S. 187 / Nr. 47 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 187

47. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Dezember 1929 i. S. Riget und Metry.

Regeste:
Wird während des Grundpfandverwertungsverfahrens die Liegenschaft gepfändet,
so sind Steigerungsanzeige und Lastenverzeichnis auch dem pfändenden

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Gläubiger zuzustellen; eventuell ist dies nachzuholen, nötigenfalles unter
Verschiebung der Steigerung. VZG Art. 30, 37, 102.
Si, pendant la procédure de réalisation d'un gage immobilier, l'immeuble est
saisi, l'avis des enchères et l'état des charges doivent être adressés aussi
au créancier saisissant: il faudra procéder à cette communication en tout état
de cause et renvoyer au besoin la vente. Art. 30. 37 et 102 Ord. réal. im.
Se, durante la procedura di realizzazione d'un pegno immobiliare il fondo è
pignorato, l'avviso dell'incanto e l'elenco degli oneri devono essere mandati
anche al creditore pignorante: l'invio deve essere fatto in tutti i casi,
anche se ciò rendesse necessario un rinvio della vendita. Art. 30, 37 et 102
RFF.

A. - In einer von der Darlehenskasse Leuk gegen Julius Jerjen angehobenen
Grundpfandverwertungsbetreibung ordnete das Betreibungsamt Lenk auf das am 15.
Oktober 1927 gestellte Verwertungsbegehren hin auf den 22. November 1927 die
erste und, nachdem diese ohne Erfolg geblieben war, am 29. November auf den 3.
Januar 1928 die zweite Steigerung an.
Am 5. Dezember 1927 verlangten die Rekurrenten, die gegen Julius Jerjen
Betreibungen angehoben und bereits, jedoch mit ungenügendem Erfolg,
durchgeführt hatten, eine Nachpfändung auf die der Darlehenskasse Lenk
verpfändete Liegenschaft.
Infolge einer (hier gleichgültigen) Intervention musste die zweite
Grundpfandversteigerung auf den 17. Januar 1928 hinausgeschoben werden, was am
7. Januar auch den Rekurrenten mitgeteilt wurde. Diese führte zum Zuschlag um
870 Fr. an Adolf Mathieu.
B. - Am 27. Januar 1928 führten die Rekurrenten Beschwerde mit dem Antrage,
der am 17. Januar in der Grundpfandsteigerung erteilte Zuschlag sei
aufzuheben.
Infolge der Beschwerdeführung unterblieb die Eintragung der
Eigentumsübertragung.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. Oktober a999 die Beschwerde
abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht
weitergezogen.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bei der Durchführung des von der Darlehenskasse Leuk verlangten
Verwertungsverfahrens hätte das Betreibungsamt die mit ihrer Pfändung der
verpfändeten Liegenschaft dazwischentretenden Rekurrenten nachträglich in das
Verfahren einbeziehen sollen. Nach Art. 30 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
, 37
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
, 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG sind auch in
der Grundpfandverwertungsbetreibung den pfändenden Gläubigern
Steigerungsanzeigen zuzustellen und das Lastenverzeichnis mitzuteilen. Wird
eine (neue) Pfändung erst im Laufe des Verwertungsverfahrens vollzogen, so
muss dies nachgeholt werden, da ja die Ergebnislosigkeit der Pfändung
möglicherweise nur dadurch abgewendet werden kann, dass die Pfändungsgläubiger
eine in das Lastenverzeichnis aufgenommene Last bestreiten und bezw. selbst
Steigerungsangebote machen, und sie deshalb in die Lage versetzt werden
müssen, dies zu tun. Sobald die Pfändung auch nur vor der Steigerung, sei es
der ersten oder auch der zweiten, stattgefunden hat, so steht nichts entgegen,
dass Steigerungsanzeige und Mitteilung des Lastenverzeichnisses an die neu
hinzutretenden Pfändungsgläubiger noch gemacht werden, wenn auch unter
Verschiebung des Steigerungstermins, deren Kosten ihnen diesfalls freilich
belastet werden müssen. Zur Vermeidung unnützer Kosten wird es jedoch
gegebenenfalls geboten sein, sofern mindestens hiefür noch genügend Zeit zur
Verfügung steht, vorerst die Mitteilung des Lastenverzeichnisses mit der
Anfrage zu verbinden, ob die neu pfändenden Gläubiger sich der Abkürzung der
Bestreitungsfrist auf einen allfällig noch zur Verfügung stehenden kürzeren
Zeitraum unterziehen oder von vorneherein auf die Bestreitung verzichten.
Richtigerweise hätte also das Betreibungsamt auf den am 9. Dezember 1927
erfolgten Pfändungsvollzug hin unverzüglich den Rekurrenten die damals bereits
auf den 3. Januar 1928 ausgeschriebene zweite Steigerung

Seite: 190
anzeigen und das Lastenverzeichnis mitteilen sollen, wofür eine Abkürzung der
Bestreitungsfrist nicht einmal notwendig gewesen wäre. Da dies nicht geschehen
ist, muss die dann (aus einem anderen Grunde) auf den 17. Januar
hinausgeschobene Steigerung wegen Mangelhaftigkeit des sie vorbereitenden
Verfahrens aufgehoben werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass die angefochtene
Steigerung aufgehoben und das Betreibungsamt Leuk angewiesen wird, die
Steigerung zu wiederholen, unter Anzeige auch an die Rekurrenten und nach
vorangegangener Mitteilung des Lastenverzeichnisses an sie.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 III 187
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 20. Dezember 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 III 187
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Wird während des Grundpfandverwertungsverfahrens die Liegenschaft gepfändet, so sind...


Gesetzesregister
VZG: 30 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
37 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
BGE Register
55-III-187
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adresse • angewiesener • betreibungsamt • bundesgericht • entscheid • grundstück • lastenverzeichnis • orden • schuldbetreibungs- und konkursrecht • verwertungsbegehren • wiederholung