S. 94 / Nr. 16 Handels- und Gewerbefreiheit (d)

BGE 57 I 94

16. Auszug aus dem Urteil vom 23. Januar 1931 i. S. Rentsch gegen Obergericht
Bern.

Regeste:
Unternehmen, das seine Waren (Lebensmittel) auf der Strasse an bestimmten
Haltestellen durch Verkaufsautomobile abgibt. die einen festen, dem Publikum
zum voraus bekanntgegebenen Fahrplan einhalten. Unterstellung unter den durch
die kantonale Gesetzgebung für das Hausiergewerbe (Feilbieten von Waren im
Umherziehen auf Strassen und Plätzen oder von Haus zu Haus) vorgesehenen
Bewilligungszwang. Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.

A. - Das bernische Gesetz über den Warenhandel, das Wandergewerbe und den
Marktverkehr vom 9. Mai 1926 (WHG) befasst sich im Abschnitt B unter I Art.
15-28 mit dem «Hausierhandel» und unter II Art. 29-34 mit den «Wanderlagern»
und umschreibt diese Begriffe in Art. 15 und 29 wie folgt:
«Art. 15: Unter den Begriff des Hausierhandels fallen:
1. Das Feilbieten von Waren in Strassen, auf Plätzen oder von Haus zu Haus
(Hausierhandel im engern Sinne);
2. der Vertrieb von Gattungswaren, die auf Fahrzeugen herumgeführt und
ausserhalb der Dauer von Märkten ohne vorherige Bestellung den Konsumenten
angeboten werden; vorbehalten bleiben Art. 26 und 29;

Seite: 95
3. der gewerbemässige Ankauf von Waren im Umherziehen;
4. der Betrieb eines Handwerkes im Umherziehen.»
«Art.- 29: Unter Wanderlager ist die vorübergehende Errichtung eines
Warenlagers zum Zwecke des Verkaufes ausserhalb des Wohnortes oder ausserhalb
der ordentlichen Geschäftsräume des Veranstalters und ausser dem Marktverkehr
zu verstehen. Versteigerungen solcher Warenlager, die nicht von einer
staatlichen Behörde veranstaltet werden, fallen ebenfalls unter den Begriff
des Wanderlagers.
Hausierer, die Waren in einer das übliche Mass übersteigenden Quantität oder
von bedeutendem Wert mit sich führen, werden als Besitzer von Wanderlagern
angesehen.»
Sowohl für den Hausierhandel als für die Eröffnung eines Wanderlagers bedarf
es einer Bewilligung (Patent) der kantonalen Polizeidirektion (Art. 17 und
30). Sie wird (auch für die Wanderlager, Art. 31) nur beim Vorliegen der in
Art. 22 umschriebenen persönlichen Voraussetzungen erteilt (wie namentlich,
dass der Bewerber einen guten Leumund geniesst und mit keiner ansteckenden
oder ekelerregenden Krankheit behaftet ist) und kann nach Art. 28 beim Wegfall
dieser Voraussetzungen oder bei den hier erwähnten Verfehlungen entzogen
werden. Ausserdem hat der Inhaber eines Hausierpatentes in jeder Gemeinde, in
der er sein Gewerbe ausüben will, das Visum der zuständigen Ortsbehörde
einzuholen: es darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung des betreffenden
Gewerbes dem öffentlichen Wohl der Gemeinde widerspricht (Art. 24). Für die
Wanderlager lautet die entsprechende Vorschrift in Art. 30 Satz 2 und 3 «Die
Bewilligung» (nämlich der Polizeidirektion) «darf erst erteilt werden, wenn
die Gemeinde, in der das Lager errichtet werden soll, ihr Einverständnis damit
erklärt hat. Ausserdem kann sie verweigert werden, wenn die Errichtung dem
öffentlichen Wohl widerspricht».

