S. 24 / Nr. 6 Obligationenrecht (d)

BGE 56 II 24

6. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Januar 1930 i. S.
Haco-Gesellschaft A.-G., Bern gegen Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln A.-G.

Regeste:
Unlauterer Wettbewerb.
Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR. Herabwürdigung der Produkte
einer Konkurrenzfirma (Suppenwürze etc.) durch unwahre Angaben, durch
Hervorhebung einer Eigenart (im Geschmack), welche die eigenen Produkte eben
falls aufweisen (Erw. 1 und 2).
Förderung der Verwechslungsgefahr (durch Bekanntgabe, dass in den
Würzeflaschen der Konkurrenz auch die eigene Würze nachgefüllt werden dürfe.)
(Erw. 3 und 4.)
Haftung des Geschäftsherrn, wenn die unlauteren Handlungen von seinen
Hülfspersonen begangen worden sind (Erw. 6).

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Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung, Unterlassung der
unlauteren Handlungen, der Publikation des Urteiles (Erw. 7).

Aus dem Tatbestand:
Die klägerische Firma «Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln», welche am 31.
Dezember 1912 als A.-G. mit Sitz in Kempttal gegründet und im Handelsregister
eingetragen wurde, betreibt an dem genannten Orte eine Fabrik zur Herstellung
von Suppenwürze, Bouillonwürfeln und dergleichen.
Die Beklagte, «Haco-Gesellschaft A.-G. Bern» in Gümligen, ist eine am 6. Juli
1923 gegründete Aktiengesellschaft, deren Geschäftszweck in der Fabrikation
und in dem direkten oder indirekten Vertrieb von Heil- und Nährpräparaten,
sowie von Nahrungsmitteln aller Art besteht. Im August 1923 kaufte sie das
Fabrikinventar der Firma Karl Hefermehl-Jaggi, Nahrungsmittelfabrik in Bern,
der Nachfolgerin der im Jahre 1918 gegründeten Firma Texton-Fabrik A.-G. in
Gümligen. Damit bezweckte sie die Fortsetzung der einige Jahre vorher von der
Texton-Fabrik begonnenen Herstellung von Suppenwürze, Bouillonwürfeln,
Suppenwürfeln und Mehlen, sowie deren Vertrieb unter der Bezeichnung Tex-Ton.
Die Beklagte übte ihre Werbetätigkeit, abgesehen von Reklamen in Zeitungen,
Zeitschriften usw., in der Weise aus, dass sie für bestimmte Gebiete Reisende
anstellte, welche regelmässig die Kunden - meistens Spezereihändler,
Konsumgenossenschaften und Gastwirte - zu besuchen hatten. Sodann liess sie
durch ihre Vertreter öffentliche Propaganda-Vorträge, die in Wirtschaften
stattfanden, halten, wobei oft Kostproben von Texton-Produkten verabreicht
wurden. Ferner liess sie auch durch ihre Vertreter oder durch Kochfrauen, die
entweder von ihr selbst oder von ihren Vertretern im Taglohn angestellt
wurden, Texton-Produkte in den Spezereigeschäften zubereiten und dem Publikum
verabreichen. Bei diesen Veranstaltungen, sowie auch bei andern Gelegenheiten,

