S. 149 / Nr. 40 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 57 III 149

40. Entscheid vom 23. September 1931 i. S. Solothurner Handelsbank.


Seite: 149
Regeste:
Wird ein Pfand, das im Kollokationsplane zugelassen, dessen Verwertung aber
dem Pfandgläubiger überlassen wurde, auf Klage eines andern Konkursgläubigers
hin aus dem Kollokationsplane weggewiesen, so ist es Sache des Klägers, auch
noch für die Ablieferung des Pfanderlöses zu sorgen, wozu er keiner Abtretung
gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG bedarf (Erw. 1).
Mit der bezüglichen Forderung kann die Konkursverwaltung nicht die dem
Beklagten zukommende Dividende verrechnen (Erw. 2).
Solange der abzuliefernde Pfanderlös im Streite liegt, darf überhaupt keine
Zuteilung, sei es von Prozessgewinn oder Dividende, weder an den Kläger noch
an den Beklagten, erfolgen (Erw. 1 und 4).
Legitimiert zur Beschwerde gegen die vorzeitige Zuteilung auch in einer
blossen Abschlagsverteilungsliste ist der Beklagte selbst dann, wenn er
geltend macht, es sei ihm eine zu hohe Dividende zugeteilt worden (Erw. 3).
SchKG Art. 260, 260, 261 ff.
Décision de l'administration de la faillite admettant à l'état de collocation
un droit de gage invoqué par un créancier. - Réalisation du gage abandonnée à
ce créancier. - Décision de collocation annulée par le juge, sur contestation
d'un autre créancier. C'est à ce demandeur qu'il incombe de veiller encore à
ce que le défendeur verse le produit de la réalisation du gage. Pour cela, il
n'a pas besoin d'une cession des droits de la masse au sens de l'art. 260 LP.
(consid. 1).

Seite: 150
L'administration de la faillite ne peut compenser la dette dont le défendeur
est tenu de ce chef avec le dividende qui lui revient (consid. 2).
Aussi longtemps que le litige concernant le versement du produit du gage est
pendant, aucun gain du procès ne peut être dévolu, aucun dividende ne peut
être distribué, ni au demandeur, ni au défendeur (consid. 1 et 4)
Le défendeur a vocation pour porter plainte contre une répartition prématurée
- même si cette répartition n'est que provisoire, et même lorsqu'il allègue
que le dividende qui lui a été attribué est trop élevé (consid. 3).
Art. 260, 260 et 261 sq. LP.
Decisione dell'amministrazione fallimentare che ammette in graduatoria un
diritto di pegno rivendicato da un creditore. - Realizzazione del pegno. -
Collocazione annullata dal giudice dietro contestazione di altro creditore.
Spetta all'attore l'obligo di curare che il convenuto versi il prodotto della
realizzazione del pegno, senza che a questuopo gli occorra la cessione dei
diritti della massa a sensi dell'art. 260 LEF. (consid. 1).
L'amministrazione del fallimento non può compensare il relativo debito del
convenuto col dividendo che gli spetta (consid. 2).
Prima che sia definito il litigio concernente il versamento del prodotto del
pegno, non può essere assegnato nessun guadagno (della causa) nè all'attore nè
al convenuto e nessun dividendo spartito tra di loro (consid. 1 e 4).
Il convenuto ha veste per dolersi di un riparto prematuro, anche se si tratta
solo di un riparto provvisorio e anche se afferma, che il dividendo
assegnatogli è troppo elevato (consid. 3).
Art. 250, 260, 261 e seg. LEF.

Tatbestand gekürzt:
A. - Die Solothurner Handelsbank ist zugelassene Konkursgläubigerin im
Konkurse der A.-G. Obrecht & Cie. aus einem Kontokorrentverhältnis im Betrage
von rund 700000 Fr. Zur Sicherung dieser Forderung waren ihr Forderungen
abgetreten und Pfänder bestellt worden, die sie selbst liquidierte, und zwar
auch noch während des Konkursverfahrens. An Erlös erzielte und behielt die
Handelsbank 227625 Fr. 98 Cts. Von den im Kollokationsplan zugelassenen und
ebenfalls selbst liquidierten Pfändern wurden auf
Kollokationsplananfechtungsklage der Metallwerke Dornach hin letztinstanzlich
durch