Seite: 96
Ueber die mit dem Patent verbundene Abgabepflicht bestimmt das Gesetz:
beim «Hausierhandel»:
«Art. 23: Für das Patent ist eine Staatsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich
nach der Gültigkeitsdauer des Patentes und dem Umfange des betreffenden
Gewerbes richtet und nach den. Warenwerte abzustufen ist.
Sie beträgt:
1. Für den Verkauf von Waren im Umherziehen (Hausierhandel im engern Sinne)
5-100 Fr. im Monat;
2. und 3. für ...
Für arme gebrechliche Hausierer kann die Patentgebühr ermässigt werden.
Ueberdies hat der Patentinhaber jeder Gemeinde, in der er sein Gewerbe ausüben
will, eine Gebühr zu entrichten, die - marchzählig berechnet - bis zur Höhe
der Staatsgebühr gehen darf.»
bei den «Wanderlagern»:
«Art. 32 Abs. 2: Für die Bewilligung ist eine Staatsgebühr im Betrage von 100
bis 2000 Fr, in der Woche zu entrichten, die nach Anhörung der in Betracht
fallenden Gemeinde je nach Art der Ware, Umfang und Dauer des
Wanderlagerverkaufes festgesetzt wird. Der Gemeinde ist eine Gebühr bis zur
Höhe der Staatsgebühr zu entrichten.»
Gegen die Übertretung der Art. 17 und 30 (Ausübung des Hausierhandels oder
Eröffnung eines Wanderlagers ohne die Bewilligung (Patent) der
Polizeidirektion ist in Art. 68 Abs. 1 Ziff. 2 Busse von 20-500 Fr. angedroht.
B. - Unter der Firma Migros A.-G. besteht mit Sitz in Zürich seit dem Jahre
1925 eine Aktiengesellschaft, die den Handel mit Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen und die Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen des
Handels und der Industrie zum Zwecke hat. Für den Verkauf bedient sich die
Gesellschaft eines eigenartigen

Seite: 97
Vertriebssystems, das darin besteht, dass die Waren von den Lagerräumen der
Grosshändler schon abgewogen und verpackt in ihre Lagerräume kommen und von
hier im gleichen Zustande unmittelbar durch Verkaufsautomobile an die
Verbraucher geleitet werden. Diese Automobile halten einen den Kunden zum
voraus bekanntgegebenen Fahrplan inne, indem sie die Waren zu fest bestimmten
Zeiten und an zum voraus bestimmten Stellen des öffentlichen Strassennetzes an
die dort sich einfindenden Käufer abgeben. Die Warenabgabe an der einzelnen
Haltestelle soll durchschnittlich nicht mehr als 5-15 Minuten in Anspruch
nehmen. Im Februar 1930 errichtete die Gesellschaft eine Zweigniederlassung in
Bern, die im dortigen Handelsregister eingetragen wurde, und eröffnete im
Zusammenhang damit an der Zeughausgasse 20 dort ein Verkaufsmagazin (zu dem,
wie es scheint, seither noch ein weiteres an der Spitalackerstrasse 59
getreten ist). Sie beabsichtigte dabei ausserdem und in der Hauptsache die
oben geschilderte besondere Art des Verkaufes auch in Bern aufzunehmen. Die
von den Grosshändlern bezogenen Waren werden bis zum Absatze in einem
Lagerhaus mit Geleiseanschluss in Bern-Weyermannshaus eingelagert und sollten
dort auf die Verkaufsautomobile geladen und mittelst dieser in der erwähnten
Weise abgesetzt werden. Am 25. Februar 1930 erschien im «Berner Stadtanzeiger»
ein Inserat der Migros, das die Eröffnung des Verkaufsmagazine an der
Zeughausgasse 20 anzeigte und beifügte: «Beachten Sie unser gelbes Flugblatt,
das Mittwoch-Donnerstag per Post allen Familien zugestellt wird und Aufschluss
über das Migros-System, den fahrplanmässigen Verkauf mit Einbahn-Verkaufswagen
und das System der Einheitspreise gibt». Dieses Flugblatt ist dann tatsächlich
in allen Haushaltungen Berns verteilt worden: es enthielt einen eingehenden
Fahrplan für die Verkaufswagen der Migros mit Angabe der vorgesehenen, in der
ganzen Stadt umher liegenden Haltestellen und der Haltezeiten.