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nahmen die Vertreter der Beklagten bezw. die genannten Kochfrauen des öftern -
sei es aus eigener Veranlassung, sei es auf Grund von im Publikum gefallenen
Bemerkungen - die Gelegenheit wahr, die Texton-Produkte mit den Produkten von
Konkurrenzfirmen zu vergleichen und die letztern hiebei herabzumindern. Dies
geschah auch mit den Produkten der Klägerin, wobei der Angriff bald unter
ausdrücklicher Bezeichnung der klägerischen Firma, bald ohne die Nennung eines
Namens, aber in einer Weise erfolgte, dass die Anwesenden nicht im Zweifel
darüber sein konnten, gegen wen die Kritik sich richtete. So wurde von einer
Reihe von Vertretern die Behauptung aufgestellt, die Maggi-Produkte hätten
einen unnatürlichen Fabrikgeschmack, einen unangenehmen Neben- oder
Beigeschmack sie «mäggelen» («mätschelen»), was für die Texton-Produkte nicht
zutreffe. Ein Vertreter sprach sogar von einem übelriechenden Geschmack, Maggi
stinke geradezu. Sodann wurde behauptet, die Maggi-Produkte hätten einen
scharfen, aufdringlichen oder ätzenden Geschmack, sie enthielten viel
Salpeter, Konservierungssäure, sie bestünden hauptsächlich aus Salz, sie seien
stark gepfeffert und kratzen deshalb im Hals, erzeugen Hustenreiz, die seien
schon von Aerzten verboten worden, sie greifen den Magen an. Ferner wurde
erklärt, die Klägerin sei ein deutsches Unternehmen, eine Schwaben-Firma, mit
deutschem Gelde finanziert, eine internationale «Trutzgesellschaft», ein
Judengeschäft, die Pflanzungen der Klägerin seien Schwindel, sie existierten
nur in der Einbildung, sie seien vielfach nur Reklame. Bei den Maggi-Produkten
könne man nie sagen, wie alt sie seien, man wisse nie, ob man frische Ware
erhalte, da sie nicht mit dem Datum bezeichnet werden. Texton sei schwerer und
rentabler, es enthalte weniger Papier als die Produkte der Maggi, da die
Texton-Fabrik eben eine Suppenfabrik und nicht eine Papierfabrik sei; in
Burgdorf führe selten mehr ein Laden Maggi-Suppe.
Die Klägerin gibt die Suppenwürze an ihre

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Wiederverkäufer (Spezereihändler) in kleinen Originalfläschchen oder in
grossen Flaschen ab, zu welchen sie zur Weitergabe an die Kunden kleine
Abfüllfläschchen von spezifischer Form, mit der Maggi-Etikette versehen
liefert. Dadurch wird es der Klägerin möglich, den Konsumenten die Würze zu
möglichst billigen Preisen zur Verfügung zu stellen, da auf diese Weise die
Kunden das in ihr Eigentum übergegangene Fläschchen jedesmal zum Nachfüllen
bringen können und deshalb nicht immer ein neues Fläschchen zu bezahlen
brauchen. Die Beklagte wendet das gleiche Verkaufssystem an. Die Klägerin hat
nun von jeher die Auffassung vertreten, dass es den Händlern verboten sei, in
ein Maggi-Fläschchen eine fremde Würze nachzufüllen. Sie bringt daher am Hals
ihrer Fläschchen eine Etikette an mit der Aufschrift: «Gesetzlich darf in
dieser Flasche nur Maggi-Würze feilgehalten werden» bezw. «In diese Fläschchen
darf der Händler nur Maggi-Würze nachfüllen.» Auch teilte sie dies ihren
Kunden durch ein im März 1926 erlassenes Kreisschreiben mit. Umgekehrt
verbreitete die Beklagte, die (wie auch schon früher Fabrikant Hefermehl) von
jeher die Nachfüllung von Würzen anderer Herkunft in Maggi-Fläschchen als
zulässig erachtete, bei ihrer Kundschaft ein Zirkular folgenden Inhaltes: «Da
bezüglich Nachfüllen von Würzeflaschen vielfach Unklarheit herrscht, geben wir
die gesetzlichen Unterlagen wieder, wie sie sich aus der Stellungnahme des
hohen Bundesrates anlässlich der Revision der eidg. Lebensmittelverordnung
ergeben. Gemäss der eidg. Lebensmittelverordnung vom 23. Februar 1926 ist
gesetzlich erlaubt: den Kunden Texton-Würze in irgendeine vom Kunden
mitgebrachte Flasche nachzufüllen, wenn der Kunde damit einverstanden ist,
resp. es wünscht. Trotzdem das Nachfüllen von Texton-Würze in irgendeine
fremde, dem Kunden gehörende Würzeflasche mit Einverständnis des Kunden
durchaus zulässig ist, sollte wenn möglich Texton-Würze in Texton-Flaschen
nachgefüllt werden und zwar sowohl zur

