S. 403 / Nr. 61 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 403

61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juni 1931 i. S.
Eberhard gegen Jucker.

Regeste:
Bei nachträglicher Nichtigerklärung eines verkauften Patentes kann der Käufer
den Verkäufer nach den Grundsätzen über die Entwehrung (Art. 192 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 192 - 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
OR)
belangen.

Aus dem Tatbestand:
Die Beklagte, Alice Jucker, verkaufte dem Kläger, Ernst Eberhard, das einen
Wäschestampfer betreffende Schweiz. Patent No. 85216, sowie einen Stock bezgl.
in Fabrikation befindlicher Apparate und Bestandteile. Gleichzeitig
verpflichtete sie sich, während der Gültigkeitsdauer dieses Patentes keine
neuen Waschapparate auf den Markt zu bringen und weder in der Schweiz noch im
Auslande Waschapparate zu verkaufen, oder den bisherigen Verkaufsmodus
anderweitig bekannt zu machen. In der Folge

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stellte sich heraus, dass ein Dritter einen ähnlichen Apparat herstellte und
in den Handel brachte, durch dessen Vertrieb sich der Kläger in seinen Rechten
beeinflusst sah. Eberhard verlangte daher in einem gegen diesen Dritten
gerichteten Prozess gerichtliche Feststellung, dass jener Apparat sein von der
Beklagten gekauftes Patent verletze, welche Klage jedoch samt einem
bezüglichen Schadenersatzanspruch abgewiesen wurde, weil das streitige Patent
keine Erfindung im Sinne von Art. 1 des Patentgesetzes enthalte. Im Hinblick
auf diesen Prozessausgang erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den
Patentkauf wegen vollständiger Entwehrung des Patentes als hinfällig und
verlangte Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises, sowie Ersatz allen
Schadens.
Das Bundesgericht hat die Klage grundsätzlich geschützt.
Aus den Erwägungen:
1. Die Auffassung der Vorinstanz, der wahre Gegenstand des Kaufvertrages vom
1. Februar 1927 habe in dem Geschäft des Beklagten bestanden, ist zweifellos
unrichtig, wenn unter dieser Erwägung verstanden sein sollte, dass der Kauf
eigentlich über einen andern Gegenstand, als das Patent des Beklagten ergangen
sei; denn die Fassung dieses Vertrages bezeichnet ausdrücklich das Patent als
Kaufgegenstand, und die Parteien sind ja auch einig darin, dass die Beklagte
dem Kläger mit dem genannten Vertrag ihr Patent verkauft habe.
Für die heute in erster Linie zu entscheidende Frage, ob der Kläger, wie er es
getan hat, sein Klagebegehren auf Art. 192
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 192 - 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
OR stützen könne, ist daher
massgebend, ob ihm dieses Patent von dritter Seite ganz oder teilweise
entzogen worden sei, aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des
Vertragsschlusses bestanden haben. Diese grundsätzliche Frage ist für sich zu
lösen ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenleistung des Käufers ausschliesslich
für Patentübertragung vereinbart worden sei, oder nicht

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vielmehr noch für gewisse weitere Vorteile, welche ihm durch den Patentverkauf
zukommen sollten. Dieser letztere Punkt spielt allerdings eine Rolle bei der
Bemessung der aus der Entwehrung folgenden Rückgabepflicht und ist an diesem
Orte besonders zu behandeln, er wirkt aber nicht bestimmend auf das Urteil
darüber, ob Art. 192 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 192 - 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
. OR hier überhaupt zutreffe oder nicht.
2. Den in Art. 192
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 192 - 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
OR vorausgesetzten Entzug des Kaufgegenstandes, d. h. eben
des ihm verkauften Patentrechtes, erblickt der Kläger in dem Schaffhauser
Urteil, welches zwar nicht im Dispositiv, wohl aber in den Motiven die
Nichtigkeit des Patentes ausgesprochen hat. Es liegt also eine
Nichtigkeitserklärung durch den Richter (wie sie Art. 16
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
PG fordert) in der
Tat vor, aber eine solche, welche zwar seinen formellen Bestand nicht direkt
berührte, die Löschung im Patentregister nicht anordnete und auch tatsächlich
nicht bewirkte, welche aber anderseits das Patent in seinem materiellen
Bestand entkräftete. Der Kläger kann sich somit zum Schutz der Erfinderrechte
nicht mehr wirksam auf das Patent berufen. Es ist daher auf Grund jenes
Urteils mit dem Kläger davon auszugehen, dass das den Gegenstand des
Kaufvertrages vom 17. Februar 1927 bildende Patent ihm entzogen worden sei.
Die Voraussetzung des Art. 192
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 192 - 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
OR ist somit gegeben, und es beurteilen sich
demgemäss die Folgen der Entwehrung nach Art. 195
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 195 - 1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
OR, sofern nicht, wie die
Beklagte geltend macht, angenommen werden muss, dass diese sich, zufolge der
im revidierten Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
OR getroffenen neuen Ordnung, nunmehr nach den
Bestimmungen über die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache (Art. 197 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
.
OR) regeln, mit andern Worten, dass sie mit der Wandelungs- und
Preisminderungsklage geltend zu machen seien, statt mit einer Klage wegen
Eviktion des Kaufgegenstandes. Es ist richtig, dass der Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des
Obligationenrechtes vom 1. Juni 1909 (vgl. BBl. 1909 III S. 738) die
Mangelhaftigkeit