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Urteil des Bundesgericht vom 26. April 1929 einige als paulianisch anfechtbar
weggewiesen, nämlich Uhren im Fakturawerte von insgesamt 22280 Fr. 90 Cts. und
ein Guthaben auf Lei-Konto von 116160 Lei.
B. - Ausserdem wurde im Kollokationsplan ein Pfandrecht der Handelsbank an
Deckungswechseln anerkannt. Hiegegen erhoben die Metallwerke Dornach ebenfalls
Klage mit dem Antrag auf Wegweisung der geltend gemachten Pfandrechte aus dem
Kollokationsplane. Im Verlaufe des Prozesses verzichtete die Handelsbank auf
die angefochtene Kollokationsverfügung. Indessen hatte sie die betreffenden
Wechsel bereits eingezogen und hiebei, wie die Konkursverwaltung behauptet,
die Summe von 65912 Fr. 85 Cts. eingenommen.
C. - Am 31. Mai 1930 erhob die Konkursmasse Obrecht & Cie. eine
Anfechtungsklage gegen die Handelsbank, womit sie zunächst 710841 Fr. 89 Cts.
und ausserdem Ersatz für die anfechtbar verpfändeten Uhren im Betrage von
15638 Fr. 85 Cts. und das Leiguthaben im Betrage vom 13873 Fr. 75 Cts.,
zusammen von 29512 Fr. 60 Cts. verlangte.
Seit Prozessbeginn hat die Handelsbank 8912 Fr. 95 Cts. an die Konkursmasse
zurückgeleistet.
D. - Die im Februar 1931 aufgelegte II. Abschlagsverteilungsliste enthält
folgende Verfügungen:
14. Solothurner Handelsbank. Forderung nebst Zins
Fr. 718720.20
- Pfanderlös Fr. 227625.98
Fr. 491094.22
+ abzuliefernder Pfanderlös aus Waren und fremden
Valuten laut Prozessentscheid Metallwerke c. Handelsbank

Fr. 29512.60
+ abzuliefernder Pfanderlös Prozessentscheid Metallwerke
c. Handelsbank vom 28. November 1926 an Richteramt S.
L
Fr. 65912.85
Fr. 586519.67

Seite: 152
I. Dividende Fr. 35000. -
Nachzahlung (einschliesslich Zins Fr. 26227.90
im Betrage von 1, 402 Fr. 95 Cts.)
und II Auszahlung
Der Dividendenanteil wird mit der
Herausschuldigkeit der Bank an die
Metallwerke und die Masse
verrechnet
30. Metallwerke A.-G. Dornach
Fr. 54446.30
./. Pfanderlös aus Prozess
Handelsbank Fr. 29512.60
Pfanderlös aus Prozess Leihkasse
Fr. 3395.25 Fr. 32907.85
Fr. 21537.45
I. Dividende Fr. 3811.15
II. Dividendenzahlung Fr. 689.20
Zurückzubehalten Fr. 1614.35
31. Metallwerke A.-G.Dornach Fr. 113383.38
./.Pfanderlös Handelsbank
Fr. 65912.83
Fr. 47470.52
...usw. entsprechend wie oben.
E. - Hiegegen führte die Handelsbank Beschwerde mit den Anträgen:
1. Die Verteilungsliste sei in der Weise abzuändern, dass die für die
Verteilung in Betracht fallende Gesamtforderung der Solothurner Handelsbank
auf 500007 Fr. 17 Cts. und die derselben zukommende Gesamtdividende auf 81000
Fr. 75 Cts. festgesetzt wird, woran die Bank die erste Dividende von 35000 Fr.
bereits erhalten hat, sodass ihr als zweite Dividende noch zufallen 16000 Fr.
75 Cts.
2. Es seien die von den Metallwerken Dornach erhobenen Ansprüche auf
angeblichen Prozessgewinn von 29512 Fr. 60 Cts. und 65912 Fr. 85 Cts. aus der
Verteilungsliste wegzuweisen und demgemäss sowohl bei der Forderung der
Solothurner Handelsbank, wo sie in Zuschlag gebracht

