S. 111 / Nr. 26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 55 III 111

26. Entscheid vom 11. Oktober 1929 i. S. Betreibungsamt Goldach.

Regeste:
Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen den früheren Eigentümer als nicht
entlassenen Pfandschuldner kommt es dem Betreibungsamte nicht zu, dessen
eigene Eingabe für von ihm anstelle des jetzigen Eigentümers bezahlte
Pfandzinsen nicht in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
Dans la poursuite en réalisation de gage dirigée contre le précédent
propriétaire du gage, en tant que débiteur non libéré, l'office n'a pas
qualité pour refuser d'inscrire à l'état des charges une prétention de ce
débiteur relative à des intérêts que celui-ci aurait payés en lieu et place du
propriétaire actuel du gage.
Nell'esecuzione per realizzazione di pegno immobiliare diretta contro il
proprietario precedente quale debitore non svincolato, l'ufficio non può
rifiutarsi ad inscrivere nell'elencooneri una pretesa di questo debitore
dipendente da interessi da lui soluti in luogo del proprietario attuale del
pegno.

A. - J. Frehner war Eigentümer einer Liegenschaft in Goldach, auf der im
ersten Rang ein von ihm der St. Gallischen Kantonalbank, Filiale Rorschach,
verpfändeter Schuldbrief von 5000 Fr. lastete, und im zweiten Rang eine
Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. zur Sicherung einer der
Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank verpfändeten Forderung im gleichen
Betrage. Am 26. August 1926 verkaufte Frehner die Liegenschaft um 13,000 Fr.
an J. Niederer, und am 7. September liess er sie dementsprechend auf diesen
übertragen. Hiebei wurde eine neue Grundpfandverschreibung von 1500 Fr. im
dritten Rang auf die Liegenschaft gelegt zur Sicherung einer gleichhohen
Forderung des J. Sutter gegen J. Frehner, welche alsbald an A. Vogel
abgetreten und von

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diesem der St. Gallischen Kantonalbank, Agentur Flawil, verpfändet wurde. Am
9. Oktober 1926 verkaufte Niederer die Liegenschaft um 13,500 Fr. an J.
Sohlenthaler weiter. Laut dem ersten Kaufvertrag übernahm Niederer «die
persönliche Schuldpflicht der bestehenden Pfandschulden im Betrage von 7000
Fr. mit Zinspflicht von Jakobi 1926 an» (d. i. 20. Juli), sowie «die
persönliche Schuldpflicht der... neu zu errichtenden Grundpfandverschreibung
im Betrage von 1500 Fr. zu Gunsten von Herrn Joh. Sutter... samt den
bezüglichen Bestimmungen». Laut dem zweiten Kaufvertrag übernahm Sohlenthaler
«die persönliche Schuldpflicht der bestehenden Pfandschulden von... Fr. mit
Zinspflicht von 7000 Fr. ab Jakobi 1926 und von Fr. ab 1. September 1926.»
Indessen erklärten die Gläubiger, Frehner als Schuldner beibehalten zu wollen.
Infolgedessen musste Frehner, und zum Teil auch sein Bürge J. Wickli, an die
St. Gallische Kantonalbank, Filiale Rorschach, die am 20. Januar, 20. Juli
1927, 20. Januar und 20. Juli 1928 fällig gewordenen Zinsen mit zusammen 618
Fr. 55 Cts. entrichten, und ebenso an die Appenzell-Ausserrhodische
Kantonalbank die am 31. Oktober 1926 und 30. April 1927 fällig gewordenen
Zinsen mit zusammen 111 Fr. 60 Cts. Zudem hob die St. Gallische Kantonalbank,
Agentur Flawil, im Namen des A. Vogel für die durch Grundpfandverschreibung im
dritten Range gesicherte Forderung von 1500 Fr. Betreibung auf
Grundpfandverwertung gegen Frehner als Schuldner und Sohlenthaler als
Dritteigentümer (sowie auch Niederer) an. Auf die Steigerungspublikation hin
meldete die St. Gallische Kantonalbank, Filiale Rorschach, eine Forderung von
5000 Fr. «laut Schuldbrief», den am 20. Januar 1929 verfallenen Zins und den
seither laufenden Zins an, und die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank eine
durch Grundpfandverschreibung von 2000 Fr. sichergestellte Darlehensforderung
von 2000 Fr., die am 31. Oktober 1927, 30. April, 31. Oktober 1928 und 30.
April 1929

