S. 30 / Nr. 9 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 30

9. Entscheid vom 26. April 1929 i. S. Wunderlin.


Seite: 30
Regeste:
Fällt der Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsforum des Schuldners
zusammen, so braucht sich die Arrestbetreibung nicht auf die Pfändung und
Verwertung der Arrestobjekte zu beschränken (Erw. 1). Art. 280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
und 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG.
Will der Schuldner neues Vermögen nur hinsichtlich bestimmter
Vermögensbestandteile anerkennen, so hat er dies durch Rechtsvorschlag
ausdrücklich zu erklären (Erw. 2). Art. 265 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG.
Erweist sich die Pfändung in einer am ordentlichen Betreibungsort geführten
Arrestbetreibung als ungenügend, so gilt die Pfändungsurkunde als
provisorischer Verlustschein (Erw. 3). Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG.
Lorsque le lieu du séquestre se trouve au for ordinaire de la poursuite, la
poursuite après séquestre ne doit pas nécessairement se limiter à la saisie et
à la réalisation des biens séquestrés (consid. 1). Art. 280 et 52 LP.
Le débiteur qui entend soutenir que sa nouvelle fortune est constituée
seulement par certains biens déterminés doit le déclarer expressément par le
moyen de l'opposition (consid. 2). Art. 265 al. 3 LP.
Lorsque la saisie après séquestre, pratiquée au for ordinaire de la poursuite,
se révèle insuffisante, le procès-verbal de saisie vaut comme acte de défaut
de biens provisoire (consid. 3). Art. 115 al. 2 LP.
Se il luogo del sequestro coincide col foro ordinario dell'esecuzione, il
pignoramento e la realizzazione consecutivi non debbono necessariamente
limitarsi ai beni sequestrati (consid. 1). Art. 280 e 52 LEF.
L'eccezione del debitore, che la sua nuova fortuna consiste solo in
determinati beni, dev'essere sollevata esplicitamente mediante opposizione
(consid. 2). Art. 265, cap. 3 LEF.
Ove il pignoramento, avvenuto dopo il sequestro al foro ordinario
dell'esecuzione, sia insufficiente, il verbale del pignoramento varrà quale
atto di carenza di beni provvisorio (consid. 3).
Art. 115, cap. 2 LEF.

A. - Am 13. Dezember 1928 und 2. Januar 1929 stellte die Arrestbehörde
Basel-Stadt zu Gunsten von W. Wunderlin in Wabern und B. Wirth in Effretikon
gegen deren gemeinsamen Schuldner Heinrich Wunderlin-Wirth in

Seite: 31
Basel zwei Arrestbefehle aus, in denen als einziges Arrestobjekt der Anteil
des Schuldners am Nachlass seiner Mutter in Höhe von 796 Fr. aufgeführt wurde.
Die beiden Forderungen von 9813 Fr. bezw. 864 Fr. 85 Cts. beruhen auf
Konkursverlustscheinen. In den rechtzeitig angehobenen Arrestbetreibungen
erhob der Schuldner gegen die Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag. Am 26.
Januar /1. Februar 1929 pfändete das Betreibungsamt ausser dem verarrestierten
Erbanteil des Schuldners noch dessen Guthaben bei der Bell A.-G. in Basel aus
Gratifikation pro 1929 in Höhe von 100 Fr. und aus Lohn und Provision einen
500 Fr. übersteigenden Betrag von 50 Fr. pro Monat; die Pfändungsurkunde wurde
als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG
ausgestellt.
B. - Gegen diesen Pfändungsvollzug führte der Schuldner rechtzeitig Beschwerde
mit dem Antrag, die Pfändung der Gratifikation sowie des Lohn- und
Provisionsbetreffnisses und die Verfügung, wonach die Pfändungsurkunde als
provisorischer Verlustschein zu gelten habe, aufzuheben. Zur Begründung wurde
ausgeführt, in der Arrestbetreibung sei auch dann, wenn der Arrestort mit dem
ordentlichen Betreibungsort zusammenfalle, nur die Pfändung der
verarrestierten Objekte zulässig, umso mehr, als dem Schuldner im vorliegenden
Fall sonst die Einrede des mangelnden neuen Vermögens abgeschnitten würde,
welche er nur bezüglich des Arrestobjektes nicht zu erheben gedenke. Die
Ausstellung eines provisorischen Verlustscheines sei in dieser
Arrestbetreibung deswegen unzulässig, weil derselbe nach Durchführung der
Betreibung definitiv werde und dann an Stelle des Konkursverlustscheines
trete, wodurch dem Schuldner wiederum die Einrede des mangelnden neuen
Vermögens verunmöglicht würde.
C. - Mit Entscheid vom 25. März 1929 hat die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungsamt Basel-Stadt die Beschwerde abgewiesen.