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Vermeidung von Irrtümern wie auch, damit der Konsument sich bewusst wird, dass
Texton-Würze ein vorzügliches Qualitätsprodukt mit reinstem Bouillongeschmack
ist». Ferner liess die Beklagte einen kleinen Texturstreifen drucken mit der
Aufschrift: «Es ist gesetzlich erlaubt, dem Kunden Texton-Würze in irgendein
vom Kunden mitgebrachtes Fläschchen nachzufüllen, wenn der Kunde damit
einverstanden ist, resp. es wünscht. Trotzdem sollte, wenn irgend möglich,
Texton-Würze mit dem reinen Bouillongeschmack nur in Texton-Fläschchen
nachgefüllt werden.» Diese Texturstreifen wurden auf die den Kunden
geschickten Preistabellen aufgeklebt. Im gleichen Sinne äusserten sich auch
die Vertreter der Beklagten den Kunden gegenüber anlässlich ihrer
Geschäftsreisen, Kostproben und Vorträge, wobei es sogar vorkam, dass diese
die Spezereihändler veranlassten bezw. zu veranlassen suchten, auch ohne
Wissen und Willen der Kunden Texton-Würze in Maggi-Fläschchen abzufüllen und
zu verabreichen. Ferner kam es vor, dass Vertreter der Beklagten die
Spezereihändler zu überreden versuchten, in gleicher Weise auch beim Verkauf
der Suppen-Stangen und Bouillon-Würfel vorzugehen, d. h. den Kunden, die
Maggi-Produkte verlangten, Texton-Produkte zu verabreichen. Ein Vertreter
erklärte hiebei, man könne von den Texton-Produkten einfach die Umhüllung
entfernen, dann merke niemand, ob es ein Texton- oder ein Maggi-Produkt sei.
Auf Klage der Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln A.-G. hin erkannte das
Handelsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Dezember 1928:
«1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Haco-Gesellschaft A.-G., in
Bern durch die nachfolgenden Äusserungen ihrer Organe und Vertreter des
unlauteren Wettbewerbes gegenüber der Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln in
Kempttal schuldig gemacht hat:
a) Maggi habe Fabrikgeschmack, einen Beigeschmack

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oder unangenehmen, durchdringenden Nebengeschmack, es mäggele, und andere
derartige Ausdrücke. Maggi bestehe zur Hauptsache aus Salz, Papier, es
enthalte Pfeffer und Salpeter, Konservierungssäuren, chem. Salze, es sei nicht
bekömmlich, sei schwachen Magen nicht zuträglich, sei gesundheitsschädlich und
dergl.
b) Die eigenen Pflanzungen der Firma Maggi seien Schwindel, nur Reklame und
dergl.
c) Maggi sei eine deutsche, eine ausländische Firma, sei nicht schweizerisch,
eine internationale Firma, sei ein Judengeschäft.
d) In Burgdorf führe selten mehr ein Laden Maggi.
e) Durch Äusserungen, die die Wiederverkäufer in den Glauben zu versetzen
geeignet waren, Maggi lasse bei den Kunden alte Waren liegen.
f) Durch fortgesetzte Nennung der Firma Maggi und Hinweis auf deren Produkte
anlässlich der Reklame und Propaganda für Texton im Sinne der Motive.
9) Durch die zu Zwecken des Wettbewerbes planmässig erfolgte Ankündigung, es
sei gesetzlich erlaubt, Textonwürze in irgendein vom Kunden mitgebrachtes
Fläschchen nachzufüllen, wenn der Kunde damit einverstanden sei, und dergl.
Äusserungen;
h) Durch die durch die Haco-Vertreter erfolgten Anstiftungen von
Wiederverkäufern, Texton-Produkte als Maggi-Produkte abzugeben.
2. Der Beklagten Haco-Gesellschaft A.-G. werden Äusserungen der in Ziffer 1
erwähnten Art untersagt, unter Androhung der in Art. 403
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 403 Koordinationsbestimmungen - Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.
ZPO genannten Folgen
im Wiederholungsfalle, nämlich Busse bis 5000 Fr., womit Gefängnis bis zu 60
Tagen oder Korrektionshaus verbunden werden kann.
3. Die Klägerin wird ermächtigt, Ziff. 1 dieses Urteilsdispositivs auf Kosten
der Beklagten Haco einmal in der Schweiz. Spezereihändlerzeitung zu
veröffentlichen.
4. Soweit weitergehend, werden die klägerischen Rechtsbegehren gegenüber der
Haco abgewiesen.