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wurden, als auch bei den Forderungen der Metallwerke, wo sie in Abzug gebracht
wurden, zu streichen.
Zur Begründung bringt die Handelsbank wesentlich vor: Der Erlös aus den von
den Metallwerken Dornach mit Erfolg angefochtenen Pfändern habe insgesamt nur
8912 Fr. 95 Cts. ausgemacht und sei an die Konkursmasse abgeliefert worden.
Mehr müsse die Handelsbank nicht zurückerstatten. Infolgedessen sei auch nur
der genannte Betrag von 8912 Fr. 95 Cts. zu gunsten der Handelsbank zu dem in
der Verteilungsliste richtig ausgesetzten Betrag von 491094 Fr. 22 Cts.
hinzuzurechnen, was eine Gesamtansprache von 500007 Fr. 17 Cts. ergebe mit
einem Dividendenanspruch von 10,2% = 51000 Fr. 75 Cts, bezw., nach Abzug der
bereits bezogenen 35000 Fr. von 16000 Fr. 75 Cts. Die Ansprüche der
Metallwerke Dornach auf das Ergebnis aus den angefochtenen Pfandwechseln im
Betrage von 45054 Fr. 88 Cts., sowie auf die Vergütung der Kammfabrik
Walter-Obrecht von 20857 Fr. 95 Cts. (zusammen = 65912 Fr. 85 Cts.) seien noch
nicht gerichtlich beurteilt, sondern ebenfalls in die noch hängige Klage vom
31. Mai 1930 einbezogen, m. a. W. bilden einen Teilbetrag der
zurückgeforderten Summe von 710841 Fr. 89 Cts.
F. - In der Beschwerdebeantwortung wird dargelegt, (zu A) warum die
Konkursverwaltung sich mit der Rückvergütung von 8912 Fr. 95 Cts. nicht
begnügen will, sondern Rückerstattung von noch 26440 Fr. 70 Cts. (statt wie
ursprünglich 29512 Fr. 60 Cts.) verlangt, und (zu B) dass der Erlös aus den
Deckungswechseln 65912 Fr. 85 Cts. betrage.
G. - Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn hat am 22. April 1931 in
Anlehnung an die Ausführungen der Beschwerdebeantwortung die Beschwerde
abgewiesen soweit sie nicht durch Berichtigung seitens der Konkursverwaltung
gegenstandslos geworden war.
H. - Diesen Entscheid hat die Handelsbank an das Bundesgericht weitergezogen.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Durch das von den Metallwerken erstrittene Urteil ist zwar rechtskräftig
festgestellt, dass sich die Handelsbank eine Anzahl Pfänder in anfechtbarer
Weise hat bestellen lassen. Hieraus folgt freilich die Pflicht der Handelsbank
zur Rückgewähr. Allein jenes Kollokationsurteil bildet kein Urteil, gestützt
auf welches die Rückgabe der Pfänder vollstreckt werden könnte. Ist es an und
für sich schon zweifelhaft, ob einem Kollokationsurteil je eine solche
Bedeutung beigemessen werden dürfte, so ist dies jedenfalls vorliegend
ausgeschlossen, wo die Handelsbank die Pfänder versilbert hat und daher
Naturalrestitution und Realexekution nicht mehr in Frage kommen. Was aber im
Kollokationsprozess über den Wert der angefochtenen Pfänder zur Sprache
gekommen ist, hat jedenfalls nicht zu einer verbindlichen Feststellung des als
Ersatz für die unmöglich gewordene Rückgabe massgebenden Wertes geführt. Um
die Rückgabe bezw. den Geldwert dafür zu erlangen, der in höherem Masse
beansprucht wird, als die Handelsbank zugestehen will, bleibt nichts anderes
übrig, als gegen die Handelsbank Klage auf Verurteilung zur Rückgabe der
geforderten Summe zu erheben. Da an dieser Rückzahlung nur die Metallwerke
interessiert sind, weil sie die Differenz zwischen dem Erlös der angefochtenen
Pfänder und der auf diesen Betrag entfallenden Konkursdividende gemäss Art.
250 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG als Prozessgewinn beanspruchen können, ist es Sache der
Metallwerke und nicht der Konkursverwaltung, diese Klage zu erheben. Freilich
liegt es der Konkursverwaltung ob, schon gleich am Anfang des
Konkursverfahrens auf Ablieferung der Pfänder zu dringen (Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.

