweisantretungen des Schuldners fehlt. Indessen
gilt dies nur für das Gebiet der Schweiz, wo nötigenfalls die Rechtshilfe
anderer Betreibungsämter in Anspruch genommen werden

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kann (vgl. BGE 40 III S. 68 unten). Wer dagegen vom Ausland her die
Unpfändbarkeit geltend macht und sie aus Tatsachen herleitet, die nur dort,
nicht aber in der Schweiz festgestellt werden können, der ist der Behauptungs-
und Beweislast nicht überhoben, ja es kann von ihm geradezu verlangt werden,
dass er nicht nur Beweisanträge stelle, sondern sofort Beweismittel vorlege.
Geschieht es nicht, so ist die Abweisung der Unpfändbarkeitsbeschwerde wegen
Fehlens der unerlässlichen Beweisführung nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 57 III 17
Date : 01. Januar 1931
Published : 19. Januar 1931
Source : Bundesgericht
Status : 57 III 17
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Die für die Unpfändbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse müssen nur insoweit von Amtes...


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40-III-63 • 57-III-17
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