Seite: 98
Am 27. Februar 1930 wurden 3 solcher Verkaufsautomobile in Verkehr gesetzt.
Die Polizei verhinderte indessen die Fortsetzung des Betriebes, indem sie die
Automobile in Beschlag nahm.
Da die Betriebsaufnahme ohne Einholung der Bewilligung der kantonalen
Polizeidirektion nach Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
eventuell 17 WHG erfolgt war, wurde der
Geschäftsführer der Berner Zweigniederlassung der Migros A.-G., Max Hugo
Rentsch wegen Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften dem Strafrichter
überwiesen. Der Gerichtspräsident V von Bern fällte ein freisprechendes
Urteil, indem er das Vorliegen eines unter Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
, 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
oder 15, 17 WHG
fallenden Geschäftsbetriebes verneinte. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft
erklärte jedoch die Strafkammer des bernischen Obergerichts den
Angeschuldigten durch Urteil vom 16. Mai 1930 im Sinne der Anzeige für
schuldig und verfällte ihn gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
WHG in eine
Busse von 200 Fr. Rentsch zog dieses Urteil unter Berufung auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, dass das WHG die Bewilligung
für einen unter Art. 29 Abs. 2 ebenda fallenden Gewerbebetrieb an Bedingungen
und Auflagen knüpfe, die offenbar verfassungswidrig seien, nämlich an die dem
freien Belieben der Gemeinde anheimgegebene Zustimmung derselben (Art. 30 Satz
2) und an Taxen, die durch ihre Höhe notwendig prohibitiv wirken müssten (Art.
32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
). Wenn diese Bedingungen und Auflagen verfassungswidrig seien, so
sei es aber auch der Bewilligungszwang des Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Satz 1 WHG als solcher, da
er sich von jenen gesetzlichen Folgen nicht trennen lasse. Es liege aber auch
überhaupt ein «Hausieren», das der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung
unterstellt werden könnte, nicht vor. Das wesentliche Merkmal des Hausierens
bestehe darin, dass der Hausierer die Kunden aufsuche, um ihnen seine Ware zum
Kaufe anzutragen, was nicht bloss durch das Umhergehen von Haus zu Haus,
sondern auch durch Feilbieten auf Strassen

Seite: 99
und Plätzen geschehen könne. Einzig an diesen Fall sei offenbar in Art. 15
Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
WHG gedacht und nur er könne infolgedessen in Art. 29 Abs. 2
ebenda gemeint sein. Der Migros-Verkäufer suche aber den Kunden nicht auf;
vielmehr sei es umgekehrt der Kunde, der sich beim Verkaufswagen der Migros
einstelle. Statt in jeder Strasse, wo der Wettbewerb es geboten erscheinen
lassen möge, eine feste Ablage in erworbenen oder gemieteten Räumlichkeiten
mit entsprechendem Personal zu unterhalten - was eben die ungeheuren Unkosten
des Zwischenhandels verursache - stelle die Migros ihre Ablage auf Räder und
rolle sie zu bestimmten Zeiten nach bestimmten Punkten des Strassennetzes. Ob
der Kunde sich hier einfinden wolle, bleibe ihm überlassen. Wie bei jedem
anderen Ladengeschäft komme also der einzelne Verkauf auf die Initiative des
Kunden, nicht der Migros zustande. Es träfen bei diesem Betriebe infolgedessen
auch alle diejenigen Erwägungen nicht zu, welche eine einschränkende Ordnung
des Hausierhandels zu rechtfertigen vermögen und sie vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zulässig
erscheinen liessen. Weder sei eine Täuschung und Übervorteilung des Publikums
in höherem Masse zu befürchten als beim Verkauf in einer festen
Geschäftsniederlassung, wie denn in den 5 Jahren, seit denen die Migros ihren
Betrieb aufgenommen habe, gegen sie nie eine bezügliche Klage oder eine solche
wegen Zuwiderhandlung gegen die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften
eingegangen sei. Noch lasse sich die Aufstellung der Patentpflicht mit der
grösseren Schwierigkeit der polizeilichen Überwachung zur Verhütung solcher
Missbräuche begründen. Vom Eintreffen im Lagerhaus bis zur Abgabe an die
Kunden ständen die Waren jederzeit der Kontrolle offen. Wolle die Polizei
diese Kontrolle nicht in den Lagerräumen der Migros vornehmen, so könne dies
ohne Schwierigkeiten bei den Verkaufswagen geschehen, deren Haltestellen und
Haltezeiten den Polizeiorganen aus den zum voraus festgesetzten Fahrplan
bekannt seien. So gut

