482 Obligationen-echtN° 82.

ganze erstrecke (Dr.-'.RNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p.608). Im vorliegenden
Falle kommt sodann hinzu, dass eben doch der Kapitalbetrag, aus dem die
Liberierung erfolgte, einen Teil" des Jahresergebnisses ausmachte, der,
wenn er in Form der Dividende ausgerichtet worden, was als das Normale
zu betrachten ist, ganz an die Beklagte gefallen wäre. In gleicher Weise
hätte sie, indem dadurch der Ertrag der Aktien gesteigert worden wäre,
davon profitiert, wenn die Generalversammlung die 7 Millionen in Reserve
gestellt hätte. Endlich muss auch hier die Analogie einer teilweisen
Liberierung der Aktien durch die Aktiengesellschaft ins Auge gefasst
werden. Dass hier die Nutzung sich auf die gesamten Erträgnisse der voll
liberierten Aktie erstrecken wiirde, erscheint ohne weiteres klar. Auch
hier aber besteht kein Grund, den ganz analogen Fall der Gratisabgabe
neuer Aktien anders zu behandeln.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Hauptund Anschlussberufung werden abgewiesen unter Bestätigung des
Urteils des Obergerichts des si Kantons Luzern vom ?. Juli 1920.

Prozessrecht. N° 83. . 483

III. PROZESSRECHT

PROCEDURE

83. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1920, i. S. Suter
gegen Haug.

Art. 59 OG: Weist das Bundesgericht einen Prozess an die Vorinstanz
zurück, so sind für'das neue Urteil der letzteren, wenn es wieder an
das Bundesgericht weiter-gezogen wird, die Berufungsvmaussetzungen neu
zu überprüfen. _ Reduktion

des Streitwertes nach der Rückweisung unter den gesetzlichen
Minimalbetrag.

A. Mit Urteil vom 18. Januar 1919 schützte das Obergericht Zürich
im Betrage von 1594 Fr. eine Klage der Erben Haug, mit der diese vom
Beklagten wegen unsachgemässer Behandlung des Alfred Haug Vieder-kehr
16,744 Fr. verlangt hatten..

Auf die Berufung des Beklagten hin, wies das Bundesgericht die Sache
am 14. Mai 1920 zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurück, worauf die
Kläger vor Obergerichtihr Begehren auf 1663 Fr. reduzierten.

B. Unterm 9. Juni 1920 hat das Obergericht neuerdings in der
Sache geurteilt und den Beklagten wiederum zur Zahlung von 1594
Fr. verpflichtet.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit der
der Beklagte Abweisung der Klage beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die
Berufung nach Art. 59 OG nur zulässig wenn der Streitwert nach Massgabe
der Rechtsbegehren,

484 Prozeslrecht. N° 83.

wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens
2000 Fr. beträgt . Bei Prüfung der Kompetenzfrage ist somit jede auch noch
im letzten Mo . ment vor der Fällung des'letztinstanzlichen kantonalen
Urteils eingetretene Modifikation der streitigen Rechtsbegehren zu
berücksichtigen. Dieser Grundsatz führt im vorliegenden Falle zur
Verneinung der Zuständigkeit des Bundesgerichts. Letztinstanzliches Urteil
ist dasjenige vom 9. Juni 1920. Vor Erlass dieses Entscheides haben
die Kläger ihre Rechtsbegehren auf 1663 Fr. reduziert, der gesetzliche
Streitwert ist somit für die neue Berufung nicht mehr gegeben.

Eine andere Lösung ergäbe sich nur dann, wenn das zweite
Berufungsverfahren als blosse Fortsetzung des ersten betrachtet werden
könnte. In diesem Falle wiirde genügen, dass bei der E i n'] e i t
u n g dieses einheitlichen Verfahrens die Kompetenzvoraussetzungen
erfüllt gewesen Wären. Von einer derartigen Verknüpfung der beiden
Berufungsverfahren kann nun aber nicht die Rede sein. Mit dem
Rückweisungsurteil wird das betreffende Berufungsverfahren definitiv
erledigt, die Litispendenz für das Bundesgericht beendigt. (Ebenso für
das deutsche Recht: STEIN, Note VIII und IX zu § 538 ZPO, ERG 17 S. 361,
Seuff. Arch. 49 Nr. 45.) Dies ergibt sich schon daraus, dass, wenn sich
die Parteien in der Folge mit dem neuen Urteil der kantonalen Instanz
zufrieden geben, das Bundesgericht überhaupt nicht mehr in den Fall
kommt, über die Streitsache zu urteilen. Wenn das OG auf dem Boden der
Einheitlichkeit der Bernfungsverfahren vor und nach der Rückweisung
stünde, hätte es bestimmen müssen, dass der Prozess nach Vornahme
der Aktenergänzung ipso iure wieder dem Bundesgericht unterbreitet
werden müsse. Statt dessen sieht es eine eigentliche Wiedereröffnung
des kantonalen Verfahrens vor, in dem über die Aktenergänzung und ihr
Ergebnis neu verhandelt werden kann, und in dem auch, wenn das kantonale
Prozessrecht das zulässt, die Rechts-

Prozessrecht. N° 83. 485

' begehren verändert, erweitert oder eingeschränkt werden

können. Dieses kantonale Verfahren wird wiederum durch ein Urteil
abgeschlossen und dieses Urteil gelangt nur an das Bundesgericht,
wenn eine der Parteien neuerdings die Berufung erklärt. Dem neuen
Berufungsverfahren kommt somit eine durchaus selbständige Stellung zu,
woraus sich ohne weiteres ergibt, dass die Berufungsvoraussetzungen dafür
unabhängig vom früheren Verfahren geprüft werden miissen, d. h. dass für
die Frage, der Zulässigkeit der Berufung massgehend die Streitlage ist,
wie sie sich im zweiten Verfahren vor der kantonalen Instanz ergeben
hat. Daraus erwächst allerdings ein Nachteil. Die Parteien haben es in
ihrer Hand durch Veränderung der Rechtsbegehren dem Bundesgericht die
Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung der Vorschrift des Art. 84 OG zu
kontrollieren, wonach die Vorinstanz an die dem Rückweisungsurteil zu
Grunde liegende Rechtsauffassung gebunden ist. Diesem Nachteil kommt
jedoch eine entscheidende Bedeutung nicht zu, weil das Gesetz die
Kontrollmöglickheit an sich nur sehr bedingt gewährleistet, nur für
den Fall nämlich, dass das zweite kantonale Urteil überhaupt an das
Bundesgericht weitergezogen wird. si

2. Da das Bundesgericht nicht auf die Berufung eint'reten kann, ist
es auch nicht in der Lage, die im Urteil vom 14. Mai 1920 provisorisch
erfolgte Kostenverteilung definitiv zu regeln. Diese definitive Regelung
hat entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil vom 9. Juni 1920 und zwar in
der Weise zu geschehen, dass die Kläger vom Obergericht Einschliessung der
ihnen vor Bundesgericht erwachsenen Kosten in ihre Prozessentschädigung
verlangen können.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 483
Datum : 01. Juli 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 483
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 482 Obligationen-echtN° 82. ganze erstrecke (Dr.-'.RNBURG, Bürg. Recht Nr. 3 p.608).


Gesetzesregister
OG: 59  84
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • rechtsbegehren • vorinstanz • streitwert • liberierung • kantonales verfahren • entscheid • verfahren • konkursdividende • verlängerung • anschlussbeschwerde • autonomie • erbe • erwachsener • weiler • aktiengesellschaft • frage • 1919 • analogie
... Alle anzeigen