126 Schuldhetreibungeund Konkursrecht. N° 34.

sich bei einer Prozessentschädigung infolge Abweisung der Scheidungsklage
umsomehr, als eine solche Zwangsvollstreckung möglicherweise ein Hindernis
für die Wiedervereinigung der Ehegatten bilden wiirde. Können übrigens
während der Ehe nicht einmal Ansprüche selbständig geltend gemacht werden,
welche die Ehegatten durch Rechtsgeschäft gegeneinander begründet haben,
so ist nicht einzusehen, wieso bezüglich einer Prozessentschädigung ein
anderes gelten sollte.

Demnach erkennt die Schnidbelr.und Konkarskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.34. Entscheid vom 17. Juli 1922 i. S. Stiftsverwaltung Münster.

'VZG Art. 36 Abs. 1 : Legitimation des Betreibungsamtes zur W'eiterziehung
von Entscheidungen über Beschwerden gegen seine in Anwendung dieser
Vorschrift getroffenen Verfügungen. --

Verordnung I vom 18. Dezember 1891, Art. ?: Die Kosten

des Prozesses um Anerkennungeiner Hypothekenforderung sind auch dann
nicht Grundstücksbelastung, wenn sie durch

... das Lastenbereinigungsverfahren veranlasst werden sind.

Im Grundpiandverwertungsverfahren über die Liegenschaft Mahnigenhaus
der Witwe Meyer-Grüter nahm das Konkursamt Ruswil zwei Gülten der
Stiftsv'erwaltung Münster von 2000 Fr. und 1500 Fr. nebst Zinsen und rata
Betreibungsund Hingabe-kosten im 4. und 5. Rang in das Lastenverzeichnis
auf. Als die Schuldnerin sämtliche Eingaben gänzlich bestritt, setzte
das Konkursamt der Gläubigerin Frist zur Klage auf Anerken-

nung ihrer Ansprüche an. Diese leistete Folge; doch _

stand die Schuldnerin alsbald vom Prozess ab und wurde zum
Prozesskostenersatz im Betrage von 260 Fr. verurteilt. Darauf verlangte
die Gläubigerin Aufnahme dieses

"?" __. gem ä

...... WwW-r

Schnidbetreibnngsund Konkursrecbt. N° 34. 127

Betrages, unter Abzug einer Vorschussrückvergütung von 43 Fr. 95
Cts. nebst 65 Cts. für diese neuerliche Eingabe in das Lastenverzeichnis
im gleichen Range wie die Gülten. Vom Konkursamt unter Hinweis auf Art. 36
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.

Abs., 1 VZG abgewiesen, führte sie bei der unteren Aufsichtsbehörde
(Amtsgerichtspräsident Von Sursee) Beschwerde. Durch Entscheid vom 5. Mai
erklärte der Arntsgeriehtspräsident die Beschwerde begründet und wies das
Konkursamt an, die streitige Kostenforderung in das Lastenverzeichnis sub
Ziff. 4und 5 aufzunehmen. Diesen Entscheid zog das Konkursamt am 12. Mai
an die ohere Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrage auf Abweisung
des Gesuches der Gläubigerin'. Durch Entscheid vom 19. Juni hat die
Schuldbetreibungs und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons
Luzern den Rekurs gutgeheissen und die Gläubigerin mit ihrer nachträglich
angemeldeten Kostenforderung vom Lastenverzeichnis ausgeschlossen. Am
6. Juli hat die Gläubigerin den Rekurs an das Bundesgericht gegen diesen
ihr am 26. Juni zugestellten Entscheid eingelegt.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

. in Erwägung :

l. Auch wenn die Rekurrentin dem Konkursamt die Legitimation zur
Weiterziehung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren
vor der Vorinstanz nicht bestritten hätte, was sie aber entgegen der
Annahme dieser Instanz ausdrücklich getan hat, wäre diese Frage Von Amtes
wegen zu prüfen und, sofern sie verneint werden musste, der Rekurs des
Konkursamtes von der Hand zu Weisen gewesen. In dieser Beziehung fällt
zunächst in Betracht, dass das Konkursamt im vorliegenden Fall nicht
etwa als KonkurSVerwaltung gehandelt, sondern nach den Vorschriften der
luzernischen Behördenorganisation die Funktionen des Betreibungsamtes
im Gmndpfandverwertungsverfahren wahrgenommen hat. Nun ist zwar in
der bisherigen

128 ' Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 34.