Seite: 100
die Lebensmittelpolizei zu einer solchen Kontrolle auf der Strasse bei den
Milch-, Bäcker- und Metzgerwagen genötigt sei, ohne dass deshalb für die
letzteren ein Patent gefordert werden könnte, so gut gelte dies auch bei der
Migros.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, inbezug auf die eben
wiedergegebenen materiellen Einwendungen (es waren daneben auch gewisse
prozessuale Rügen geltend gemacht worden) mit der
Begründung:
«1. - ... Das Erfordernis der behördlichen Bewilligung zur Gewerbeausübung,
wie es in Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
, Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Satz 1 WHG für den Hausierhandel aufgestellt wird,
verfolgt nicht bloss ein fiskalisches Ziel. Es dient durch die persönlichen
Eigenschaften, die in Art. 22 für die Patenterteilung vom Patentbewerber
verlangt werden, auch dem gewerbepolizeilichen Zwecke, ungeeignete Elemente
von dieser Betriebsart fernzuhalten und so den mit ihr verbundenen Gefahren
für die Allgemeinheit nach Möglichkeit vorzubeugen. Ist der Patentzwang zu
diesem Zwecke für Tätigkeiten, die unter den Begriff des Hausiergewerbes
fallen, grundsätzlich zulässig - was der Rekurrent mit Recht nicht bestreitet
-, so bleibt er es aber insoweit auch, wenn die kantonale Gesetzgebung an die
Bewilligung ausserdem noch weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen sollte,
die mit der BV nicht vereinbar sind, wie der Rekurrent sie in Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Satz 2
(Vetorecht der Gemeinde) und Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
WHG (Patenttaxen in der hier vorgesehenen
Höhe) sieht. Durfte die Verkaufsart der Migros kantonalrechtlich und
bundesrechtlich jenem Begriff unterstellt werden, so hatte daher auch der
Rekurrent als verantwortlicher Geschäftsleiter, bevor er den fraglichen
Betrieb aufnahm, dafür zunächst die Bewilligung der Polizeidirektion nach Art.
17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Satz 1 WHG nachzusuchen und machte sich, wenn er dies unterliess,
einer Übertretung i. S. von Art. 68 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
WHG schuldig, gleichgültig wie es
sich mit der Verfassungsmässigkeit

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jener anderen, von ihm beanstandeten Vorschriften des Gesetzes verhält. Wäre
ihm die Bewilligung gestützt auf die letzteren verweigert oder von
verfassungswidrigen Bedingungen abhängig gemacht worden, so standen ihm
alsdann dagegen die geeigneten Rechtsmittel offen. Die Zulässigkeit des
Bewilligungszwanges als solchen und damit auch der Annahme einer in der
Aufnahme des Betriebes ohne den Versuch, eine solche Bewilligung zu erlangen,
liegenden Gesetzesübertretung, vermag durch die gedachten Beschränkungen, die
das Gesetz ausserdem mit dem Bewilligungszwang verknüpft, schon aus dem
angeführten Grunde nicht berührt zu werden. Dazu kommt, dass auch wenn die in
Art. 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
WHG vorgesehenen Patenttaxen verfassungswidrig sein sollten, daraus
noch nicht die Befreiung von jeder besonderen Abgabe für das Patent folgen
würde. Selbst wenn, nach dem Standpunkte des Rekurrenten, die Erhebung einer
besonderen Gewerbesteuer neben der die Migros bereits treffenden ordentlichen
Einkommenssteuer als unzulässig zu erachten wäre, so dürfte doch die
Bewilligung, sobald eine als Hausiergewerbe sich darstellende Betriebsart
vorliegt, zum mindesten an Gebühren in einem Betrage geknüpft werden, der über
ein angemessenes Entgelt für die durch diese Art der Gewerbeausübung
veranlasste besondere polizeiliche Kontrolle nicht hinausgeht.»
«2. - Das besondere Verkaufssystem, wie es die Migros auch in Bern
durchzuführen gedenkt und am 27. Februar 1930 ins Werk gesetzt hat, lässt sich
nun aber zunächst jedenfalls auf dem Boden des kantonalen Rechts sehr wohl als
ein dem Bewilligungszwang unterliegendes «Hausieren» ansehen, weshalb
ununtersucht bleiben kann, ob dem Bundesgericht in dieser kantonalrechtlichen
Frage überhaupt eine freie Kognition zustehe oder ob es die Gesetzesauslegung
der kantonalen Behörde nicht lediglich vom Standpunkte der Willkür
nachzuprüfen habe. Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
WHG definiert, soweit hier in Betracht kommend, den
Hausierhandel