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verfallenen Zinsen und den seither laufenden Zins. Die gleichen Forderungen
meldeten auch Frehner bezw. Wickli an, und zwar mit Einschluss der von ihnen
bezahlten, von den Banken nicht angemeldeten Zinsen im Betrage von 618 Fr. 55
Cts. und 111 Fr. 50 Cts. (laut späterer ziffermässiger Berichtigung). Das
Betreibungsamt Goldach nahm die von den Banken eingegebenen Forderungen in
vollem Umfang in das Lastenverzeichnis auf, nicht aber die von Frehner bezw.
Wickli eingegebenen (weitergehenden) Forderungen, im wesentlichen mit der
Begründung: Frehner könne nicht in einer gegen ihn als nicht entlassenen
Schuldner gerichteten Betreibung als Gläubiger auftreten und "seine Forderung
auch noch geltend machen"; der Bürge Wickli besitze kein Pfandrecht an der
Liegenschaft. Hiegegen führten Frehner und Wickli Beschwerde mit dem Antrag,
das Betreibungsamt sei anzuhalten, die erwähnten, von Frehner bezw. Wickli
"anstelle des Liegenschaftsschuldners" bezahlten Zinsen in das
Lastenverzeichnis aufzunehmen.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. Juli die Beschwerde
gutgeheissen.
C. - Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt Goldach an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Das Betreibungsamt ist zur Weiterziehung legitimiert, wenn die
Aufsichtsbehörde seine Verfügung aufhebt, durch welche es Forderungen, die zum
Lastenverzeichnis angemeldet wurden, in Anwendung des Art. 36 Abs. 1 der
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken von der Aufnahme in das
Lastenverzeichnis ausgeschlossen hat, weil sie seiner Auffassung nach keine
Grundstücksbelastung darstellen (BGE 48 III S. 126).
2.- Zu Unrecht hat das Betreibungsamt grundsätzliche Bedenken, den betriebenen
Schuldner selbst als Grundpfandgläubiger in das Lastenverzeichnis aufzunehmen

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in einem Falle wie dem vorliegenden, wo das zu verwertende Grundstück nicht
ihm selbst, sondern einem Dritten gehört. Denn der Schuldner einer
Grundpfandschuld, welche ein einem Dritten gehörendes Grundstück belastet,
kann sehr wohl Gläubiger einer (anderen) dieses Grundstück belastenden
Grundpfandforderung sein, sei es dass der nunmehrige (Dritt-)Eigentümer des
Grundstückes ein Grundpfand zu seinen Gunsten bestellt, sei es, dass er eine
bereits bestehende Grundpfandforderung erworben hat oder sonstwie
Rechtsnachfolger eines Grundpfandgläubigers geworden ist. Es kann keine Rede
davon sein, derartige zugunsten des betriebenen Schuldners bestehende
Grundpfandrechte von der Aufnahme in das Lastenverzeichnis auszuschliessen,
was ja zur Folge hätte, das Grundstück zum Vorteil aller übrigen
Grundpfandgläubiger zu entlasten, auch solcher, die keine Forderung gegen ihn
selbst haben, und ausserdem zum Vorteil des nunmehrigen (Dritt-)Eigentümers.
Höchstens könnte sich dann bei der Verteilung des Erlöses fragen, ob der
betriebene Schuldner das, was auf seine dem betreibenden Gläubiger vorgehende
Grundpfandforderung entfällt, diesem überlassen müsse, sofern er nicht ohnehin
gedeckt wird; allein deswegen liesse sich nicht schon der Ausschluss seiner
Grundpfandforderung vom Lastenverzeichnis rechtfertigen.
Insbesondere ist unbehelflich der (von der unteren Aufsichtsbehörde
übernommene) Hinweis des Rekurrenten auf Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB, der seinen
betreibungsrechtlichen Niederschlag in Art. 35 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
(und 102) VZG gefunden
hat. Wenn hier bestimmt wird, dass bei der Aufstellung des
Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen sind leere Pfandstellen und
Eigentümerpfandtitel (als welche auch Inhaberpfandtitel in Betracht kommen),
über die der Schuldner nicht verfügt hat und die auch nicht etwa gesondert
gepfändet worden sind, so findet dies seine Begründung darin, dass in Wahrheit
keine Forderung besteht. Solange eine Pfandstelle leer oder der Pfandtitel