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Hiegegen hat die Beklagte am 3. Oktober 1929 die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, indem sie die Abweisung der Klage im vollen Umfange beantragte.
Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1.- Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass, wie das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zu der in Frankreich
herrschenden Doktrin und Praxis - entschieden hat (vgl. BGE 21 S. 1188 f.; 43
II S. 51 ff.; 55 II S. 181 f.), eine Anpreisung, die sich im Rahmen einer
objektiven Vergleichung der Eigenschaften des eigenen Produktes mit denjenigen
von Erzeugnissen von Konkurrenzunternehmen bewegt, die Grenzen der erlaubten
geschäftlichen Propaganda nicht überschreitet, sofern der Vergleich auf
richtigen Angaben fusst, auch wenn im übrigen die Vorzüge des eigenen
Erzeugnisses in möglichst helles Licht gerückt werden. Dagegen hält eine
Anpreisung, die augenscheinlich auf eine Herabsetzung, eine Anschwärzung der
Konkurrenz hinausläuft, vor dem Gesetze nicht Stand, zumal dann nicht, wenn
dies durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über das Konkurrenzunternehmen,
bezw. dessen Produkte geschieht. Die Vorinstanz hat nun festgestellt, und es
ist dies von der Beklagten in ihrem Rundschreiben vom März 1926 im
wesentlichen auch ausdrücklich anerkannt worden, dass die Behauptungen unwahr
seien, wonach die Produkte der Klägerin zur Hauptsache aus Salz oder Papier
bestünden, Pfeffer, Salpeter, Konservierungssäuren und chemische Salze
enthielten, nicht bekömmlich, gesundheitsschädlich und schwachen Magen nicht
zuträglich seien, dass die klägerische Firma nicht wirklich eigene Pflanzungen
besitze, dass diese ein deutsches Unternehmen bezw. eine ausländische -, eine
internationale Firma, ein Judengeschäft sei, dass in Burgdorf selten mehr ein
Laden Maggi-Produkte führe, und dass die Klägerin bei den Kunden alte Ware
habe liegen lassen. Da alle diese Behauptungen

