S. 196 / Nr. 49 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 196

49. Entscheid vom 1. November 1930 i. S. Kissling.


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Regeste:
Kompetenzanspruch, Art. 92 Ziff. 2 SchKG.
1. Eine Wanduhr ist auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner zwar daneben noch
eine Taschenuhr besitzt, für die Familie in seiner Abwesenheit aber keine
andere als die Wanduhr zur Verfügung steht (Erw. 1).
2. Die Beschaffung eines Ersatzstückes durch den Gläubiger ist nur dann
zuzulassen, wenn der Wert des Gegenstandes zum Werte einfacher Gegenstände
derselben Art in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, was bei einer
auf 40 Fr. geschätzten Wanduhr nicht gesagt werden kann (Erw. 2).
Biens insaisissables, Art. 92 ch. 2 LP.
1. Le fait que le débiteur possède une montre n'exclut pas l'insaisissabilité
de sa pendule s'il est constant qu'en son absence, sa famille n'a pas d'autre
montre à sa disposition (consid. 1).
2. L'offre du créancier de remplacer la chose à saisir par une autre ayant la
même destination ne peut être admise que lorsqu'il y a une disproportion
évidente entre la valeur de cette chose et celle d'une autre de même genre,
mais plus simple. Tel ne saurait être le cas lorsque l'objet à saisir est une
pendule d'une valeur de 40 francs (consid. 2).
Beni non pignorabili, art. 92 cif. 2 LEF.
1. Il fatto che il debitore possiede un orologio tascabile non esclude che il
suo orologio a pendolo non sia pignorabile se consti che in sua assenza la
famiglia non dispone d'altri orologi (consid. 1).
2. L'offerta del creditore di sostituire l'oggetto da pignorare con altro di
minor valore può essere ammessa solo quando esiste una sproporzione evidente
tra il valore dell'oggetto da pignorare e quello di un altro, semplice, dello
stesso genere. Ciò non è il caso quando l'oggetto da pignorare è un orologio a
pendolo stimato 40 fr. (consid. 2).

A. - Auf Begehren von Frau M. Kissling, Belp, wurde bei Hans Stähli,
Velohandlung, Belp, über eine Anzahl Gegenstände, worunter einen Regulator,
ein Retentionsverzeichnis aufgenommen.
Der Schuldner erhob Beschwerde, indem er den Regulator und zwei andere
Gegenstände als Kompetenzstücke ansprach. In seiner Vernehmlassung berief sich
das

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Betreibungsamt bezüglich des Regulators darauf, dass der Schuldner eine
Taschenuhr besitze.
B. - Durch Entscheid vom 6. Oktober 1930 schied die kantonale Aufsichtsbehörde
den Regulator aus dem Retentionsverzeichnis aus mit der Begründung, der
Schuldner habe Anspruch darauf, dass ihm neben einer Taschenuhr auch eine
Hausuhr überlassen werde.
C. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin rechtzeitig an das
Bundesgericht. Sie beantragt, der Regulator sei im Retentionsverzeichnis zu
belassen und verweist wie das Betreibungsamt auf die Taschenuhr des
Schuldners, an der sich auch dessen Ehefrau orientieren könne, da er sein
Atelier zu Hause eingerichtet habe; jedenfalls genüge es, wenn ihm statt des
Regulators, der auf 40 Fr. geschätzt sei und vielleicht das Doppelte gekostet
habe, eine einfache Weckeruhr überlassen werde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Das Bundesgericht hat in einem frühern Entscheide erklärt, dass dem
Schuldner seine Wanduhr zum mindesten immer dann belassen werden müsse, wenn
er keine Taschenuhr besitze (BGE 40 III 373 Erw. 3). Nicht ausgesprochen wurde
dabei, wie es sich verhalte, wenn er tatsächlich über eine Taschenuhr verfüge.
Letzterer Fall liegt hier vor. Er wäre ohne weiteres im Sinne der Abweisung
des am Regulator geltend gemachten Kompetenzanspruches zu entscheiden, wenn es
sich um einen alleinstehenden Schuldner handelte. Das trifft jedoch nicht zu.
Der Schuldner hat nach dem Bericht des Betreibungsamtes eine Ehefrau und drei
Kinder, von welchen das älteste neun und das zweite acht Jahre alt ist. Weder
die Rekurrentin noch das Betreibungsamt behaupten, es stehe der Familie ausser
der Taschenuhr des Schuldners und dem Regulator noch eine dritte Uhr zur
Verfügung. Dass aber auch eine Hausfrau und schulpflichtige Kinder täglich in
die Lage kommen, die Zeit feststellen zu müssen,

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ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuldners notwendig auf die
Wanduhr angewiesen. Damit steht deren Kompetenzqualität fest.
2. - Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des Regulators unter der
Bedingung aufrechtzuerhalten ist, dass die Rekurrentin dem Schuldner innert
bestimmter Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber auch das
kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von Ersatzstücken durch den Gläubiger
ist nicht zu dem Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners in
jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden könne. Die Massnahme hat
vielmehr Ausnahmecharakter und soll lediglich den Zugriff auch auf solche
Gegenstände ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus
irgend einem andern Grunde in einem öffentlichen Missverhältnis steht zum Wert
einfacher, dem Kompetenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls
genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen Missverhältnis kann
bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wanduhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine
Weckeruhr ohne Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist demnach
die Auswechslung abzulehnen.
Demgemäss erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 56 III 196
Date : 01 janvier 1930
Publié : 01 novembre 1930
Source : Tribunal fédéral
Statut : 56 III 196
Domaine : ATF - Droit des poursuites et de la faillite
Objet : Kompetenzanspruch, Art. 92 Ziff. 2 SchKG.1. Eine Wanduhr ist auch dann unpfändbar, wenn der...


Répertoire des lois
LP: 92
Répertoire ATF
40-III-371 • 56-III-196
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
abeille • assigné • comportement • condition • doute • droit des poursuites et faillites • débiteur • décision • délai • emploi • famille • femme au foyer • maïs • minorité • montre • motivation de la décision • office des poursuites • tribunal fédéral • valeur