S. 550 / Nr. 87 Prozessrecht (d)

BGE 57 II 550

87. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1931 i. S.
Lehmann-Neuhaus und Konsorten gegen Neuhaus.

Regeste:
Berufungsstreitwert.
Hat das Bundesgericht im Berufungsverfahren eine Sache teilweise an die
Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 82 OG), so ist die Berufung gegen das neue
Urteil der kantonalen Instanz ohne Rücksicht darauf zulässig, ob der
zurückgewiesene Punkt einen Streitwert von 4000 Fr. (Art. 59 OG) aufwies oder
nicht.


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Aus dem Tatbestand:
A. - Im Rechtsstreit der Parteien über den Nachlass ihres Vaters war vor dem
aargauischen Obergericht noch ein Betrag von 6266 Fr. 35 Cts. streitig
gewesen. Gegen das Urteil des Obergerichtes legte der Beklagte Berufung ein.
Das Bundesgericht wies die Sache durch Urteil vom 29. Januar 1931 inbezug auf
einen Betrag von 2760 Fr. zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurück; im
übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
B. - Das Obergericht führte die Aktenergänzung durch und fällte am 11. Juli
1931 ein neues Urteil, gegen das nun die Kläger die Berufung erklärten. Der
Beklagte beantragt, es sei darauf nicht einzutreten, weil im Zeitpunkt des
zweiten obergerichtlichen Urteils nur noch ein Betrag von 2760 Fr. streitig
gewesen sei.
Aus den Erwägungen:
Der Berufung kann die materielle Beurteilung nicht deswegen versagt werden,
weil der Streitwert der Sache, soweit sie vom Bundesgericht an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde, den Betrag von 4000 Fr. (Art. 59 OG) nicht erreichte.
Der Prozess ist in diesem Punkte lediglich wieder in das Stadium
zurückversetzt worden, in welchem er sich im ersten Verfahren vor der letzten
kantonalen Instanz befunden hat. Der Umstand, dass die andern Punkte, mit
denen zusammen die Berufungssumme gegeben war, schon auf die erste Berufung
hin endgültig erledigt worden sind, spielt dabei keine Rolle. Auch der
zurückgewiesene Streitpunkt wäre vom Bundesgericht schon damals beurteilt
worden, wenn der Tatbestand vollständig festgestellt gewesen wäre. Da das
Fehlende auf die Rückweisung hin inzwischen nachgeholt worden ist, steht nun
der rechtlichen Beurteilung durch die bundesgerichtliche Instanz nichts mehr
entgegen. Allerdings kommt eine zurückgewiesene Sache nicht von Amtes wegen
wiederum an das Bundesgericht, sondern es bleibt

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den Parteien überlassen, ob sie sich mit dem neuen Entscheid der kantonalen
Instanz abfinden wollen oder nicht. Insofern handelt es sich bei der zweiten
Berufung um ein neues Verfahren. Ist sie aber einmal eingereicht, so verhält
es sich gleich, wie wenn die Sache dem Bundesgericht schon das erste Mal auf
Grund der nunmehr ergänzten Akten und des daraufhin gefällten neuen kantonalen
Entscheides vorgelegen hätte. Durch die Rückweisung kann sich das
Bundesgericht die Zuständigkeit zur endgültigen rechtlichen Beurteilung nicht
selber abgeschnitten haben. Es soll vielmehr unabhängig vom Wert des
zurückgewiesenen Streitpunktes als Berufungsinstanz überprüfen können, ob das
kantonale Gericht den für die rechtliche Beurteilung aufgestellten Richtlinien
(vgl. Art. 84 OG) gefolgt ist, welche Überprüfung sonst nur auf eine
staatsrechtliche Beschwerde hin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit
möglich wäre.
Anders als hier waren die Verhältnisse in BGE 46 II S. 483, wo das
Bundesgericht die Sache in toto zurückgewiesen hatte, aber der Kläger sein
Begehren nachträglich unter den für die Berufung erforderlichen Minimalbetrag
reduzierte. Soweit jene etwas allgemein gehaltenen Erwägungen über den
erwähnten Prozesstatbestand - eben die nachträgliche Herabsetzung des
Streitwertes durch die Parteien selbst - hätten hinausreichen wollen, könnte
daran nicht festgehalten werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 550
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 12. November 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 550
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Berufungsstreitwert.Hat das Bundesgericht im Berufungsverfahren eine Sache teilweise an die...


Gesetzesregister
OG: 59  82  84
BGE Register
46-II-483 • 57-II-550
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • streitwert • vorinstanz • beklagter • weiler • entscheid • verfahren • maler • vater • wert • von amtes wegen • wiese • staatsrechtliche beschwerde • aargau