S. 58 / Nr. 15 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 58

15. Auszug dem Entscheid vom 4. April 1930 i. S. Stämpfli.

Regeste:
Auch eine von einer Privatperson geschuldete Rente kann unter die gemäss Art.
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG nur beschränkt pfändbaren Einkommenskategorien fallen, gleichgültig,
ob sie durch Hinterlegung von Kapital sichergestellt ist oder nicht.
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG.
Même une rente due par un particulier peut être rangée parmi les revenus
relativement saisissables de l'art. 93 LP, que son service soit garanti ou non
par le dépôt d'un capital.
Art. 93 LP.
Anche la rendita costituita da un privato può esser compresa tra i redditi,
pignorabili solo entro certi limiti, di cui é fetta parola all'art. 93 LEF.
Poco importa al riguardo che questa rendita sia garantite da un deposito di
capitali.
Art. 93 LEF.


Seite: 59
Tatbestand (gekürzt):
Dem Schuldner Spring-Hirt wurde von seiner vor Kurzem verstorbenen Ehefrau
eine Monatsrente von 400 Fr. ausgesetzt. Am 3. März 1930 pfändete das
Betreibungsamt Biel zu Gunsten des Rekurrenten Stämpfli und eines weiteren
Gläubigers einen Teilbetrag von 180 Fr. Der Rekurrent verlangte hierauf auf
dem Beschwerdeweg, dass die ganze Rente, eventuell ein 180 Fr. übersteigender
Betrag gepfändet werde.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat den Standpunkt des Rekurrenten, die
in Frage stehende Rente falle nicht unter das in Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG aufgeführte
Einkommen, verworfen und die Akten der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde zur
Festsetzung des Existenzminimums überwiesen. Der vom Beschwerdeführer hiegegen
erklärte Rekurs wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Mit Recht hat die Vorinstanz auf die in Frage stehende Leibrente Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG
zur Anwendung gebracht. Allerdings sind Leibrenten dieser Art nicht
ausdrücklich in Art. 93 aufgeführt. Die in dieser Bestimmung erwähnten
Einkommenskategorien dürfen jedoch nicht ausschliesslich nach juristischen
Gesichtspunkten ausgelegt werden, vielmehr sind auch wirtschaftliche
Erwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 24 I 747). Die Feststellung der
Vorinstanz, dass die Rente im vorliegenden Fall durch Hinterlegung eines
Kapitals von 100000 Fr. sichergestellt sei, ist tatsächlicher Natur und -
übrigens mit Recht - nicht als aktenwidrig bezeichnet worden; sie ist daher
für das Bundesgericht verbindlich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich
ohne weiteres, diese Rente wie eine Nutzniessung an einem der Verfügungsgewalt
des Schuldners entzogenen Kapital zu behandeln; denn wirtschaftlich besteht
zwischen diesen beiden Fällen kein Unterschied. Aber auch wenn diese
Sicherstellung

Seite: 60
nicht vorhanden wäre, müsste der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden.
Zwar wäre dann nicht mehr die Analogie mit der Nutzniessung vorhanden, doch
müsste die Rente dann ohne weiteres derjenigen einer Versicherungskasse
gleichgestellt werden. Es wäre sachlich durch nichts gerechtfertigt und
widerspräche zweifellos dem Sinn des Gesetzes, wenn der Kreis der
Rentenschuldner entsprechend dem Wortlaut des Artikels unter Ausschluss von
Privatpersonen auf Versicherungskassen eingeschränkt würde. Das Gesetz macht
keinen Unterschied, ob die Rente vom betriebenen Schuldner aus eigenen Mitteln
erworben wurde oder nicht; es fallen daher auch solche von Versicherungskassen
geschuldete Renten darunter, welche von einem Dritten dem Schuldner ohne
Entgelt bestellt wurden. Wenn es nun dieser Dritte vorzieht, statt bei einer
Versicherungskasse den Rentenanspruch für den Bedachten zu kaufen, die
Rentenverpflichtung sich selbst oder seinen Erben aufzuerlegen, so kann das
jedenfalls gegenüber den Gläubigern des Bedachten keinen Unterschied
ausmachen. Wirtschaftlich sind auch diese beiden Fälle gleich zu beurteilen
und haben daher auch gleichen Anspruch auf Unterstellung unter Art. 93, ohne
dass dabei von einer ausdehnenden Auslegung dieser Ausnahmebestimmung
gesprochen werden könnte.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 III 58
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 04. April 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 III 58
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Auch eine von einer Privatperson geschuldete Rente kann unter die gemäss Art. 93 SchKG nur...


Gesetzesregister
SchKG: 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
24-I-744 • 56-III-58
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • vorinstanz • frage • bundesgericht • privatperson • sicherstellung • berechnung • erbe • existenzminimum • analogie • beschränkte pfändbarkeit • schuldbetreibungs- und konkursrecht • biel • hirt • betreibungsamt • kreis • ganze rente