SchKG). Allein wenn sie es nicht tut und infolgedessen später Schwierigkeiten
entstehen, um den Prozessgewinn zu realisieren, auf welchen ein
Konkursgläubiger Anspruch hat, der

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mit Erfolg auf Abweisung eines im Kollokationsplan zugelassenen Pfandrechtes
geklagt hat, so dürfen diese Schwierigkeiten, die anfänglich vielleicht hätten
vermieden werden können, nicht nachträglich auf Kosten der Konkursmasse
beseitigt werden. Und zwar steht die Legitimation dem betreffenden
Konkursgläubiger von Gesetzes wegen (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG) zu, da die noch
erforderliche Klage nichts anderes als einen Nachläufer zur Kollokationsklage
darstellt; er bedarf also keiner Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG. Erleidet er
schliesslich einen Nachteil, weil sich das auf sein Zutun aberkannte Pfand
bezw. dessen Erlös nicht in der Konkursmasse vorfindet, so bleibt ihm nichts
anderes als die Verantwortlichkeitsklage gegen den Konkursverwalter übrig
(Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
, 241
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 241 - Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.
SchKG). Somit durfte der Konkursverwalter die Rückforderung des
von der Handelsbank eingezogenen Gegenwertes der von den Metallwerken
erfolgreich angefochtenen Pfänder nicht in die nachträglich noch erhobene
umfassende Anfechtungsklage einbeziehen. Solange die von den Metallwerken noch
zu erhebende zweite Klage nicht beurteilt ist und daher noch gar nicht
feststeht, welche Summe die Handelsbank als Ersatz für die zu Unrecht in
Anspruch genommenen und versilberten Pfänder zurückbezahlen muss, kann den
Metallwerken unmöglich ein Prozessgewinn zugeteilt werden, der, wie bemerkt,
aus der Differenz zwischen dem zurückzuerstattenden Erlös aus den
angefochtenen Pfändern und der statt dessen der Handelsbank zuzuteilenden
Konkursdividende für den gleichen Betrag besteht, und zwar nicht nur der auf
Grund der vorliegenden Verteilungsliste ausgeschütteten Dividende, sondern
auch der schon bezogenen ersten Abschlagsdividende und der allfällig noch
weitern Dividenden. Nicht nur ist bis dahin der Umfang der Rückleistung der
Handelsbank ungewiss, der doch erst die Grundlage für die Berechnung des
Prozessgewinnes der Metallwerke bildet, sondern es lässt sich auch nicht
zuverlässig bestimmen, was der Handelsbank an

Seite: 156
Konkursdividende zuzuteilen ist, weil der Umfang des für die Berechnung der
Dividende massgebenden Pfandausfalles der Handelsbank erst durch den Umfang
der Rückleistung bestimmt wird: je grösser die Rückleistung, um so grösser
auch der Pfandausfall und umgekehrt. Steht aber nach dem Ausgeführten noch
dahin, ob die Handelsbank überhaupt mehr als den anerkannten Betrag von 8912
Fr. 95 zurückgeben muss, und allenfalls wie viel mehr, so kann unmöglich in
der Verteilungsliste verfügt werden, dass die Handelsbank aus dem Grund
erfolgreicher Anfechtung von Pfändern die Dividende von 29512 Fr. 60 (bezw.
nach der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Richtigstellung: von 26440 Fr.
70 Cts.) erhalte - und ebenso nicht, dass die Metallwerke den Betrag von 29512
Fr. 60 bezw. 26440 Fr. 70 Cts. abzüglich des genannten Dividendenbetreffnisses
als Prozessgewinn erhalten. Die Metallwerke werden mit Fug als Prozessgewinn
beanspruchen können, was von der von der Handelsbank zurückzuerstattenden
Summe nach Abzug der auf diese Summe (und nicht auf eine höhere) entfallenden
Konkursdividende übrig bleibt. Wenn aber der Betrag, der als Erlös aus den
angefochtenen Pfändern eingebracht werden kann, kleiner ist als der jetzt in
der Verteilungsliste von der Forderung der Metallwerke in Abzug gebrachte
Betrag von 29512 Fr. 60 Cts. bezw. 26440 Fr. 70 Cts., so führt die vorliegende
Verteilungsliste zum Ergebnis, dass die Metallwerke ungerechtfertigterweise
für diesen höheren Betrag die Dividende nicht erhalten. Die Einbeziehung der
Handelsbank einerseits und der Metallwerke anderseits in die Verteilungsliste
bezüglich der angefochtenen Pfänder vor der endgültigen Feststellung des
Umfanges der Rückgewährspflicht war daher verfrüht und muss aufgehoben werden.
Diese Feststellung bildet einen Teil der paulianischen Anfechtung und steht
nur den Gerichten zu, wofür ein weiterer Prozess im Anschluss an das
Kollokationsurteil unumgänglich ist, nachdem

