S. 89 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 89

21. Entscheid vom 16. August 1929 i. S. Strub, Glutz & Cie A.-G. und
Konsorten.


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Regeste:
Werden bereits gepfändete Gegenstände innert der Teilnahmefrist arrestiert, so
nimmt der Arrestgläubiger nicht provisorisch an der Pfändung teil, auch nicht
gegenüber solchen Gläubigern, welche erst nach der Arrestierung an der
Pfändung teilnehmen. SchKG Art. 281.
Le créancier qui fait séquestrer des objets saisis pendant le délai de
participation ne participe pas lui-même provisoirement à la saisie; il n'y
participe même pas à l'égard des créanciers qui ont pris part à la saisie
postérieurement au séquestre. Art. 281 LP.
Il creditore che fa sequestrare degli oggetti pignorati durante il termine di
partecipazione non partecipa provvisoriamente al pignoramento: non vi
partecipa neanche rispetto ai creditori che hanno preso parte al pignoramento
dopo il sequestro. Art. 281 LEF.

A. - In einer (auf Konkursverlustschein gestützten) Betreibung der
Ersparniskasse Olten gegen J. Studer-Glutz daselbst wurde am 19. April 1929
ein dem Schuldner angefallener Erbanteil gepfändet. Am 25. April liess die
Solothurner Handelsbank den gleichen Erbanteil arrestieren. Für diesen Arrest
merkte das Betreibungsamt

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in der Pfändungsurkunde über die Pfändung zu Gunsten der Ersparniskasse Olten
«prov. Abschluss nach Art. 281 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG» an. Am 4. Mai stellten die
Rekurrenten in den von ihnen angehobenen Betreibungen das
Fortsetzungsbegehren, dem das Betreibungsamt durch definitiven Anschluss an
die Pfändung zu Gunsten der Ersparniskasse Olten Folge gab, und am 15. Mai
verlangte ebenso der Kanton Solothurn Fortsetzung. Inzwischen hatte die
Solothurner Handelsbank am 6. Mai ebenfalls Betreibung angehoben und am 11.
Mai das Fortsetzungsbegehren gestellt, welchem das Betreibungsamt dann am 27.
Mai durch Ankündigung der Pfändung auf den 30. Mai Folge gab (anstatt es nach
Art. 29
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 29
der Verordnung Nr. 1 zum SchKG von 1891 zurückzuschicken).
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Rekurrenten, es sei der vom
Betreibungsamt verfügte provisorische Anschluss der Solothurner Handelsbank an
die auf Begehren der Ersparniskasse Olten am 19. April vollzogene Pfändung
aufzuheben.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Juli 1929 die Beschwerde
abgewiesen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: «Die Handelsbank,
welche ihren Arrest auf den gepfändeten Erbanteil vor dem Anschlusse der
Beschwerdeführer ausgewirkt hat, nahm mit dem Eintritt der Anschlüsse von
Gesetzeswegen an diesen Anschlusspfändungen teil, er (sic) trat mit seiner
Betreibung mit den Anschlussgläubigern ohne weiteres in Konkurrenz. Er
partizipiert gleich wie die Anschlussgläubiger am Anteil, der auf die
Anschlussgläubiger entfällt.»
C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Aus den angeführten Entscheidungsgründen der Vorinstanz geht hervor, dass
diese die Solothurner Handelsbank

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zwar entgegen der Fassung des Dispositives nicht an dem von der Ersparniskasse
Olten erworbenen Pfändungspfandrecht will teilnehmen lassen, dagegen an den
Pfändungspfandrechten, welche die Rekurrenten (und der Kanton Solothurn) durch
Teilnahme an der für die Ersparniskasse Olten vollzogenen Pfändung erworben
haben. Dies läuft auf eine Verschiedenheit der Berechtigung der einer und
derselben Gruppe angehörenden Gläubiger hinaus, indem einzelne von ihnen nicht
mit allen andern Gruppengläubigern sollen konkurrieren müssen. Eine solche
Unterscheidung widerspricht indessen gerade dem mit der Gruppenbildung
verfolgten Ziel, dass die gepfändeten Gegenstände von sämtlichen einer und
derselben Gruppe angehörenden Gläubigern gleichmässig sollen in Anspruch
genommen werden können, unter dem einzigen Vorbehalt der Verschiedenheit des
Ranges ihrer Forderungen, die jedoch erst im nachfolgenden
Kollokationsverfahren in Erscheinung tritt, sowie des Ergebnisses
anderweitiger Kollokationsprozesse (wobei sich freilich eine derartige
Verschiedenheit der Stellung der Gruppengläubiger herausstellen kann, jedoch
dann eben in Anwendung der Grundsätze über die Rechtskraft von Zivilurteilen).
Somit kann nur in Frage kommen, ob die Solothurner Handelsbank kraft des
herausgenommenen Arrestes an der aus der Ersparniskasse Olten, den Rekurrenten
und dem Kanton Solothurn bestehenden Gruppe ebenfalls teilnimmt oder aber
überhaupt nicht teilnimmt; ersterenfalls würde notwendigerweise auch die
Ersparniskasse Olten von dieser Konkurrenz in Mitleidenschaft gezogen. Im
Verhältnis zur Ersparniskasse Olten kann sich nun aber die Solothurner
Handelsbank nur darauf berufen, dass sie die zu Gunsten jener gepfändeten
Gegenstände innert der Teilnahmefrist hat arrestieren lassen. Dies vermag
jedoch die Teilnahme an der Pfändung nicht zu rechtfertigen, wie das
Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE 47 III S. 8); vielmehr kommt
solche Wirkung nur gemäss Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
(und 111) SchKG einem während

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der Teilnahmefrist gestellten Pfändungsbegehren (oder Teilnahmsbegehren der zu
privilegierter Anschlusspfändung berechtigten Personen) zu, sowie gemäss Art.
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG dem Umstand, dass nach erfolgter Arrestierung (genauer Bewilligung
derselben durch Ausstellung des Arrestbefehles) die arrestierten Gegenstände
sonstwie gepfändet werden. Dem Wesen des Arrestes als Spezialexekution
entspricht es denn auch allein, dass die nachträgliche Arrestierung eines
bereits vorher gepfändeten Gegenstandes unter keinen Umständen zur Teilnahme
des Arrestgläubigers an der Pfändung soll Anlass geben können. Stellt sich
heraus, dass der zu arrestierende Gegenstand bereits gepfändet ist, so erweist
sich eben einerseits die beabsichtigte Spezialexekution des Arrestgläubigers
in diesen Gegenstand als unmöglich, während anderseits das Hinzutreten des
Arrestgläubigers nicht eine Ergänzung der Pfändung nach sich ziehen darf, da
dies auf eine Ausdehnung des Arrestes auf andere als die im Arrestbefehl
bezeichneten Gegenstände hinauslaufen würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Solothurner Handelsbank von der
Teilnahme an der Gruppe der Ersparniskasse Olten, der Rekurrenten und des
Kantons Solothurn ausgeschlossen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 III 89
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 16. August 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 III 89
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Werden bereits gepfändete Gegenstände innert der Teilnahmefrist arrestiert, so nimmt der...


Gesetzesregister
SchKG: 29 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 29
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
BGE Register
47-III-6 • 55-III-89
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
olten • betreibungsamt • fortsetzungsbegehren • arrestbefehl • bundesgericht • berechtigter • solothurn • bruchteil • kantonales rechtsmittel • schuldner • vorinstanz • rang • termin • frage • schuldbetreibungs- und konkursrecht • wille