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geeignet waren, das Ansehen der Klägerin herabzusetzen und sie dadurch in
ihrer Geschäftskundschaft zu beeinträchtigen, ist der Tatbestand des
unlauteren Wettbewerbes gemäss Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR bezüglich dieser Bezichtigungen ohne
weiteres erstellt.
2.- Dies trifft aber auch mit Bezug auf die von den Vertretern der Beklagten
den Maggi-Produkten vorgeworfenen Geschmacksmängel zu. Zwar hat die Vorinstanz
festgestellt, dass die Maggi-Produkte, insbesondere die Suppen, einen ihnen
eigenen Geschmack besitzen, wobei sich nicht feststellen lasse, ob dieser mit
der Art der Fabrikation, speziell mit der Art des Abbaus der Eiweissstoffe,
zusammenhange, oder durch die verwendeten Gewürze bedingt sei. Dasselbe trifft
aber nach der Feststellung der Vorinstanz auch für die Texton-Produkte zu, wie
es eben in der Nahrungsmittelfabrikation bis heute überhaupt noch nicht
gelungen ist, ein der natürlichen Fleisch- bezw. Kraftbrühe (Bouillon) dem
Geschmacke nach völlig gleichartiges Ersatzmittel gewerbsmässig herzustellen.
Bei dieser Sachlage muss es aber ebenfalls als eine unerlaubte
Beeinträchtigung der Klägerin erachtet werden, wenn die Vertreter der
Beklagten die Tatsache, dass den Produkten der Klägerin eine geschmackliche
Eigenart zukommt, als einen diesen anhaftenden speziellen Mangel hervorzuheben
und in ihrem Konkurrenzkampfe verwenden zu dürfen glaubten; zumal wenn sie
hiebei Ausdrücke gebrauchten, die geeignet waren, die klägerischen Produkte
als verdorben erscheinen zu lassen, wie: die Maggi-Produkte hätten einen
übelriechenden, scharfen, ätzenden Geschmack, sie stinken oder «mäggelen». Es
soll allerdings - wie der Vertreter der Klägerin in der Berufungsverhandlung
ausgeführt hat - der letztgenannte Ausdruck als «mätschelen» ausgesprochen
worden sein, so dass es sich hier um eine von dem Wort Maggi abgeleitete
Wortbildung zu handeln scheint, und nicht um die in der deutschschweizerischen
Mundart für faulig riechen verwendete Bezeichnung «mäggele» (vgl.
Schweizerisches

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Idiotikon Bd. 4 S. 119). Allein gerade diese klangliche Ähnlichkeit der beiden
Ausdrücke, die geeignet war, beim kaufenden Publikum eine Begriffsverwirrung
zu schaffen, hätte geboten, von der Prägung und Verwendung einer solchen
Bezeichnung abzusehen, ganz abgesehen davon, dass es sich hiebei um eine
Wortbildung handelte, die an sich schon deutlich auf eine Geringschätzung und
Herabwürdigung der klägerischen Produkte abzielte, und dass zudem, wie bereits
bemerkt, die besondere Hervorhebung der geschmacklichen Eigenart der
Maggi-Produkte unter den obwaltenden Umständen ohnehin nicht zulässig war. Ob,
wie die Beklagte behauptet, der Ausdruck «mätschele» oder «mäggele» schon vor
dessen Verbreitung durch die beklagtischen Vertreter da und dort im Publikum
bekannt war und verwendet worden ist, spielt selbstverständlich keine Rolle.
Auch ist ohne Bedeutung, ob die von den beklaglischen Vertretern an den
Maggi-Produkten geübte Kritik vom Publikum als zulässig und gerechtfertigt
erachtet worden sei; denn hierober hat einzig der Richter zu entscheiden....
3.- Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch das Verhalten der Beklagten bezw.
deren Vertreter mit Rücksicht auf die Abfüllung der Texton-Würze in
Maggi-Fläschchen als unlauteren Wettbewerb bezeichnet. Das Bundesgericht hat
schon mehrfach entschieden (vgl. BGE 50 II S. 200 Erw. 3; 55 II S. 254 ff.),
dass das Abfüllen und in den Handel bringen von Produkten in Originalflaschen
einer Konkurrenzfirma eine unzulässige Beeinträchtigung der betreffenden Firma
darstelle, weil dadurch das kaufende Publikum irregeleitet wird und
infolgedessen der Ruf' den sich diese Konkurrenzfirma für ihr Produkt erwerben
hat, zu ihrem Nachteil von andern Firmen ausgebeutet wird. Nun besteht aber
kein Unterschied, ob die betreffende Firma dieses unzulässige Nachfüllen
selber besorgt oder aber, ob sie ihre Kunden und Wiederverkäufer hiezu
verleitet; auch letzteres muss in gleicher Weise als unlauter bezeichnet
werden. Es bedarf daher keiner weitern