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als Feilbieten, Anbieten an die Konsumenten ohne vorherige Bestellung von
Waren auf Strassen, Plätzen oder von Haus zu Haus. Und in Art. 23 Abs. 2 Ziff.
1 werden diese in Art. 15 Ziff. 1 und 2 umschriebenen Formen der
Gewerbeausübung unter der Bezeichnung des «Verkaufes von Waren im Umherziehen»
zusammengefasst. Schon im Urteile in Sachen Nievergelt vom 21. September 1916
(BGE 42 I 249), wo es sich um die Auslegung analoger Bestimmungen des
zugerischen Markt- und Hausiergesetzes handelte, hat aber das Bundesgericht
ausgeführt, es sei zu einem Feilbieten, Gewerbebetrieb im Umherziehen in jenem
Sinne nicht unbedingt erforderlich, dass der Hausierer jedem einzelnen Kunden
besonders nachgehe. Vielmehr könne es als genügend angesehen werden, wenn er
dem ins Auge gefassten Kundenkreis in seiner Gesamtheit vorübergehend örtlich
entgegenkomme. Speziell bei der - damals in Betracht kommenden - Form des
Einkaufshausierens (gewerbmässigen Absuchens einer Gegend nach gewissen Waren,
soweit sie sich nicht im Besitze von Händlern, sondern von gewöhnlichen
Privatpersonen befinden) könne unter jenen Begriff zwangslos jede Tätigkeit
bezogen werden, die darauf abziele, die privaten Besitzer solcher Waren zu
ermitteln und ihnen gleichzeitig durch eine besondere vorübergehende
geschäftliche Vorkehr den Verkauf ihrer Ware in bequemer Nähe zu ermöglichen,
ohne dass sie sich hiezu an einen entfernteren Geschäftssitz des Käufers
wenden müssten. Wenn daher ein gewerbsmässiger Aufkäufer von Hausierwaren den
Verkäufern, statt sie einzeln in ihren Wohnstätten aufzusuchen, durch
Einrichtung einer für sie nahen Einkaufsstelle, wo er ihre Offerten
entgegennehme, eine ähnliche günstige Verkaufsgelegenheit biete, so könne auch
hierin sehr wohl ein örtliches Entgegenkommen gegenüber der Kundschaft
erblickt werden, wie es dem Hausierhandel wesentlich sei. In Frage stand
damals die öffentliche Auskündigung des Reisenden einer auswärtigen Firma,
dass er für diese Altmetalle aufkaufe und bezügliche Offerten

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während einer gewissen Zeit in einem bestimmten Hotel einer im Kanton
gelegenen Ortschaft entgegennehme. Diese Erwägungen treffen aber auch für den
vorliegenden Fall analog zu. Auch die Migros zieht dem von ihr in Aussicht
genommenen Kundenkreis mit der Ware nach, kommt ihm - zwar in regelmässigen
Zeitabständen, aber jeweilen doch nur vorübergehend - in der geschilderten
Weise örtlich entgegen. Statt die Käufer auf den Gang nach einem von ihr
unterhaltenen festen Verkaufsraum zu verweisen, eröffnet sie mittelst ihrer
Verkaufswagen für die einzelnen Teile dieser Kundschaft abwechselnd besonders
günstig, nahe gelegene zeitweilige Einkaufsstellen, wo die von ihr geführten
Waren unter unmittelbarer Abgabe erworben werden können. Dass sie dabei nicht
jedem einzelnen Konsumenten besonders nachgeht, um ihm die Ware anzutragen,
sondern es ihm überlässt, ob er sich an der oder jener Haltestelle des
Verkaufswagens einfinden will oder nicht, ist nach dem Gesagten unerheblich.
Das Anhalten der Wagen an bestimmten Punkten der Ortschaft zur Warenabgabe
darf nicht, wie es in der Beschwerde geschieht, für sich getrennt betrachtet
werden. Es steht im Zusammenhang mit der zum voraus an die Konsumentenschaft
allgemein und individuell erlassenen Ankündigung, dass die Migros solche Wagen
in Verkehr setzen und sie jeweilen zu bestimmten Zeiten an bestimmten
bekanntgegebenen Stellen zum Warenverkauf halten lassen werde. Nur bei einer
solchen vorangegangenen Ankündigung ist ein Verkaufssystem wie dasjenige der
Migros denkbar und kann es einen Erfolg versprechen. In diesem Zusammenhang
betrachtet hat man es aber offenbar mit einem Aufsuchen wenn nicht des
einzelnen Kunden, so doch des Kundenkreises im allgemeinen, der verschiedenen
Teile desselben zum Zwecke der Warenabgabe ohne vorherige Bestellung, nicht
der Lieferung bestellter Waren zu tun, das die dem Hausierhandel eigenen, in
Art. 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
WHG umschriebenen Merkmale aufweist. Es kann daher auch