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im Besitze des Schuldners bleibt, der zugleich Eigentümer des belasteten
Grundstückes ist, wie es gewöhnlich zutrifft. Hieraus kann nicht geschlossen
werden, dass Grundpfandrechte des betriebenen Schuldners am zu verwertenden
Grundstück auch dann nicht im Lastenverzeichnis berücksichtigt werden dürfen,
wenn das Grundstück im Eigentum eines Dritten steht; denn solchenfalls ist es,
wie gezeigt, durchaus möglich, dass eine Forderung besteht.
Zutreffend hat die Vorinstanz verneint, dass die angefochtene Verfügung des
Betreibungsamtes aus dem bereits angeführten Art. 36 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.
VZG hergeleitet
werden könne. Wird eine Grundpfandforderung zum Lastenverzeichnis angemeldet,
so kann regelmässig nicht gesagt werden, es werde eine Forderung geltend
gemacht, die keine Belastung des Grundstückes darstelle, was Art. 36 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.

VZG (neben der Verspätung der Anmeldung) als Voraussetzung des Ausschlusses
vom Lastenverzeichnis bezeichnet. Namentlich ist gerade die Frage, ob der
anstelle des Schuldübernehmers und nunmehrigen Grundeigentümers zahlende
Altschuldner insoweit in das Grundpfandrecht des befriedigten Gläubigers
eintrete, in Theorie und Praxis zu kontrovers, als dass die
Betreibungsbehörden den Zivilgerichten die Entscheidung darüber vorwegnehmen
dürften, welche Rechte Frehner gegenüber dem zweiten Schuldübernehmer und
Dritteigentümer der zu verwertenden Liegenschaft geltend machen könne (vgl.
hiezu insbesondere auch die Erläuterungen zum VorE des ZGB, 22. Titel, II, 1.
Abschnitt, A, III am Schluss). Gleiche Rechte wie Frehner dürfte dann wohl
auch Wickli in Anspruch nehmen, da nach allgemein anerkannter Auffassung die
Nebenrechte auf den zahlenden Bürgen übergehen. Endlich steht der Einstellung
der streitigen Zinsforderungen in das Lastenverzeichnis nicht etwa von
vorneherein der Umstand entgegen, dass es sich bei den von Frehner und Wickli
bezahlten Zinsen nicht um eigentliche Grundpfandschuldzinsen, sondern um
Faustpfandschuldzinsen handelt - gleichwie ja die beiden Kantonalbanken quasi

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Grundpfandgläubiger mit ihren Kapital- und noch ausstehenden Zinsforderungen
in das Lastenverzeichnis aufzunehmen waren, obwohl sie nur Faustpfandgläubiger
bezüglich der in Frage kommenden Grundpfandtitel sind (vgl. Art. 35 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.

VZG). Bedenken könnte vielleicht die Einstellung des ganzen am 31. Oktober
1926 an die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank bezahlten Halbjahreszinses
erwecken, da die Zinsschuldübernahme nur bis zum 20. Juli 1926 zurückgeht.
Allein ob sie erst den vom 20. Juli 1926 an auflaufenden oder aber allen nach
diesem Tage fällig werdenden Zins umfasse, ist eine Frage der Auslegung der
bezüglichen Klausel der Kaufverträge, deren Entscheidung nur allfällig von der
kantonalen Aufsichtsbehörde den Gerichten hätte vorweggenommen und in ersterem
Sinne getroffen werden können, wenn ihr ein derartiger Brauch für die dortige
Landesgegend bekannt sein sollte.
Somit kann es nicht als Aufgabe des Betreibungsamtes betrachtet, sondern muss
es den an der Liegenschaft irgendwie Berechtigten überlassen werden, in
Lastenbereinigungsverfahren gegen das von Frehner und Wickli beanspruchte
Grundpfandrecht aufzutreten, wenn sie es nicht gelten lassen wollen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 III 111
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 11. Oktober 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 III 111
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen den früheren Eigentümer als nicht entlassenen...


Gesetzesregister
VZG: 35 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
36
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.
ZGB: 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
BGE Register
48-III-126 • 55-III-111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
appenzell ausserrhoden • begründung des entscheids • belastetes grundstück • betreibungsamt • bundesgericht • eigentum • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • frage • gesuch an eine behörde • grundpfand • grundpfandverschreibung • kantonalbank • lastenverzeichnis • nebenrecht • pfandstelle • rang • rechtsmittel • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • tag • untere aufsichtsbehörde • vogel • vorinstanz • vorteil • wahrheit • weiler • zins • zivilgericht