Entscheidungen der Schuldhetreibungsund Kankurskammer. Arréts de la
chambre des poursuites et des faillites.

11. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Nîederdràing.

Die in Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG statuierte Beschränkung der Pfändbarkeit von
Lohnguthab en gilt nur zu Gunsten in der Schweiz domizilierter
Betreibungsschuldner. '

A. Gestützt auf einen von Willy Niederdräing in Essen-Ruhr gegen Daniel
Gerber in Müllheim a. Rhein für eine Forderung von LODO Fr. erwirkten
Arrestbefehl belegte dasBetreibungsamt Zürich 6 am 22.0ktober 1913
das Guthaben des Arrestschuldners aul die Firma DaemenSchmidt & Cie in
Zürich S in unermitteltem Betrage mit Beschlag. Wie dasBetreibungsamt
damals noch nicht wusste, aber zwischen den Parteien nicht streitig
ist, hatte der Arrestschuldner Gerber von der genannten Firma den
Alleinverkauf ihrer Rechenwalzen für den Regierungsbezirk Düsseldorf
gegen eine Provision von 35 % auf jeder aus jenem Gebiete eingehenden
Bestellung übernommen : zur Zeit des Arrestvollzuges hatte er noch
die Provisionen für die Monate September und Oktober 1913 zu gut, die
demnach Gegenstand des Arrestes bilden. Nachdem Gerber durch Eingabe
vom 5. November 1913 das Betreibungsamt hierauf aufmerksam gemacht und
auf Aufforderung des letzteren am 19. November Aufschluss über seine
Familien , Verdienst-und Vermögensverhältnisse gegeben hatte, erliess
das Betreibungsamt am 20.!21. November

AS 40 m 1914 5

64 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

1913 als Zusatz zur Arresturkunde nachstehende mit Rektifikation
überschriebene Verfügung :

Mit Eingabe vom 5. bezw. 19. November 1913 verlangen Dr. Weisflog und
Dr. Huber, Advokaturbureau Zürich 1, als Vertreter des Schuldners die
Ausscheidung von 1050 Fr. des verarrestierten Guthabens, welchen Betrag
der Betriebene zum Unterhalt der Familie benötige und machen geltend, das
verarrestierte Guthaben rühre von einer Lohnbezw. Provisionsiorderung her.

Der Schuldner erklärt sodann, dass er verheiratet und ohne Kinder
sei : auch stehe er nur mit der Firma DaemenSchmidt in geschäftlicher
Verbindung, andere Einkünfte besitze er nicht.

Laut Mitteilung der Drittschuldneriu resultiert die verarrestierte
Forderung tatsächlich aus Provisionen.

Dem Gesuch des Schuldners ist teilweise zu entsprechen und es wird
daher verfügt:

1. das Existenzminimum für die schuldnerische F amilie ist auf 300
Fr. per Monat festzusetzen,

2. vom verarrestierten Guthaben auf die Firma Daemon-Schmid & Cie in
Zürich 6 sind für die Monate September und Oktober 1913 F r ._ 6 0 0 a
I s u n pfändbar auszusclleid'en.

Der Arrestgläubiger Niederdräing verlangte auf dem Beschwerdewege
Aufhebung dieser Verfügung, eventuell Reduktion des Existenzminimums
auf 145 Fr. per Monat, indem er geltend machte : Gerber hätte den
Arrestvollzug vom 22. Oktober binnen zehn Tagen vom 29. Oktober,
an welchem Tage ihm die Arresturkunde zugestellt worden sei, durch
Beschwerde anfechten müssen. Das von ihm am 5. November 1913 gestellte
Wiedererwägungsgesuch habe die Beschwerdefrist nicht unterbrechen
können. Nachdem innert jener Frist keine Beschwerde erhoben worden
sei, sei der Arrestvollzug rechtskräftig geworden und habe daher vom
Betreibungsamt nicht mehr rektifiziert werden können. Auch materiell
sei die vorgenommene Rektifikation unbegründet. Der Arrestschuldner
befinde sichund Konkurskammer. N° 11. 65