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gegen die Unterstellung dieser Betriebsart unter den vom genannten Gesetz für
das Hausiergewerbe vorgesehenen Patentzwang kantonalrechtlich nichts
eingewendet werden. Die Beschwerde verweist demgegenüber zu Unrecht auf die
Lieferungswagen der Metzger, Bäcker und Milchhändler, für die ein Patent nicht
verlangt werde. Denn in diesen Fällen handelt es sich nicht um ein ambulantes
Feilbieten von Waren zum Verkauf an jedermann in dem erwähnten Sinne, sondern
um die Lieferung von Waren, die durch die Aufforderung des Kunden an den
Händler, ihm das betreffende Lebensmittel regelmässig zu beschaffen, wenn
nicht immer der genauen Menge nach, so doch jedenfalls grundsätzlich bereits
bestellt sind. In Zürich, wo von der Migros ebenfalls die Lösung des
kantonalen Hausierpatentes verlangt wurde (BGE 53 I 12), hat sie sich denn
auch dieser Auflage unbestrittenermassen anstandslos unterzogen. Wennschon die
zürcherischen Hausierpatenttaxen gering sind und deshalb den Betrieb nur wenig
belasteten, so ergibt sich doch daraus, dass die Gesellschaft selbst, solange
ihr keine grössere fiskalische Belastung drohte, die Behandlung ihrer
Betriebsart als Hausieren zum mindesten nicht für ausgeschlossen ansah.»
«4. - Das Erfordernis der vorherigen Einholung einer polizeilichen Bewilligung
zur Gewerbeausübung, wie es kantonalrechtlich für den Hausierhandel besteht,
ist unter diesen Umständen auch mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vereinbar. Es kann auch zu
dieser Frage wiederum auf das bereits angeführte Urteil BGE 42 I S. 255 E. 2
verwiesen werden: Dem allgemeinen Publikum, an das sich der Hausierer wendet,
steht nicht in gleicher Weise wie diesem fachkundigen Händler ein Urteil über
den Wert der ihm angebotenen oder (beim Einkaufshausieren) abgeforderten Ware
zu. Trotzdem lässt es sich erfahrungsgemäss durch das örtliche Entgegenkommen
des Händlers besonders leicht zu den von diesem angestrebten
Geschäftsabschlüssen bewegen und ist deshalb beim Hausiergeschäft der Gefahr
der Täuschung und Übervorteilung in wesentlich höherem

