6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Vorschriften über prozessuale Verwirkungsfristen. entgegen dem
unzweideutigen Wortlaut des einen Gesetzestextes strenge auszulegen
unter Berufung daraufdass die strengere Fassung der andern Texte die
richtige sei.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der Rechtsvorschlag zugelassen.

4. Entscheid vom 21. Februar 1921 i. S. Esterhazy.

Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
sf. SchKG. Gewahrsam an Fordernngsrechten. Massgebend sind die
Gewahrsamsverhältnisse zur Zeit der Pfändung. Verteilung der Parteirollen,
wenn nach der Pfändung die Forderung abgetreten wird, worauf sich der
ersten Pfändung neue Gläubiger anschliessen. Die blosse Zession einer
Forderung ohne Notifikation überträgt den Gewahrsam nicht.

A. Die Beschwerdegegner Gebr. Spaini, Kubli, Landolt und Aargauische
Kantonalbank Wohlen erwirkten unterm 9. Juli, 25. August, 25. August und
2. September 1920 die Arrestlegung auf eine Forderung des E. A. Westermann
gegen die Firma Westrum & Cle in Pratteln. In der Arrestbetreibung der
Gebr. Spaini wurde diese Forderung am 3. August 1920 gepfändet. Offenbar
von der Ansicht ausgehend, dass ein innerhalb der Teilnahmefrist
des Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG erwirkter Arrest wie ein Pfändungsbegehren zum
Anschluss an die vorangegangene Pfändung berechtige, liess sodann das
Be-treibungsamt die übrigen Beschwerdegegner an der Pfändung vom 3. August
1920 teilnehmen, wogegen von keiner Seite Einspruch erhoben wurde. '

Am 4. August 1920 hatte Westermann das Guthaben an Westrum & Cle
schriftlich dem Fürsten Paul Ester-

und Konk urskammer. NP 4. "7

hazy zur Sicherung einer diesem gegen ihn zustehenden Forderung
abgetreten. Gestützt auf diese Abtretung und nachdem er von den Arresten
bezw. Pfändungen Kenntnis

erhalten hatte, teilte der Vertreter Esterhazys dem Be-

treibungsamt Liestal mit, dass er die Forderung für seinen Klienten
vindiziere. Das Betreibungsamt nahm

hievon Vermerk und leitete das Widerspruchs-verfahren

nach Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
und 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG ein.

B. Hiegegen erhob Esterbazy Beschwerde und beantragte, da die Forderung
zufolge der Zession sich in seinem Gewahrsam befinde, das Betreibungsamt
anzuhalten, gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG vorzugehen.

C. Die kantonale Instanz hat mit Erkenntnis vom 31. Dezember 1920 die
Beschwerde abgewiesen, weil Esterhazy den Gewahrsam an der Forderung nicht
erworben, und weil er es ausserdem unterlassen habe, die Zessionsurkunde
oder eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten zugeben.

D. Mitdem vorliegenden Rekurse an das Bundesgericht hat der
Beschwerdeführer die vor kantonaler Instanz. gestellten Begehren Lieder
aufgenommen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskummer zieht in Erwägung :

l. Da die Zession nachgewiesen ist, kann die Beschwerde jedenfalls
nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer es
unterlassen hat, der kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde die
Zessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon vorzulegen.

2. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Zession vom 4. August 1920
ihm in der Tat den Gewahrsam der Forderung im Sinne von Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG
verschafft hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass für die Verteilung der
Parteirollen im Viderspruchsverfahren die Verhältnisse massgebend sind,
die zur Zeit der Pfändung bezw.

8 Entscheidungen der Schuldbetrelhnngs--

Arrestlegung bestanden haben (JAEGER 'zu Art. 10 N. 1 am Ende, AS 28 l
408, 31 I 197*).

