BGE 57 II 139
23. Auszug aus dem Urteile der II. Zivilabteilung vom 20. März 1931 i. S. Lenz
gegen Lenz.
Regeste:
Ist der Ehemann der Ehefrau für die von deren Eltern gewährten laufenden
Zuschüsse ersatzpflichtig? ZGB Art. 160 Abs. 2, 163, 190 Abs. 1, 192 Abs. 1,
209 Abs. 2, 246 Abs. 1 u. 3.
Die Klägerin stammt aus einer Familie, die ihr Haus mit viel Aufwand führt,
der Beklagte aus einer thurgauischen Bauernfamilie. Der Beklagte ist
hauptsächlich nur im Sommer als Kurarzt tätig und setzte daneben in den ersten
Jahren der Ehe noch seine Studien in verschiedenen Städten, teils im Auslande,
fort.
Während der Dauer der Ehe wurden der Klägerin von ihrem Vater zur Deckung
ihrer laufenden persönlichen und Haushaltungsbedürfnisse namhafte Zuwendungen
(im behaupteten Betrage von rund 100000 Fr.) gemacht, teils durch Bezahlung
von Rechnungen von Lieferanten, teils durch Einzahlung an eine Bank, mit der
sie in laufendem Checkverkehr stund, teils durch Übergabe an bar.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. November 1930 das
Frauengutersatzbegehren der Klägerin (betreffend die erwähnten Zuschüsse im
Betrage von 95000 Fr.) abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt, mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Rückerstattung
von Frauengut im Betrage von 95000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 160 Abs. 2
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 160 - 1 Chacun des époux conserve son nom. |
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1 | Chacun des époux conserve son nom. |
2 | Les fiancés peuvent toutefois déclarer à l'officier de l'état civil vouloir porter un nom de famille commun; ils peuvent choisir entre le nom de célibataire de l'un ou de l'autre. |
3 | Les fiancés qui conservent leur nom choisissent lequel de leurs deux noms de célibataire leurs enfants porteront. L'officier de l'état civil peut les libérer de cette obligation dans des cas dûment motivés. |
der Klägerin und der Kinder
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«in gebührender Weise» Sorge zu tragen. Tat er es nicht und musste deshalb die
Klägerin aus ihr vorgeschossenem anwartschaftlichem Vermögen dafür aufkommen,
so könnte sie freilich Ersatz fordern (BGE 52 II S. 424 ff.). Indessen ist
nicht genügend dargetan, dass der Beklagte jene Pflicht nicht erfüllt habe.
Für den Umfang seiner Unterhaltspflicht war massgebend, dass er aus
Verhältnissen stammte, wo Sparsamkeit herrschte, dass er in den ersten Jahren
der Ehe kein namhaftes eigenes Vermögen besass und nur während eines kleineren
Teiles des Jahres dem Erwerb oblag, womit die Klägerin einverstanden war.
Letzterer dürfte für die Führung eines einfachen Haushaltes immerhin
ausgereicht haben, zumal da ein Bruder des Beklagten für dessen
wissenschaftliche Studien einige Zehntausend Franken beisteuerte. Wollte sich
die Klägerin diesen Verhältnissen des Beklagten nicht anpassen, sondern nach
wie vor ähnlichen Aufwand treiben, wie sie es von ihrem Elternhaus her gewöhnt
war, so war es ihre Sache, für die hiezu erforderlichen weiteren Mittel
aufzukommen. Dies hätte in der Form einer vom Beklagten wiederholt erfolglos
verlangten Mitgift geschehen können, deren Nutzung ihm zugestanden wäre. Dass
mangels einer solchen laufende Zuschüsse gewährt werden müssen, scheinen
sowohl die Klägerin als ihr Vater als selbstverständlich erachtet zu haben,
ansonst es nicht erklärlich wäre, dass letzterer die von der Tochter zu diesem
Zwecke präsentierten Lieferantenrechnungen bezahlte, deren Checkguthaben
fortwährend speiste und ihr ausserdem noch Barmittel zur Verfügung stellte,
ohne dies den Beklagten auch nur wissen zu lassen. Diese Zuwendungen als für
Rechnung des eingebrachten Frauengutes gemacht anzusehen, würde aus den
angegebenen Gründen den Verhältnissen nicht gerecht, weil der Beklagte dann
dafür Ersatz schulden würde, dass sich die Klägerin aus den Mitteln ihres
Vaters Unterhalt in einer Weise gewahren liess, die über den damaligen Umfang
der Unterhaltungspflicht des Beklagten hinausging.