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Masse ausgesetzt als beim Verkehr mit einer festen Geschäftsniederlassung.
Schon diese Betrachtung reicht aber aus, um es zu rechtfertigen, dass die
Hausiertätigkeit durch das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung, deren
Erteilung und Belassung bestimmte persönliche Garantien des Bewerbers
voraussetzt, einer besonderen polizeilichen Kontrolle unterstellt wird. Die
geschilderte erhöhte Gefahr der Übervorteilung, soweit sie durch das Aufsuchen
des Publikums von Seite des Händlers bedingt wird, besteht aber, wie in dem
erwähnten Urteile ausgeführt worden ist, nicht nur, wenn der Händler jedem
einzelnen Kunden nachgeht, sondern auch dann, wenn er einem bestimmten
Kundenkreise in seiner Gesamtheit derart örtlich nahetritt, dass damit im
wesentlichen die gleiche Wirkung wie durch Einzelbesuche erzielt wird, wie es
bei dem damals beurteilten Tatbestande angenommen wurde und nach dem in
Erwägung 3 Gesagten offenbar auch hier zutrifft. Es bedarf daher nicht erst
noch der Bezugnahme auf die Erwägung, dass eine ausserordentliche
Inanspruchnahme des öffentlichen Strassennetzes zur Gewerbeausübung wie die
von der Migros geübte (vgl. dazu BGE 53 I 12) auch strassenpolizeilich eine
besondere Überwachung des Gewerbebetriebes rechtfertigt, um den durch das
kantonale WHG aufgestellten grundsätzlichen Bewilligungszwang, wie er durch
das angefochtene Urteil dem Rekurrenten gegenüber zur Geltung gebracht worden
ist, vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV haltbar erscheinen zu lassen. Und ebenso braucht nicht
erst noch darauf hingewiesen zu werden, dass eine Warenabgabe nach Art der
Migros, nämlich bereits fest verpackter Ware zu Einheitspreisen für das Paket
der gleichen Warengattung, wobei Schwankungen der Einkaufspreise jeweilen
nicht durch eine entsprechende Änderung der Verkaufspreise, sondern des
Gewichtes des Paketes Rechnung getragen wird, wegen der Unmöglichkeit für den
Käufer die Ware selbst vor dem Ankauf zu besichtigen und der Schwierigkeit,
solche feine Gewichtsdifferenzen nachzuprüfen,

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in erheblichem Masse geeignet ist, die bereits dargelegte, dem Hausierhandel
eigene Gefahr der Übervorteilung des Publikums noch zu steigern.
Auch bedarf es keiner weiteren Begründung, dass die Migros dem gesetzlichen
Bewilligungszwang, wenn er nach der Eigenart ihrer Tätigkeit an sich zulässig
ist, nicht mit der Einwendung begegnen kann, dass nach ihrem bisherigen
Geschäftsgebahren solche unreelle Handlungen bei ihr nicht zu befürchten
seien. Diese Erwägung mag dann eine Rolle spielen, wenn zu entscheiden sein
wird, ob eine von ihr nachgesuchte Bewilligung zu erteilen sei oder nicht. Der
Bewilligungszwang selbst kann damit nicht bekämpft werden. Denn die Migros hat
nicht das Monopol dieser Art des Verkaufes. Muss er ihr gestattet werden, so
wird eine gleiche Bewilligung auch anderen Gewerbetreibenden, wenn sie die
dafür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht versagt werden
können, solange nicht etwa strassenpolizeiliche Rücksichten, die Störung des
Verkehrs durch eine allzugrosse Häufung solcher Veranstaltungen, eine
abweichende Behandlung gestatten. Es ist aber klar, dass eine
gewerbepolizeiliche Beschränkung, wie die Anordnung des Patentzwanges für
bestimmte Formen der Gewerbeausübung, grundsätzlich für alle Personen, die
sich dieser Betriebsart zuwenden wollen, in gleicher Weise gelten muss und
nicht zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens eine Ausnahme gemacht werden
kann.
Unerheblich ist ferner, dass die Migros in Bern fest niedergelassen ist. Auch
als am Orte niedergelassener Händler und wenn sie daneben den gewöhnlichen
Verkauf in festen Verkaufsmagazinen betreibt, darf sie doch, soweit sie sich
zum Warenabsatz ausserdem solcher Formen bedient, die unter den Begriff der
wandernden Gewerbeausübung fallen, den für diese zulässigen Beschränkungen
unterworfen werden.»
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 57 I 94
Date : 01. Januar 1931
Published : 23. Januar 1931
Source : Bundesgericht
Status : 57 I 94
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Unternehmen, das seine Waren (Lebensmittel) auf der Strasse an bestimmten Haltestellen durch...


Legislation register
BV: 4  31
WHG: 15  17  23  29  30  32  68
BGE-register
42-I-249 • 53-I-12 • 57-I-94
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