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Ausführungen, dass das Gebahren der Vertreter der Beklagten, die ihre Kunden
veranlassten bezw. zu veranlassen trachteten, die Texton-Würze ohne Wissen und
Willen der betreffenden Käufer in Maggi-Fläschchen abzugeben, unzulässig war.
Fraglich erscheint nur, ob auch die von der Beklagten an ihre Kunden erlassene
Mitteilung zu beanstanden ist, es sei erlaubt, Texton-Würze in irgendeine von
den Kunden mitgebrachte Flasche nachzufüllen, «wenn der Kunde damit
einverstanden ist, resp. es wünscht». Von einer Täuschung des betreffenden
Käufers selber kann in solchen Fällen natürlich nicht die Rede sein. Allein
die Vorinstanz hat mit Recht hervorgehoben, dass der Käufer in den seltensten
Fällen der einzige Konsument des gekauften Produktes ist. Alle die, die sich
in der Folge der betreffenden Fläschchen bedienen und die nicht zufällig
Kenntnis davon haben, dass deren Inhalt nicht mit der Aufschrift übereinstimmt
(und das wird z. B. bei den Gästen einer Pension oder Gastwirtschaft in der
Regel nicht der Fall sein), werden daher durch ein solches Vorgehen in den
falschen Glauben versetzt, dass das ihnen vorgesetzte Produkt die auf der
Flasche bezeichnete Würze sei; und wenn ihnen dann diese nicht behagt, so
werden sie in Zukunft davon absehen, das auf der Flasche angeführte Produkt zu
kaufen. Die Abfüllung einer Würze in eine fremde Flasche bietet daher auch
dann für die Firma, deren Originalflasche hiebei verwendet wird, eine Gefahr
der Beeinträchtigung ihrer Geschäftskundschaft, wenn dies mit Wissen und
Willen des betreffenden Käufers geschieht. Es muss daher auch in diesem Falle
ein solches Vorgehen - wie auch schon die Aufforderung hiezu - jedenfalls dann
als gemäss Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR unzulässig erachtet werden, wenn derjenige, der eine
solche Abfüllung vornimmt, bezw. hiezu auffordert, hiedurch zum Schaden der
Firma, deren Originalflaschen verwendet wurden, einen Vorteil für sich zu
erzielen trachtet. Das trifft aber beim vorliegend zu beurteilenden Verhalten
der Beklagten ohne Zweifel zu; denn sonst wäre

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nicht einzusehen, warum sie sich überhaupt zu der fraglichen an ihre Kunden
gerichtete Mitteilung veranlasst gesehen hätte. Es könnte sich übrigens auch
fragen, ob das Gebahren der Beklagten nicht, abgesehen von der durch die
Verwechslungsmöglichkeit für die Klägerin bestehenden Schadensgefahr, auch
deshalb als unzulässig bezeichnet werden müsste, weil darin ein unbefugter
Eingriff in die Verkaufsorganisation der Klägerin zu erblicken wäre. Das mag
indessen dahingestellt bleiben, wie auch nicht untersucht zu werden braucht,
ob sich das Verhalten der Beklagten als eine Verleitung zum Vertragsbruch
darstellt, weil die Klägerin ihren Kunden ausdrücklich verbietet, in
Maggi-Fläschchen andere als Maggi-Würze abzugeben.
4.- Was endlich die von verschiedenen Vertretern der Beklagten an ihre Kunden
gerichtete Aufforderung anbetrifft, sie sollten dem Publikum, wenn es
Maggi-Suppenstangen oder Maggi-Bouillonwürfel verlange, Texton-Produkte
verabreichen (wobei zur Erleichterung der Verwechslung von den letztern die
Umhüllung zu entfernen sei), so bedarf die Unzulässigkeit dieses Gebahrens
keiner weitern Erörterung.
5.- . . .
6.- Muss somit der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes bezüglich sämtlicher
von der Vorinstanz angeführten Handlungen als erstellt erachtet werden, so
fragt sich nun aber, ob und wie weit die Beklagte hiefür verantwortlich
gemacht werden kann. Soweit diese Handlungen von den Organen der Beklagten
selber begangen, bezw. veranlasst worden sind, ist die Haftbarkeit der
Beklagten gemäss Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB ohne weiteres und unbeschränkt gegeben. Das
trifft jedoch direkt nur für die Mitteilung betreffend die angebliche
Zulässigkeit der Abfüllung und Verabreichung der Texton-Würze in
Maggi-Fläschchen zu, während die übrigen unlauteren Handlungen (mit wenigen
Ausnahmen) von den Vertretern der Beklagten bezw. von den von letzteren
beigezogenen Hülfspersonen