Seite: 32
D. - Diesen den Parteien am 27. März 1929 zugestellten Entscheid hat der
Schuldner rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen unter Wiederholung
des vor der Vorinstanz gestellten Antrages.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der vom Bundesgericht in BGE 51 III 122 ausgesprochene Grundsatz, dass
sich eine Arrestbetreibung auf die Pfändung und Verwertung der Arrestobjekte
zu beschränken habe, will in dem Falle keine Geltung beanspruchen, wo der
Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsforum des Schuldners zusammenfällt.
Jene Einschränkung bezweckt lediglich, mit Rücksicht auf Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG zu
verhindern, dass der Schuldner ausserhalb seines Wohnsitzes bezüglich seines
gesamten Vermögens betrieben werden kann (vgl. BGE 25 I 589). Sobald jedoch
die Arrestbetreibung am ordentlichen Betreibungsort durchgeführt werden muss,
besteht weder dieser noch irgend ein anderer Grund, der den Zugriff auf das
übrige Vermögen des Schuldners zu verwehren vermöchte. Die Arrestlegung
begründet in diesem letztern Fall kein besonderes Betreibungsforum, sondern
will lediglich der nachfolgenden Betreibung bestimmte Objekte sichern. Diese
Betreibung, obwohl durch einen Arrest veranlasst, unterscheidet sich, weil am
ordentlichen Betreibungsort geführt, durch nichts von einer gewöhnlichen
Betreibung. Die angefochtene Pfändung besteht daher zu Recht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die beiden
Zahlungsbefehle - entsprechend den Angaben im Betreibungsbegehren - noch den
Vermerk enthalten: «Arrest vom... Nr...». Der Beschwerdeführer behauptet, dass
die Gläubiger hiemit ausdrücklich auf eine Inanspruchnahme anderer als der im
Arrestbefehl aufgeführten Objekte verzichtet haben. Allein ein derartiger
ausdrücklicher Verzicht kann in diesem Vermerk nicht erblickt werden, und dass
der Sinn dieses

Seite: 33
Vermerkes klar auf einen solchen Verzicht gehe, läset sich ebenfalls nicht
sagen. Die Annahme liegt im Gegenteil näher, dass damit nur auf den
Zusammenhang der Betreibung mit dem Arrest hingewiesen werden sollte behufs
Feststellung, dass die Frist des Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG gewahrt sei.
2.- Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer sodann ein, dass ihm auf diese
Weise die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, die ihm gegenüber dem
Konkursverlustschein zustehe, abgeschnitten werde. Da hiebei nur ein neues
Nettovermögen in Frage kommt und die Einrede durch Rechtsvorschlag geltend
gemacht werden muss (BGE 45 III Nr. 42), hat sich der Schuldner bei jeder
Betreibung nach Erhalt des Zahlungsbefehles die Frage vorzulegen, ob er die
Einrede erheben will oder nicht; ob es sich dabei um eine Arrestbetreibung
oder eine gewöhnliche Betreibung handelt, macht keinen Unterschied. Will er
neues Vermögen nur hinsichtlich bestimmter Objekte, z. B. der Arrestobjekte
anerkennen, so muss er, wenn der Arrest am ordentlichen Betreibungsforum
prosequiert wird, Rechtsvorschlag erheben und darin ausdrücklich erklären,
dass er die Fortsetzung der Betreibung nur hinsichtlich der in Frage kommenden
Objekte als zulässig anerkenne. Wer nicht in dieser Weise Recht vorschlagt,
gibt damit in einer am ordentlichen Betreibungsort geführten Betreibung zu,
dass alles, was an pfändbaren Sachen vorhanden ist, als neues Vermögen
behandelt wird. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer
keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Diese Unterlassung vermag er nicht etwa
damit zu entschuldigen, dass er den Hinweis auf den Arrest in den
Zahlungsbefehlen als Verzicht der Gläubiger auf die Pfändung nichtarrestierter
Gegenstände betrachtet habe, denn wie bereits ausgeführt wurde, durfte er
jenen Vermerk gar nicht als einen derartigen Verzicht auffassen. Ob sich
endlich der Wille des Beschwerdeführers, die Fortsetzung der Betreibung nur in
beschränktem Umfange zuzulassen, schon «aus den

Seite: 34
Umständen klar und deutlich» ergeben habe, wie er in der Rekursbegründung
behauptet, kann dahingestellt bleiben; denn auch wenn dies bejaht werden
könnte, so wäre ihm damit nicht geholfen, da das Gesetz ausdrücklich verlangt,
dass der Rechtsvorschlag mündlich oder schriftlich und nicht bloss durch
konkludentes Verhalten erklärt werde (Art. 74 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG).
3.- Unbestritten ist, dass die erfolgte Pfändung die in Betreibung gesetzten
Forderungen nicht deckt. Gemäss Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG gilt die
Pfändungsurkunde daher als provisorischer Verlustschein, und zwar trotzdem es
sich um eine Arrestbetreibung handelt, eben weil diese am ordentlichen
Betreibungsort durchgeführt wird (BGE 39 II Nr. 66). Diese Wirkung käme der
Pfändungsurkunde zu, selbst wenn das Betreibungsamt dies nicht ausdrücklich
vermerkt hätte. Da seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der
Vermerk nicht beanstandet werden.
Welche Wirkungen diesem provisorischen Verlustschein zukommen, insbesondere ob
der - heute noch gar nicht vorliegende - definitive Verlustschein den
Konkursverlustschein ersetzen werde, dies zu entscheiden ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Immerhin sei festgestellt, dass die
Konkursverlustscheine zu berichtigen sein werden, wenn die vorliegenden
Betreibungen den Gläubigern eine teilweise Befriedigung verschaffen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 III 30
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 26. April 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 III 30
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Fällt der Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsforum des Schuldners zusammen, so braucht sich...


Gesetzesregister
SchKG: 46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
74 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
115 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
265 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
278 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
BGE Register
25-I-586 • 51-III-117 • 55-III-30
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • rechtsvorschlag • wille • zahlungsbefehl • betreibungsamt • arrestort • frage • weiler • biene • basel-stadt • lohn • gratifikation • arrestbefehl • bundesgericht • erbschaft • verlustschein • feststellung des neuen vermögens • entscheid • begründung des entscheids • konkursdividende
... Alle anzeigen