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eines Patentes als Beispiel eines rechtlichen Mangels, für den der Verkäufer
dem Käufer gemäss Art. 197 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
. OR haftet, erwähnt (vgl. auch OSER, Kommentar
2. Auflage zu Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
OR Ziff. 2a S. 832). Indessen ist zu bedenken, dass der
vollständige Entzug des Kaufgegenstandes und die Lieferung eines mangelhaften
Kaufgegenstandes von vornherein zwei juristisch ganz verschiedene Dinge sind
und sich auch in den wirtschaftlichen Folgen der Natur der Sache nach ganz
verschieden auswirken, indem im erstern Falle eine Wandelung überhaupt
ausgeschlossen ist. Das Wesen der Wandelung, d. h. die redhibitio auf Grund
der actio redhibitoria, besteht in dem Wiederaustausch der gemachten
Leistungen, und demgemäss nennt denn auch Art. 208
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
OR als Durchführung der
Wandelung an erster Stelle die Pflicht des Käufers, die Kaufsache dem
Verkäufer wieder zurückzugeben. Bei der Entwehrung aber kann von einer solchen
Rückgabepflicht von vornherein keine Rede sein, indem der Käufer die Sache
nicht mehr hat (er klagt ja eben deswegen). Art. 195 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 195 - 1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
OR verpflichtet
ihn deshalb lediglich zur Rückgewähr allfällig gewonnener Früchte und
sonstiger Nutzungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Wandelungsklage,
sofern der Verkäufer nicht eine Haftung für längere Zeit übernommen hat,
selbst dann mit Ablauf eines Jahres nach der Ablieferung der Kaufsache
verjährt (Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
OR), wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt hat.
Die Anwendung der Vorschriften über die Wandelung auf Fälle wie den
vorliegenden hätte daher zur Folge, dass der Käufer, wenn die Nichtigerklärung
des gekauften Patentes nicht zufällig schon vor Ablauf dieser Jahresfrist
erfolgt, völlig rechtlos wäre; Rechtsgrund der Klage, welche der Käufer wegen
Entwehrung erhebt, ist eben die Tatsache der Entwehrung, und solange diese
nicht eingetreten ist - der Rechtsgrund dieser Klage also noch gar nicht
besteht -, kann vernünftigerweise auch von einer Verjährung nicht die Rede
sein. Es muss daher daran festgehalten werden, dass der Entzug

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des Patentes wegen Nichtigkeit nach wie vor nach den Grundsätzen über
Entwehrung zu beurteilen ist (vgl. auch den ungedruckten Entscheid des
Bundesgerichtes vom 9. Juni 1925 i. S. Kobi c. Jecker-Wirz; ebenso BECKER,
Kommentar Vorbemerkungen zu Art. 197
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
-210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
OR Ziff. II S. 54).
Damit ist auch ohne weiteres dargetan, dass die von der Beklagten erhobene
Einrede der Verjährung abzuweisen ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 403
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 16. Juni 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 403
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Bei nachträglicher Nichtigerklärung eines verkauften Patentes kann der Käufer den Verkäufer nach...


Gesetzesregister
OR: 192 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 192 - 1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
195 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 195 - 1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
197 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
208 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 208 - 1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
PG: 16
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
1    Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855.
2    Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit.
3    Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen.
4    Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von:
a  abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse;
b  Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung.
5    Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.
6    Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise.
7    Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a  30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
b  20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6
8    Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen.
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beklagter • nichtigkeit • kauf • bundesgericht • rechtsgrund • frage • lieferung • wandelungsklage • sachverhalt • entscheid • sachmangel • richterliche behörde • dauer • erfindungspatent • patentregister • zweifellose unrichtigkeit • bundesversammlung • stelle • gegenleistung • weiler
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1909/III/738