gegenüber der Firma Daemen-Schmid in keinemAbhängig= keitsund
Respektverhältnis, sondern in der Stellung eines gewöhnlichen
Handelsagenten und somit eines selbständigen Kaufmanns, sodass die
mit Beschlag belegte Forderung nicht als Lohnguthaben im Sinne von
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG angesehen werden könne und daher unbeschränkt pfandbar
sei. Eventuell sei jedenfalls das vom Betreibungsamt festgesetzte
Existenzminimum viel zu hoch. ss Beide kantonalen Instanzen wiesen die
Beschwerde ab, die obere im wesentlichen mit der Begründung :gemäss der
Praxis könnten die Betreibungsbehörden auf eine getroffene Verfügung
trotz Ablaufe der Beschwerdefrist zurückkommen, wenn dadurch zwingende
Gesetzesvorschriften verletzt worden seien oder der Erlass einer neuen
Verfügung infolge Aenderung der Sachlage notwendig geworden sei. Das
erstere treffe zwar hier nicht zu, da auf die Unpfändbarkeit sowohl
ausdrücklich wie durch Unterlassung der Beschwerde verzichtet werden
könne. Dagegen werde nach der andern Richtung geldten gemacht, dass das
Betreibungsamt vom Charakter der mit Beschlag zu belegenden Forderung
beim Arrestvollzug keine Kenntnis gehabt habe und deshalb gestützt auf
den ihm neu bekannt gewordenen Tatbestand nachträglich den nnpfändbaren
Betrag habe ausscheiden dürfen. Es handle sich demnach zwar nicht um
eine geänderte Sachlage, sondern darum, dass sich die Sachlage dem Amt
infolge neu bekannt gewordener Umstände als eine andere dargestellt
habe. Auch das sei indessen vom Bundesgericht (AS Sep.-Ausg. 4 N° 21 *)
als genügend erklärt worden, um eine Abände-rung getrofiener Verfügungen
zu rechtfertigen. Der formelle Einwand des Beschwerdeführers halte
demnach nicht Stich. In der Sache selbst sei mit der ersten Instanz davon
auszugehen, dass es für die Frage der Anwendbarkeit des Art. 93'nicht auf
den rechtlichen Charakter des Verhältnisses, in dem der Pfändungsschuldner
zum Drittschuldner stehe, sondern einzig darauf ankomme, ob der

* Ges. Ausg. 27 I N° 45.

66 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gepfändete Betrag sich im wesentlichen als Entgelt für geleistete eigene
Arbeit, also als Lohn im wirtschaftlichen Sinne darstelle. Dies sei aber
hier (wie unter Verweisung auf den Vertrag zwischen dem Arrestschuldner
und Daemen Schmid & Cie näher ausgeführt wird) unzweifelhaft der
Fall. Auch zur Herabsetzung des Existenzminimums bestehe kein Anlass,
da bei dessen Feststellung dem Umstande Rechnung getragen werden müsse,
dass der Schuldner als Reisender erhöhte Unterhaltskosten habe und ein
Beweis dafür, dass seine Frau mitverdiene, nicht gelesitet sei.

B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
Niederdräing am das Bundesgericht unter Erneuerung seiner früheren
Anträge und Vorbringen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskamrner zieht in Erwägung:

Da der Arrestschuldner Gerber festgestelltermassen seinen Wohnsitz
in Deutschland (Müllheim am Rhein), also im Auslande hat, fragt sich
in erster Linie, ob er sich überhaupt gegenüber der Beschlagnahme auf
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG berufen könne. Diese Frage, welche die Vorinstanzen nicht
weiter erörtert haben, muss im Gegensatz zu der in dem Entscheide in
Sachen _Grizetti vom 22. November 1909 (AS Sep.-Ausg. 12 N° 70 E. 2 *,
vgl. ferner HE 13 S. 295) vertretenen Auffassung verneint werden.

Richtig ist freilich, dass sich die Zulässigkeit einer
verschiedenenBehandlung des inländischen und ausländischen Schuldners
aus dem W o r t l a 11 t des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG nicht herleiten lässt. Das
schliesst aber nicht aus, sie dennoch eintreten zulassen, sofern sie nach
Si nn u n d Z w e c k der Vorschrift als im Willen des Gesetzes gelegen
betrachtet si werden darf. Denn wenn das Gesetz nicht ausdrücklich aus-

" spricht, dass die in Art. 93 statuierte Beschränkung der

* Ges.-Ausg. 35 I N° 135.und Konkurskammer. N° 11. 67 Zwangsvollstreckung
nur zu Gunsten des inländischen

_ Schuldners gelte, so enthält es andererseits auch keine

Norm, welche dieser Auslegung zuwiderliefe. Der in den zitierten
früheren Entscheiden aufgestellte Grundsatz, dass die Geltung der
Vorschriften des SchKG sich auf alle in der Schweiz zum Vollzug
kommenden Betreibungshandlungen erstrecke und sämtliche Schuldner,
welche einem Betreibungsverfahrené in der Schweiz unterliegen, ohne
Rücksicht auf Domizil und Nationalität durchaus gleich zu behandeln
seien , enthält eine petitio principii, die in dieser Allgemeinheit
nicht als richtig anerkannt werden kann und tatsächlich auch gar nicht
durch; geführt worden ist. so hat die Praxis 2. B., obwohl sie sich
auch hiefür auf keine ausdrückliche Norm stützen konnte, anerkannt,
dass eine Pfandverwertungsbetreibung nicht möglich ist, wenn sich der
Pfandgegenstand nicht in der Schweiz befindet und dass der Schuldner
gegenüber der Betreibung für Verlustforderungen aus einem im Ausland
über ihn durchgeführten Konkurse die Einrede des Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG nicht
erheben kann. Ferner liegt auf der Hand, dass die Vorschriften über
die öffentlichrechtlichen Folgen der Betreibung und des Konkurses auf
Ausländer keine Anwendung finden können. Alles Fälle, aus denen erhellt,
dass der Einfluss des Domizils und der Nationalität des Schuldners auf
die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht nach einem allgemeinen Prinzipe
bestimmt werden kann, sondern für jede einzelne Vorschrift nach Massgabe
ihres Inhalts und Zwecks besonders festgestellt werden muss.