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(Kochfrauen) verübt worden sind. Allein die Vorinstanz hat aus den gesamten
Verumständungen, insbesondere der grossen Zahl der Verfehlungen, sowie der
Gleichartigkeit der Angriffe bezüglich der geschmacklichen Eigenart der
Maggi-Produkte geschlossen, dass der Kampf gegen die Klägerin von diesen
Personen mit Wissen und Willen der beklagtischen Organe geführt worden sei.
Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht
verbindlich, da ihm die Überprüfung der Schlüssigkeit von Indizien nicht
zusteht (vgl. statt vieler BGE 54 II S. 478 und die daselbst angeführten
früheren Entscheide). Richtig ist allerdings, dass gewisse Anschwärzungen nur
in vereinzelten Fällen nachgewiesen werden konnten. Die Beklagte behauptet
daher, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz von einer «Gleichartigkeit» der
Verfehlungen spreche. Das ist nicht richtig. Die Vorinstanz hat eine solche
Gleichartigkeit nur mit Bezug auf die Herabwürdigung des Geschmacks der
klägerischen Produkte festgestellt, bezüglich welcher auch tatsächlich eine
Reihe von teils wörtlich gleichlautenden, teils dem Sinne nach
übereinstimmenden Behauptungen aufgestellt worden sind. Ob aber diese an sich
aktenmässige Tatsache genügte, um auch bezüglich der weitern die Klägerin
bezw. deren Produkte herabwürdigenden Behauptungen eine direkte Anstiftung
durch die Beklagte als erwiesen zu erachten, ist wie bereits bemerkt, eine der
Überprüfung durch das Bundesgericht entzogene Frage der Beweiswürdigung. Es
scheint zwar die Vorinstanz eine solche direkte Anstiftung durch die
beklagtischen Organe nicht bei allen vorgehend festgestellten Verfehlungen der
beklagtischen Vertreter als gegeben zu erachten, sondern die Vorinstanz nimmt
selber an, die Vertreter der Beklagten seien in der Bekämpfung der Klägerin
weiter gegangen, als im Plane der Leitung der Beklagten gestanden habe.
Trotzdem hat sie mit Recht die Beklagte für sämtliche vorliegend streitigen
Verfehlungen direkt haftbar erklärt, da die Beklagte, nachdem sie