Seite: 157
sie im Kollokationsprozess nicht hat getroffen werden können.
2.- Die Konkursverwaltung scheint freilich zu glauben, sich die Fortsetzung
ihrer Klage auf Rückgewähr der angefochtenen Pfänder bezw. auf Ersatz dafür
durch die Vorwegnahme der Verteilung des von der Handelsbank zu ersetzenden
Betrages unter die Metallwerke (als Prozessgewinn) und die Handelsbank selbst
(als Dividende anstatt des Pfanderlöses) ersparen zu können, indem sie den
unbestrittenen Dividendenanspruch der Handelsbank für ihre sonstige Forderung
mit jener Gegenforderung verrechnen will. Allein für eine solche Verrechnung
fehlt es von vorneherein an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit, weil es
ausschliesslich Sache der Metallwerke ist, die Rückforderung des Gegenwertes
der angefochtenen Pfänder zu bewerkstelligen. Hievon abgesehen würde durch die
Verrechnung der Konkursdividende deren genaue ziffermässige Bestimmung nicht
überflüssig gemacht, ansonst ja Unsicherheit darüber bestünde, in welchem
Umfang einerseits die Forderung auf Rückgabe von anfechtbar Empfangenem,
anderseits der Dividendenanspruch durch die Verrechnung getilgt seien, m. a.
W. welcher Betrag darüber hinaus noch in bar zurückerstattet, bezw. welcher
Teilbetrag der Dividende doch noch bar bezahlt werden müsse. Aus der
angestrebten Verrechnung lässt sich also nichts für die Zulässigkeit der in
Erwägung 1 als unzulässig, weil verfrüht, bezeichneten Verteilungsverfügungen
herleiten. Infolgedessen kommt nichts darauf an, dass die Handelsbank nicht
nach Anleitung von BGE 54 III S. 20 noch während der Auflage der
Verteilungsliste gerichtliche Klage auf Ausbezahlung der Dividende erhoben
hat.
3.- Nun ist durch die angefochtene Verteilungsliste der Handelsbank freilich
ein grösseres Konkursdividendenbetreffnis zugeteilt worden, als ihr eigentlich
gebührt; dementsprechend lautet ihr erster Beschwerdeantrag denn auch auf
Zuteilung eines kleineren Dividenbenbetreffnisses.

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Allein deswegen darf der Handelsbank nicht etwa die Beschwerdelegitimation
mangels Interesses an der Beschwerdeführung abgesprochen werden. Unverkennbar
hat die Konkursverwaltung auf Anstiftung der Metallwerke durch die die
Handelsbank und die Metallwerke betreffenden Verteilungsverfügungen der
gerichtlichen Entscheidung darüber vorgreifen wollen, welche Summe die
Handelsbank als aus den von den Metallwerken mit Erfolg angefochtenen Pfändern
gewonnenen Erlös zurückerstatten müsse. Hätte sich die Handelsbank bei der sie
betreffenden Verfügung beruhigt, so wäre sie ihr in Zukunft zweifellos in dem
Sinn entgegengehalten worden, dass die Zuteilung der Dividende auf einen um
29512 Fr. 60 Cts. höheren Forderungsbetrag die Rückerstattung dieses Betrages
zur Voraussetzung habe, und dass die Zuteilung dieser Dividende nicht ohne
Anerkennung der entsprechenden Rückerstattungspflicht habe angenommen werden
können. Indem die Handelsbank auf Zuteilung einer kleineren Dividende abzielt,
verteidigt sie sich also in Wahrheit gegen eine ihr zugedachte
Rückerstattungspflicht in viel höherem Betrage. Hievon abgesehen muss ohne
Rücksicht auf das verfolgte ziffermässige Ergebnis die Legitimation zur
Anfechtung einer Verteilungsliste immer dann zugestanden werden, wenn sie über
Streitpunkte verfügen will, deren Beurteilung dem Richter vorbehalten bleiben
muss, wie es hier der Fall ist, sowie auch dann, wenn die Verteilung verfrüht
ist, weil ihr die zuverlässige Grundlage fehlt, wie es hier ebenfalls
zutrifft, wo der Erlös aus angefochtenen Pfändern verteilt werden will, obwohl
über dessen Höhe Streit besteht und er zunächst noch eingetrieben werden muss.
4. -- Indessen können nach dem Ausgeführten nicht die von der Handelsbank
formulierten Beschwerdeanträge auf Zuteilung einer kleineren eigenen Dividende
bezw. auf Nichtzuteilung von Prozessgewinn und Zuteilung einer grösseren
Dividende an die Handelsbank zugesprochen, sondern es kann der Beschwerde nur
in dem