Wird hievon ausgegangen, so kann zunächst ein Zweifel nicht bestehen,
dass die Beschwerde im Verhältnis zu den Gebr. Spaini fehl geht, denn die
Zession, aus der allein der Beschwerdeführer seinen Gewahrsam ableiten
will, fand erst am Tage nach der zu Gunsten der Gebr. Spaini erwirkten
Pfändung statt. Zur Zeit dieser Pfändung aber hatte unbestrittenermassen
der Pfändungsschuldner den Gewahrsam der Forderung. s

3. Aber auch die übrigen Beschwerdegegner können sich, und zwar
kraft ihrer Teilnahme an der Pfändung der Gebr. Spaini, auf
die Gewahrsamsverhältnisse, wie Sie am 3. August 1920 bestanden,
berufen.. Allerdings findet die Auffassung des Betreibungsbeamten,
dass ein innert der Teilnahmdrist erwirkter. Arrest zum Anschluss

ss an eine Pfändung berechtige, im Gesetz keine Grundlage (JAEGER zu
Art. 110 Nr. 3 am Ende). Allein die Verfügung des Amtes ist in Rechtskraft
erwachsen und muss daher auch dem vorliegenden Beschwerdeentscheid zu
Grunde gelegt werden.

,Wollte man aber auch nicht hierauf. abstellen, so würde trotzdem die
Bedeutung der Pfändung vom 3. August 1920 sich nicht auf die Gebr. Spaini
beschränken.

' Dieser Pfändung kommt vielmehr insofern allgemeine Wirksamkeit zu,
als 'es mit ihrem Vollzug, bezw. der Mitteilung des Zahlungsverbötes
an den Drittschuldner, dem Pfändungsschuldner überhaupt-nicht mehr
möglich war, die Gewahrsamsverhältnisse, _wie sie damals bestanden,
zu verändern. Den Gewahrsam an einer Forderung hat nach konstanter
Praxis des Bundesgerichts derjenige, der am ehesten in der Lage ist,
tatsächlich über das Forderungsrecht zu verfügen. Diese Voraussetzung
traf am 3. August 1920 in der Person Westermanns zu. Mit der Pfändung
aber wurde dem Drittschufd--

*. Sep.-Ausg. 5 Nr. 67, s_Nr. 12.

und Konkarskammer. N° 4. . ' 9

ner Westmm & C1° verboten, an irgendjemand ausser an das Betreibungsamt
Zahlung zu leisten. Auch wenn daher der Forderunngereehtigte in der
Folge die Forderung an einen Dritten zedierte, so konnte das doch die
tatsächliche Verfügungsmacht über das gepfändete Guthaben nieht mehr
berühren. Trotz der erfolgten Zession ist daher der Beschwerdeführer nicht
berechtigt, gegenüber irgend einem Pfändungsbezw. Arrestgläubiger die
Rolle des Detentors' in Anspruch zu nehmen. Endlich aber können sich die
Besehwerdegegner Kubii, Landolt und Aargauische Kantonalbank Wohlen auch
darauf berufen, dass die vorliegende Zession 'an sich gar nicht geeignet
war, dem Beschwerdeführer den Gewahrsam der Forderung zu verschaffen. Nach
der Praxis des Bundesgerichts tritt der Gewahrsamsübergang zufolge Zession
nicht schon mit der Ausstellung und Uebergabe der Zessionsm'kunde, sondern
erst mit der Notifikation des. Abtretungsgeschäftes an den debitor cessus
ein (AS 44 III 164)· Dass aber vor dem Vollzug der Arreste Kublis,
Landolts und der Kantonalbank eine solche Notifikation erfolgt sei,
hat der Beschwerde-

führer nicht einmal behauptet, geschweige denn darge-

tan. Der Betreibungsschuldner hat denn auch noch anfangs September 1920
einen Teil der Forderung gegen Westmmr im N achlassverfahren dieser
Firma p e r s ö n l i e h eingegeben. · -

Demnach erkennt die Schuldbetraf und Konkurskarnmeri Der Rekurs wird
abgewiesen. -
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 III 6
Datum : 21. Februar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 III 6
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Vorschriften über prozessuale Verwirkungsfristen.


Gesetzesregister
SchKG: 106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
BGE Register
31-I-194 • 44-III-163
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • beschwerdegegner • weiler • kantonalbank • bundesgericht • aargau • zahl • kundschaft • entscheid • einsprache • kantonales rechtsmittel • eröffnung des entscheids • forderungsüberweisung • abtretung einer forderung • tag • zweifel • kenntnis • innerhalb • betreibungsbeamter • erwachsener
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