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Übrigens sollte nach der für das Bundesgericht massgebenden Feststellung der
Vorinstanz in der bei Vater und Tochter obwaltenden Absicht der Beklagte von
der Verwendung dieser Gelder ausgeschlossen sein und letztere nur der Klägerin
zustehen, die denn auch die Lieferantenrechnungen von sich aus zur Begleichung
eingab und den Checkverkehr ohne Beiziehung des Beklagten pflegte. Werden
unter dem Güterstande der Güterverbindung von dritter Seite der Ehefrau
Zuwendungen gemacht, deren Behändigung dem Ehemanne versagt sein soll, so sind
es eben Zuwendungen zu Sondergut, wie sie Art. 190 Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 190 - 1 La demande est dirigée contre les deux époux. |
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1 | La demande est dirigée contre les deux époux. |
2 | ...227 |
vorsieht. Erhielt die Klägerin Sondergut zugewendet, so hätte der Beklagte von
ihr einen angemessenen Beitrag zur Tragung der ehelichen Lasten verlangen
können (Art. 246 Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 246 - Pour le surplus, les dispositions sur le partage de la copropriété et sur le mode et la procédure du partage successoral sont applicables par analogie. |
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 192 - Les époux procèdent à la liquidation consécutive à la séparation de biens conformément aux règles de leur régime antérieur, sauf dispositions légales contraires. |
laufenden Vermögensertrag hätte übersteigen dürfen. Allein letztere Regel
hätte bei den vorliegenden ausserordentlichen Verhältnissen und namentlich
angesichts des mit den Zuwendungen verfolgten Zweckes von der zur Festsetzung
der Beiträge berufenen Behörde nicht eingehalten werden müssen, und übrigens
ist in erster Linie massgebend, welche Höhe des Beitrages die Ehefrau selbst
als angemessen erachtet. Das war hier der ganze Kapitalbetrag der Zuwendungen,
den die Klägerin und ihr Vater aus den angegebenen Gründen für deren Hauswesen
aufzuopfern sich entschlossen. Hiefür ist der Beklagte nicht ersatzpflichtig,
wie Art. 246 Abs. 3
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 246 - Pour le surplus, les dispositions sur le partage de la copropriété et sur le mode et la procédure du partage successoral sont applicables par analogie. |
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 209 - 1 Il y a lieu à récompense, lors de la liquidation, entre les acquêts et les biens propres d'un même époux lorsqu'une dette grevant l'une des masses a été payée de deniers provenant de l'autre. |
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1 | Il y a lieu à récompense, lors de la liquidation, entre les acquêts et les biens propres d'un même époux lorsqu'une dette grevant l'une des masses a été payée de deniers provenant de l'autre. |
2 | Une dette grève la masse avec laquelle elle est en rapport de connexité ou, dans le doute, les acquêts. |
3 | Lorsqu'une masse a contribué à l'acquisition, à l'amélioration ou à la conservation de biens appartenant à l'autre masse, la récompense, en cas de plus-value ou de moins-value, est proportionnelle à la contribution fournie et elle se calcule sur la valeur de ces biens à la liquidation ou à l'époque de leur aliénation. |
vorschreibt, wonach regelmässig eine Ersatzforderung besteht, wenn aus dem
Sondergut Schulden getilgt werden, für die eheliches Vermögen haftet, was hier
freilich zu Lasten des Beklagten zutraf, da nichts dafür vorliegt, dass die
Klägerin in einer für Dritte (die Lieferanten) erkennbaren Weise über die
Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes hinausgegangen wäre
(Art. 163
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 163 - 1 Les époux contribuent, chacun selon ses facultés, à l'entretien convenable de la famille.214 |
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1 | Les époux contribuent, chacun selon ses facultés, à l'entretien convenable de la famille.214 |
2 | Ils conviennent de la façon dont chacun apporte sa contribution, notamment par des prestations en argent, son travail au foyer, les soins qu'il voue aux enfants ou l'aide qu'il prête à son conjoint dans sa profession ou son entreprise. |
3 | Ce faisant, ils tiennent compte des besoins de l'union conjugale et de leur situation personnelle. |
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durchaus unbillig, da ihm zur gegebenen Zeit nie bekanntgegeben wurde, mit
welchen Summen der Klägerin ausgeholfen werde, so dass er gar nicht
Gelegenheit hatte, seine daherigen Verpflichtungen zu überblicken und etwas
für deren Begrenzung zu tun. Von sich aus Rechenschaft zu fordern, hatte er
keine Veranlassung, solange ihm nicht zu erkennen gegeben wurde, dass er für
Ersatz in Anspruch genommen werden wolle. Ob die Klägerin seinerzeit gegenüber
ihren Geschwistern zur Ausgleichung der empfangenen Beträge verpflichtet sei,
ist für die Ersatzpflicht des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 8. November 1930 bestätigt.