Seite: 159
Sinne Folge gegeben werden, dass die beanstandeten Zuteilungen sowohl an die
Handelsbank als auch an die Metallwerke als verfrüht überhaupt aufgehoben
werden, mit der Massgabe also, dass vor der Erledigung des schwebenden
Prozesses gar keine andere Verfügung über die der Handelsbank zukommende
Dividende und das den Metallwerken zukommende Konkursbetreffnis getroffen
werden darf. Die zugunsten der Metallwerke getroffene Verfügung über die
Zuteilung des Prozessgewinnes kann nämlich keinen Bestand haben, weil sie in
untrennbarem Zusammenhange mit der Dividendenzuteilung an die Handelsbank
steht. Auch gegenüber den Metallwerken muss mit jeder weiteren Zuteilung
zugewartet werden, bis der Streit über die Höhe der Rückerstattungspflicht der
Handelsbank endgültig ausgetragen ist. - Dagegen können die übrigen Positionen
der Verteilungsliste bestehen bleiben, weil die Mängel der die Handelsbank und
die Metallwerke betreffenden Positionen ohne Einfluss darauf sind. Denn der
Betrag, um welchen die Dividende der Handelsbank infolge der Anfechtung von
Pfändern erhöht werden muss, ist ja nicht aus der allgemeinen Konkursmasse zu
entnehmen, sondern von dem vorwegzunehmen, was die Handelsbank infolge der
Anfechtung zurückzuleisten hat. Dieses Ergebnis wird die Konkursverwaltung auf
dem Weg erzielen können, dass sie seinerzeit den im schwebenden Prozess
zunächst ziffermässig festzustellenden wirklichen Erlös aus den angefochtenen
Pfändern von der dividendenberechtigten Forderung der Metallwerke abzieht, was
zur Folge hat, dass die Metallwerke ebensoviel weniger an Dividende erhalten
werden, als die Handelsbank mehr zu beanspruchen hat. Indessen sei auch in
diesem Zusammenhang, im Anschluss an bereits Gesagtes, daran erinnert, dass
hiebei die bereits früher bezogene Abschlagsdividende, sowie die künftig noch
zur Verteilung gelangende Schlussdividende zu berücksichtigen sein werden,
weshalb über die Zuteilung des Prozessgewinnes überhaupt nicht vor

Seite: 160
der Schlussverteilung wird verfügt werden können, m. a. W. nicht vor der
Bestimmung der Gesamtdividende, die ja vom Erlös aus den angefochtenen
Pfändern im entsprechenden Betrag in Abzug gebracht werden muss, um den
Prozessgewinn der Metallwerke zu ermitteln.
5. All das Gesagte trifft im Wesentlichen auch auf den weiteren, von der
Konkursverwaltung in der Verteilungsliste in gleicher Weise behandelten Betrag
von 65912 Fr. 85 Cts. zu, den erstatten zu müssen die Handelsbank ebenfalls
bestreitet und noch nicht in rechtskräftiger und vollstreckbarer Weise
verurteilt worden ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Ziffern 14, 30 und 31 der
Verteilungsliste aufgehoben werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 III 149
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 23. September 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 III 149
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wird ein Pfand, das im Kollokationsplane zugelassen, dessen Verwertung aber dem Pfandgläubiger...


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
241 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 241 - Die Artikel 8-11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17-19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
54-III-20 • 57-III-149
Stichwortregister
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konkursverwaltung • weiler • dornach • konkursdividende • konkursmasse • kollokationsplan • wille • rückerstattung • bezogener • beklagter • mass • pfand • anfechtungsklage • zins • konkursverfahren • uhr • wert • legitimation • pfandausfall • bundesgericht
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