Nun kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass der! dem Art. ,93 zu
Grunde liegende Z w e c k g e d a n k e für die Beschränkung der Geltung
desselben auf im Inland wohnhafte Schuldner spricht. Denn der Grund der
hier aufgestellten Pfändungsbeschränkung(wie übrigens auch der Mehrzahl
der im Art. 92 normierten, kann nur in dem Interesse liegen, welches
der Staat daran hat, dem Schuld"i.

** Ges.-Ausg. 37 I N'; 71.

68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

ner die Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften zu ermöglichen und
zu verhüten, dass er der öffentlichen Unterstützung zur Last fällt. Dieses
Motiv trifft aber offenbar nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen
zu. An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der schweizerischen
Rechtsgemeinschait wohnhaften Schuldners und an der Verminderung der
einem ausländischen Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungsl ten hatte der
schweizerische Gesetzgeber kein Interesse Tatsächlich hat denn auch das
Bundesgericht von diesen Erwägungen ausgehend bereits in einem späteren
Entscheide (AS Sep.-Ausg. 14 N° 42 *) erklärt, dass die in Art. 92
Ziff. 3 statuierte Unpiändbarkeit der zur Berufsausübung notwendigen
Werkzeuge, Instrumente und Bücher nur dem inländischen Schuldner zu
Gute komme, sodass die Anwendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung
nur als konsequente Weiterentwicklung einer bereits bestehenden Praxis
erscheint. Zu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht aufden
Inhalt der Vor schrift selbst.Denn wenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und
Diensteinkommen insoweit als unpfändbar erklärt, als sie dem Schuldner
und seiner Familie unumgänglich notwendig sind , so setzt sie damit eine
amtliche Untersuchung über die Familienund Verdienstverhältnisse des
Schuldners voraus. Das Betreibungsamt soll und darf nicht einfach auf
die Angaben des Schuldners abstellen, sondern von Amtes wegen ermitteln,
was dieser verdient und wieviel er zur Bestreitung seines Unterhaltes
notwendig bedarf. Eine solche Untersuchung ist. aber nur dann möglich,
wenn der Schuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen
Vollstreckungsbehörden steht. Zur Einholung amtlicher Berichte bei den
Behörden eines andern Staates fehlen dem Betreibungsamte sowohl die
Kompetenz als die Mittel. Geht man hie-von aus, so ergibt sich aber
daraus ohne weiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren des
Arrestschuidners Gerber um teilweise Befreiung derund Konkurskammer. N°
12. ' 69

arrestierten Forderung aus dem Beschlagenicht entsprechen durfte. Denn
ein anderer Grund, welcher der Beschlagnahme entgegenstände, als die
Vorschrift desArt.93 ss ist vom Schuldner nicht geltend gemacht worden und
auch zweifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzu.si heissen,
ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom, Rekurrenten gegen die
angefochtene Verfügung erhobenen Einwendungen bedürfte-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und die vom Betreibungsamt Zürich
"6 am 20. November 1913 getroffene Rektifikation des Arrestvollzuges
vom 24. Oktober 1913 aufgehoben.

12. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Graz.

Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurs-

dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. Art. 264
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG: Anspruch
auf Barzahlung der Konkursdividende. Verzicht hierauf durch Vereinbarung
mit einem Masseschuldner ?

A. Der Rekurrentin Frau M. Graa Christeu im Dürrenast bei Thun fiel
nach der rechtskräftigen Verteilungsliste im Konkurse ihres Ehemannes
eine Konkursdividende zu, die nach Abzug des Preises von ersteigerten
Gegenständen 1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag leitete die
Rekurrentin gegen den Konkursverwalter, Notar A. Rieder im Gstaad
zu Saanen, die Betreibung ein, nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung
aufgefordert hatte. ' Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag.

Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichtsbehörde des Kantons
Bern u. a., Konkursverwalter Rieder habe sofort den Schlussberieht und
die Quittung für die Barzahlung der Dividende an die Rekurrentin heizu-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 63
Datum : 04. März 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 63
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Entscheidungen der Schuldhetreibungsund Kankurskammer. Arréts de la chambre des poursuites


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
264 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • arrestvollzug • monat • konkursverwaltung • existenzminimum • konkursdividende • bundesgericht • familie • tag • frage • beschwerdefrist • barzahlung • arresturkunde • richtigkeit • norm • charakter • unternehmung • ermässigung • lohn
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