S. 157 / Nr. 37 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 157

37. Bescheid vom 18. November 1929 an das -Konkursamt St. Gallen.

Regeste:
Wird im Konkurs an einem Personenversicherungsanspruch mit Begünstigung des
Ehegatten oder der Nachkommen oder unwiderruflicher Begünstigung ein
Pfandrecht geltend gemacht, so ist im Kollokationsplan sofort eine Verfügung
über die Zulassung in der fünften Klasse zu treffen und gegebenenfalls erst
durch Nachtrag eine Verfügung über das Pfandrecht. VVG Art. 79 Abs. 2, 80;
Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Versicherungsansprüchen Art.
11 ff.; Konkursverordnung Art. 61, 100 Abs. 2.
Lorsque, dans une faillite, un créancier allègue l'existence d'un droit de
gage à son profit sur une assurance de personne avec clause bénéficiaire en
faveur du conjoint ou des descendants du failli ou avec désignation
irrévocable d'un autre bénéficiaire, l'administration doit, lors de
l'établissement de l'état de collocation, statuer immédiatement sur
l'admission de la créance en Ve classe, et ne se prononcer, le cas échéant,
sur le droit de gage qu'ultérieurement, par décision complétant l'état de
collocation.
Art. 79 al. 2 et 80 LCA; 11 et suiv. Ord. sur la saisie, le séquestre et la
réalisation de droits découlant d'assurances; 61 et 100 al. 2 Ord. sur la
faillite.
Ove in un fallimento alcuno rivendichi un diritto di pegno sopra
un'assicurazione di persona munita della clausola beneficiaria a favore del
coniuge o dei discendenti del fallito o di altro beneficiario irrevocabile,
l'amministrazione del fallimento dovrà anzitutto statuire nella graduatoria
sull'ammissione del credito in quinta classe e, event. solo in seguito, con
decisione di complemento, sul diritto di pegno.

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Art. 79 capv. 2 e 80 della legge sul contratto di assicurazione; 11 e seg.
dell'ordinanza relativa al pignoramento, il sequestro e la realizzazione dei
diritti derivanti da polizze di assicurazione; 61 e 100 capv. 2 del
regolamento sull'amministrazione degli uffici di fallimento.

Mit Ihrem Schreiben vom 30. v. M. nehmen Sie Bezug auf den Fall, dass für den
Anspruch aus einer Personenversicherung ein Dritter in einer nach Art. 79 Abs.
2 und 80 des Versicherungsvertragsgesetzes den Ausschluss der
Zwangsvollstreckung bewirkenden Weise als Begünstigter bezeichnet ist, und
dass von einem Konkursgläubiger an jenem Personenversicherungsanspruch ein
Pfandrecht geltend gemacht wird. Sie werfen die Frage auf, in welchem Stadium
des Konkurses den übrigen Konkursgläubigern Gelegenheit zu geben sei,
ihrerseits nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG den Prozess gegen den Begünstigten
durchzuführen mit dem Ziel, dass die Begünstigung als ungültig oder nach Art.
285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG anfechtbar erklärt werde (Art. 11 der Verordnung vom 10. Mai
1910 betreffen die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von
Versicherungsansprüchen). Hiebei weisen Sie auf gewisse Nachteile hin, die mit
der einen oder anderen Lösung dieser Frage verbunden sind.
Hierauf ist zu antworten, dass nicht ersichtlich ist, wieso die für die
Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG im allgemeinen geltenden Regeln hier nicht
ebenfalls gelten sollten. Danach setzt die Abtretung einen Verzichtsbeschluss
der im Kollokationsplan zugelassenen Gläubigerschaft voraus, der regelmässig
der zweiten Gläubigerversammlung wird vorbehalten bleiben müssen, wenn zwar
auch nicht geradezu ausgeschlossen ist, ihn vorher herbeizuführen (vgl. Art.
48 KV), wobei aber immer vorausgesetzt ist, dass die Entscheidung über die
Anerkennung der eingegebenen Forderungen bereits stattgefunden hat und die
Gläubiger, deren Forderungen die Konkursverwaltung bestreitet, von der
Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen werden.

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Inzwischen ist nach Art. 14 der erwähnten Verordnung von jeglicher
Kollokations-Verfügung «über die Anerkennung oder Bestreitung des Pfandrechtes
und der Pfandforderung» abzusehen. Dagegen steht der sofortigen Zulassung der
Forderung in der fünften Klasse nichts entgegen. So dürfte schon von Anfang an
der Satz des Art. 12 der erwähnten Verordnung zu verstehen gewesen sein:
«Immerhin ist über die Zulassung der betreffenden Forderung ohne Rücksicht auf
das Pfand im Kollokationsplan eine Verfügung zu erlassen.» Seither ist diese
Bestimmung jedoch durch Art. 61 KV einigermassen abgeändert worden (vgl. Art.
100 Abs. 2 KV), nämlich dahin, dass auch auf den in Rede stehenden Fall Art.
61 KV schlechthin zutrifft, namentlich also dessen Abs. 1, lautend:
«Forderungen, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende
Gegenstände als Pfand haften, sind ohne Rücksicht auf das Pfand, aber unter
Erwähnung desselben in ihrem vollen (anerkannten) Betrag unter die
unversicherten Forderungen aufzunehmen.» Andernfalls würde der betreffende
Konkursgläubiger ja wegen des ihn nicht weiter interessierenden Prozesses der
Konkursmasse oder ihrer Zessionare gegen den Begünstigten bis auf weiteres von
der Teilnahme am Konkursverfahren im Verein mit den übrigen Konkursgläubigern
ausgeschlossen sein. Demgegenüber wiegt der Nachteil weniger schwer, dass er
gegebenenfalls zweimal einem Kollokationsplananfechtungsprozess ausgesetzt
wird, nämlich zunächst bei der Auflage des allgemeinen Kollokationsplanes, in
dem über seine Zulassung in der fünften Klasse entschieden wird, und hernach,
wenn die Begünstigung als ungültig oder anfechtbar erklärt werden sollte, bei
der Neuauflage des Kollokationsplanes zum Zwecke der Verfügung über das
beanspruchte Faustpfandrecht. Diesfalls lässt sich eine Neuauflage des
Kollokationsplanes schlechterdings nicht vermeiden. - Das hier ins Auge
gefasste Verfahren ist übrigens für den ähnlichen Fall, dass Gegenstände
vindiziert und daran zugleich von

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einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte geltend gemacht werden, in
Art. 53 KV ausdrücklich vorgeschrieben: danach ist gegebenenfalls nur über die
Pfandansprache erst nachträglich durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu
verfügen, was voraussetzt, dass über die Forderung schon bei der erstmaligen
Auflage des Kollokationsplanes in der fünften Klasse verfügt worden sein muss.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 55 III 157
Date : 01. Januar 1929
Published : 18. November 1929
Source : Bundesgericht
Status : 55 III 157
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Wird im Konkurs an einem Personenversicherungsanspruch mit Begünstigung des Ehegatten oder der...


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