S. 151 / Nr. 39 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 151

39. Entscheid vom 17. September 1930 i. S. Keller.

Regeste:
Fortsetzung der Betreibung auf Grund richterlichen Urteiles (Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
, 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
-84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
,
153 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
und 186
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 186 - Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.
SchKG).
Wird eine Betreibung, in der Rechtsvorschlag erhoben worden ist, auf Grund
eines richterlichen Urteiles fortgesetzt, so sind die Fortsetzungshandlungen
durch die Nichtaufhebung des Urteils resolutivbedingt in dem Sinne, dass der
Schuldner auch ihre Annullierung verlangen kann, wenn das Urteil aufgehoben
wird.
Continuation de la poursuite après jugement (Art. 79, 80 à 84, 163 al. 4 et
186 LP).
Lorsqu'une poursuite, qui a fait l'objet d'une opposition, est continuée sur
la base d'un jugement, les actes de poursuite subséquents sont soumis à une
condition resolutoire, en ce sens que le débiteur peut demander leur
annulation quand il a obtenu celle du jugement.

Seite: 152
Continuazione dell'esecuzione in seguito e sentenza (art. 79, 80-84, 153 cp. 4
e 186 LEF).
Allorchè un'esecuzione, in cui fu fatta opposizione, è continuata in forza
d'una sentenza giudiziale, gli atti d'esecuzione soggiacciono ad una
condizione risolutiva nel senso che il debitore può chiederne l'annullamento
quando ha ottenuto quello della sentenza.

A. - In der Betreibung des Lebensmittelvereins Zürich gegen die Rekurrentin
für eine Forderung von 2349 Fr. 67 Cts. erhob die Rekurrentin gegen den
Zahlungsbefehl vom 19. Februar 1929 Rechtsvorschlag. Darauf klagte der
Lebensmittelverein die Forderung ein und erhielt dieselbe vom Bezirksgericht
und vom Obergericht zugesprochen. Auf Grund des obergerichtlichen Urteils vom
6. November 1929 verlangte der Gläubiger am 18. Dezember Fortsetzung der
Betreibung. Diese führte, da kein pfändbares Vermögen vorhanden war, zur
Ausstellung der (vom 6. Januar 1930 datierten) Pfändungsurkunde als
Verlustschein für die ganze Forderung.
B. - Gegen das obergerichtliche Urteil hatte die Rekurrentin inzwischen, am
20. Dezember 1929, Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Das Kassationsgericht
hiess die Beschwerde durch Urteil vom 11. Februar 1930 gut und wies den
Forderungsstreit zu neuer Behandlung an das Bezirksgericht zurück.
Vom Urteil des Kassationsgerichtes gab die Rekurrentin dem Betreibungsamt am
22. Februar Kenntnis und verlangte, dass die Pfändung vollständig aufgehoben
werde. Das Betreibungsamt forderte den Gläubiger auf, den Verlustschein
zurückzugeben. Dieser verweigerte die Rückgabe, was das Betreibungsamt der
Rekurrentin am 28. Februar mitteilte mit der Bemerkung, dass keine Mittel zur
Verfügung stehen, ihr Begehren durchzusetzen und dass der Verlustschein
deshalb in Kraft bleibe.
C. - Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, die seit dem 5.
November 1929 gegen sie vorgenommenen Betreibungshandlungen seien aufzuheben
und der Verlustschein sei, eventuell zwangsweise, einzuziehen.

Seite: 153
Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die obere
Instanz ging in ihrem Entscheid vom 21 Juli 1930 davon aus, dass die
Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gehabt habe und die
Betreibung auf Grund des obergerichtlichen Urteils deshalb habe gültig
fortgesetzt werden können; daraus folge auch, dass die nachträgliche Aufhebung
des obergerichtlichen Urteils diese Betreibungshandlungen nicht berühre.
D. - Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem Rekurse wiederholt die
Schuldnerin das vor den Vorinstanzen gestellte Begehren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Durch den Rechtsvorschlag wird die Betreibung gehemmt. Sie kann nur auf Grund
eines richterlichen Urteils wieder fortgesetzt werden, durch das entweder
Rechtsöffnung erteilt (Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
-84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
und 153 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG) oder die in Betreibung
gesetzte Forderung anerkannt ist (Art. 79, 153 Abs. 4 und 186). Haben sich die
Fortsetzungshandlungen auf ein solches Urteil zu stützen, so können sie aber
auch nur insoweit rechtsbeständig sein, als es das Urteil selber ist. Ist
gegen das Urteil ein Rechtsmittel gegeben, so sind diese Betreibungshandlungen
durch die Nichtaufhebung des Urteils resolutiv bedingt in dem Sinne, dass der
Schuldner, wenn das Urteil aufgehoben ist, auch ihre Annullierung verlangen
kann. Das steht bei ordentlichen Rechtsmitteln, d. h. solchen mit
Suspensiveffekt, ausser Frage. In diesen Fällen können auf Grund des
erstinstanzlichen Urteils ohnehin höchstens vorsorgliche Massnahmen -
provisorische Pfändung, resp. Aufnahme des Güterverzeichnisses - durchgeführt
werden. Warum die Fortsetzungshandlungen aber aufrechterhalten bleiben
müssten, wenn das Urteil auf ein ausserordentliches statt auf ein ordentliches
Rechtsmittel hin aufgehoben wurde, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht einzusehen.

Seite: 154
Die Voraussetzung, auf welcher sie beruhen, ist hier wie dort dahingefallen.
Eine Einschränkung ergibt sich dabei aus der Sache selbst: die Aufhebung der
betreffenden Betreibungshandlungen kann nur verlangt werden, insoweit dieselbe
noch möglich ist.
Auf Grund dieser Erwägungen muss das vorliegende Aufhebungsbegehren als
begründet erklärt werden. Das obergerichtliche Urteil, auf welches sich die
Fortsetzung der Betreibung stützte, ist durch das Kassationsgericht annulliert
worden, und da die Fortsetzung lediglich zur Ausstellung eines Verlustscheins
geführt hat, kann sie tatsächlich rückgängig gemacht werden. Demgemäss ist der
Gläubiger auch zur Herausgabe des Verlustscheins anzuhalten. Zwar verliert der
Verlustschein, anders als das Betreibungsamt angenommen hat, schon durch die
Aufhebungsverfügung jede Rechtswirkung. Zur vollständigen Annullierung des
Pfändungsverfahrens gehört aber, schon um Missbräuchen vorzubeugen, auch die
Rückgabe der Verlustscheinsurkunde. Die Rückgabe kann auf Grund dieses
Entscheides mit den Mitteln erzwungen werden, die zur Vollstreckung
gerichtlicher Urteile zur Verfügung stehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Pfändungsverfahren aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 III 151
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 17. September 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 III 151
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Fortsetzung der Betreibung auf Grund richterlichen Urteiles (Art. 79, 80–84, 153 Abs. 4 und 186...


Gesetzesregister
SchKG: 79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
84 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
153 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
186
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 186 - Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.
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56-III-151
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