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einmal das Signal zum Angriff auf die Klägerin gegeben hatte, damit rechnen
musste, dass ihre Vertreter und deren Hülfspersonen den Kampf mit den ihrem
Charakter, Temperament und Bildungsgrad entsprechenden Mitteln führen und sich
hiebei auch Ausfälle erlauben werden, die von der Beklagten nicht beabsichtigt
waren. Nachdem aber feststeht, dass die Beklagte selber ihre Vertreter zum
Kampfe gegen die Klägerin aufgefordert hat, kann sie sich nicht - wie sie
heute versucht - zu ihrer Entlastung darauf berufen, dass sie in den
bezüglichen Anstellungsverträgen ihren Vertretern jeweils ausdrücklich jede
kreditschädigenden Äusserungen gegen die Konkurrenz verboten habe....
7.- Es bleibt daher nur noch zu untersuchen, ob die von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid angeordneten Sanktionen den Vorschriften des
eidgenössischen Rechtes Stand zu halten vermögen. Die Vorinstanz hat im
Dispositiv Ziffer 1 die Unzulässigkeit der fraglichen Handlungen festgestellt
und in Ziffer 2 der Beklagten deren Wiederholung unter Androhung von Busse
untersagt, und sodann in Ziffer 3 die Klägerin für berechtigt erklärt, den
Entscheid, soweit er die Feststellung der unlauteren Handlungen der Beklagten
beschlägt, ein Mal auf Kosten der Beklagten in der schweizerischen
Spezereihändlerzeitung zu veröffentlichen. Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR sieht die
Feststellungsklage nicht ausdrücklich vor; allein da dieser Artikel nur eine
Ausführungsvorschrift der allgemein den Schutz der Persönlichkeit regelnden
Bestimmung des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB darstellt (vgl. BGE 42 II S 600; 46 II S. 427), so
ist kein Zweifel, dass auch in den Fällen des unlauteren Wettbewerbes ein
Anspruch auf Feststellung grundsätzlich besteht, wenn im übrigen die
Voraussetzungen hiefür vorhanden sind, d. h. insbesondere, wenn im Zeitpunkt
der Klageerhebung Störungshandlungen noch bestehen, bezw. noch fortdauern
(vgl. BGE 48 II S. 16 und die daselbst angeführten frühern Entscheide).
Letzteres war aber vorliegend nach der für das Bundesgericht verbindlichen

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Feststellung der Vorinstanz der Fall, indem auch noch während des Prozesses
schwere Angriffe gegen die Klägerin vorgekommen sind. Auch das Interesse an
einer solchen Feststellung ist hier gegeben, da die Klägerin die
Veröffentlichung des Urteils verlangt. Auf alle Fälle muss der Klägerin heute
ein solches Interesse und damit ein bezüglicher Anspruch zuerkannt werden,
nachdem die Vorinstanz nur die Veröffentlichung von Dispositiv Ziffer 1
zugelassen und die Klägerin hiegegen keine Berufung erklärt hat; denn sonst
würde ja die Klägerin des Anspruchs auf Veröffentlichung, der, wie sich aus
dem folgenden ergibt, gerechtfertigt erscheint, verlustig gehen.
Der Unterlassungsanspruch ist, nachdem die Beklagte für die streitigen
unlauteren Handlungen direkt haftbar erklärt werden muss, ohne weiteres
begründet.
Dasselbe trifft auch mit Bezug auf das Veröffentlichungsbegehren zu. Die
Veröffentlichung stellt sich als eine besondere Art des Schadenersatzes dar;
sie setzt daher gemäss Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR sowohl ein Verschulden auf Seiten der
Beklagten wie einen Schaden auf Seiten der Klägerin voraus. Dass ersteres
gegeben ist, bedarf nach den vorausgegangenen Ausführungen keiner weiteren
Erörterung; dass ein Schaden vorliegt, hat aber die Vorinstanz in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise bejaht. Und endlich ist auch kein Zweifel,
dass die Veröffentlichung, da die streitigen unlauteren Handlungen zum grossen
Teil öffentlich begangen worden sind, sich zur Wiedergutmachung des von der
Beklagten angerichteten Schadens sowohl rechtfertigt als auch eignet. Von
einer Verjährung dieses Anspruches kann aus den früher erwähnten Gründen nicht
die Rede sein.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 56 II 24
Date : 01. Januar 1930
Published : 15. Januar 1930
Source : Bundesgericht
Status : 56 II 24
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Unlauterer Wettbewerb.Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 48 OR. Herabwürdigung der Produkte...


Legislation register
OR: 48
ZGB: 28  55
ZPO: 403
BGE-register
48-II-13 • 50-II-195 • 54-II-473 • 56-II-24
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Sorted by frequency or alphabet
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