S. 196 / Nr. 49 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 196

49. Entscheid vom 1. November 1930 i. S. Kissling.


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Regeste:
Kompetenzanspruch, Art. 92 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG.
1. Eine Wanduhr ist auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner zwar daneben noch
eine Taschenuhr besitzt, für die Familie in seiner Abwesenheit aber keine
andere als die Wanduhr zur Verfügung steht (Erw. 1).
2. Die Beschaffung eines Ersatzstückes durch den Gläubiger ist nur dann
zuzulassen, wenn der Wert des Gegenstandes zum Werte einfacher Gegenstände
derselben Art in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, was bei einer
auf 40 Fr. geschätzten Wanduhr nicht gesagt werden kann (Erw. 2).
Biens insaisissables, Art. 92 ch. 2 LP.
1. Le fait que le débiteur possède une montre n'exclut pas l'insaisissabilité
de sa pendule s'il est constant qu'en son absence, sa famille n'a pas d'autre
montre à sa disposition (consid. 1).
2. L'offre du créancier de remplacer la chose à saisir par une autre ayant la
même destination ne peut être admise que lorsqu'il y a une disproportion
évidente entre la valeur de cette chose et celle d'une autre de même genre,
mais plus simple. Tel ne saurait être le cas lorsque l'objet à saisir est une
pendule d'une valeur de 40 francs (consid. 2).
Beni non pignorabili, art. 92 cif. 2 LEF.
1. Il fatto che il debitore possiede un orologio tascabile non esclude che il
suo orologio a pendolo non sia pignorabile se consti che in sua assenza la
famiglia non dispone d'altri orologi (consid. 1).
2. L'offerta del creditore di sostituire l'oggetto da pignorare con altro di
minor valore può essere ammessa solo quando esiste una sproporzione evidente
tra il valore dell'oggetto da pignorare e quello di un altro, semplice, dello
stesso genere. Ciò non è il caso quando l'oggetto da pignorare è un orologio a
pendolo stimato 40 fr. (consid. 2).

A. - Auf Begehren von Frau M. Kissling, Belp, wurde bei Hans Stähli,
Velohandlung, Belp, über eine Anzahl Gegenstände, worunter einen Regulator,
ein Retentionsverzeichnis aufgenommen.
Der Schuldner erhob Beschwerde, indem er den Regulator und zwei andere
Gegenstände als Kompetenzstücke ansprach. In seiner Vernehmlassung berief sich
das

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Betreibungsamt bezüglich des Regulators darauf, dass der Schuldner eine
Taschenuhr besitze.
B. - Durch Entscheid vom 6. Oktober 1930 schied die kantonale Aufsichtsbehörde
den Regulator aus dem Retentionsverzeichnis aus mit der Begründung, der
Schuldner habe Anspruch darauf, dass ihm neben einer Taschenuhr auch eine
Hausuhr überlassen werde.
C. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin rechtzeitig an das
Bundesgericht. Sie beantragt, der Regulator sei im Retentionsverzeichnis zu
belassen und verweist wie das Betreibungsamt auf die Taschenuhr des
Schuldners, an der sich auch dessen Ehefrau orientieren könne, da er sein
Atelier zu Hause eingerichtet habe; jedenfalls genüge es, wenn ihm statt des
Regulators, der auf 40 Fr. geschätzt sei und vielleicht das Doppelte gekostet
habe, eine einfache Weckeruhr überlassen werde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Das Bundesgericht hat in einem frühern Entscheide erklärt, dass dem
Schuldner seine Wanduhr zum mindesten immer dann belassen werden müsse, wenn
er keine Taschenuhr besitze (BGE 40 III 373 Erw. 3). Nicht ausgesprochen wurde
dabei, wie es sich verhalte, wenn er tatsächlich über eine Taschenuhr verfüge.
Letzterer Fall liegt hier vor. Er wäre ohne weiteres im Sinne der Abweisung
des am Regulator geltend gemachten Kompetenzanspruches zu entscheiden, wenn es
sich um einen alleinstehenden Schuldner handelte. Das trifft jedoch nicht zu.
Der Schuldner hat nach dem Bericht des Betreibungsamtes eine Ehefrau und drei
Kinder, von welchen das älteste neun und das zweite acht Jahre alt ist. Weder
die Rekurrentin noch das Betreibungsamt behaupten, es stehe der Familie ausser
der Taschenuhr des Schuldners und dem Regulator noch eine dritte Uhr zur
Verfügung. Dass aber auch eine Hausfrau und schulpflichtige Kinder täglich in
die Lage kommen, die Zeit feststellen zu müssen,

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ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuldners notwendig auf die
Wanduhr angewiesen. Damit steht deren Kompetenzqualität fest.
2. - Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des Regulators unter der
Bedingung aufrechtzuerhalten ist, dass die Rekurrentin dem Schuldner innert
bestimmter Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber auch das
kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von Ersatzstücken durch den Gläubiger
ist nicht zu dem Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners in
jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden könne. Die Massnahme hat
vielmehr Ausnahmecharakter und soll lediglich den Zugriff auch auf solche
Gegenstände ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus
irgend einem andern Grunde in einem öffentlichen Missverhältnis steht zum Wert
einfacher, dem Kompetenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls
genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen Missverhältnis kann
bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wanduhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine
Weckeruhr ohne Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist demnach
die Auswechslung abzulehnen.
Demgemäss erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 56 III 196
Date : 01. Januar 1930
Published : 01. November 1930
Source : Bundesgericht
Status : 56 III 196
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Kompetenzanspruch, Art. 92 Ziff. 2 SchKG.1. Eine Wanduhr ist auch dann unpfändbar, wenn der...


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SchKG: 92
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