Rechtsprechung dem Betreibungsamt die Legitimation zur Weiterziehung
von Beschwerdeentscheiden nur zur

Verteidigung der eigenen materiellen Interessen des si

Beamten zuerkannt worden, wenn diese durch den angefochtenen Entscheid
berührt wurden. Hierum handelt es sich im vorliegenden Fall freilich
nicht. Dagegen

erfordert die Stellung, welche die neue VZG dem Bess

treibungsamt mit Bezug auf die Erstellung des LastenVerzeichnisses
anweist, dass ihm in Fällen wie dem vorliegenden auch die Legitimation
zur Weiterziehung der Entscheidungen der Aufsichtsbehörden eingeräumt
wird. Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.
VZG darf nämlich das Betreibungsamt
Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden,
sowie Forderungen, die nicht eine Grundstücksbelastung darstellen,
nicht in das Lastenverzeichni's aufnehmen ; doch steht gegen eine
derartige Aus'schliessung den Ansprechern das Recht zur Beschwerde
an die Aufsichtsbehörden zu, und zu diesem Zwecke hat ihnen das Amt
Sofort davon Kenntnis zu geben.' Heisst dann die Aufsichtsbehörde eine
solche Beschwerde gut, so ist nicht ersichtlich, durch wen anders als
durch das Betreibungsamt dieser Entscheid an die obere-Aufsichtsbehörde
und gegebenenfalls an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte,
da dessen Kenntnisgabe an die betroffenen Gläubiger, sei es direkt,
sei es durch vIVIittxeilung des abgeändert-en LastenverzeichniSSes
seitens des Betreibun'gsamtes, wodurch sie in Stand gesetzt werden, ihn
weiterzuziehen, nicht vorgesehen ist und deren Anordnung auf dem Wege
der Rechtsprechung sich auch nicht empfiehlt, weil sie das Verfahren
zusumständlich gestalten würde, zumal noch-zweifelhaft erscheint, ob,
wenn nicht sämtliche betreffenen Gläubiger rekurrieren, ein den Rekurs
gutheissender Entscheid nur den Rekurrenten oder aber nichtsdestoweniger
sämtlichen Gläubigern zugute käme. Daher muss das Betreibungsamt
legitimiert sein, Beschwerdeentseheide, durch welche seine Verfügungen
ge-Schuldbetreibungso und Konkursrecht'. N° 34.' 129

mäss Art. 36 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.
VZG aufgehoben oder abgeändert werden, selbst
weiterzuziehen. Dabei handelt es sich ja keineswegs einfach darum, dass
das Betreibungsamt seine Rechtsauffassung gegenüber derjenigen. der Auf-

si sichtsbehörde zur Durchsetzung bringen will, wofür ihm

freilich das Recht zur Weiterzieh'ung nicht ohne Wider-

spruch mit der bisherigen Rechtsprechung anerkannt

werden könnte, sondern es wahrt dabei, ähnlich wie die Konkursverwaltung,
die gemeinsamen Interessen der

?'übrigen am Grundstück berechtigten Gläubiger gegenüber den Prätentionen
eines einzelnen, was durchaus

im Sinne der angeführten Vorschrift liegt, die doch nur unter dem
Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist, dass die

am Grundstück berechtigten Gläubiger nicht selbst Mass-

nahmen treffen müssen, um die Aufnahme offenbar unbegründeter Forderungen
in das LastenverZeichnis zu verhindern, sondern dass dieses ihr
gemeinsames Interesse Vom Betreibungsamt wahrzunehmen ist.

' 2. In der Sache selbst ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres
zu bestätigen, da die Kosten des Prozesses um Anerkennung einer
Hypothekenforderung

' nicht zu den das Grundstück belastenden Betreibungs-é

kosten zu rechnen sind (Verordnung I vom 18. Dezember

' 1891, Art:. 7 zweitletzter Absatz; vgl. JAEGER, Note 9

zu Art. 208 und Note 1 zu Art. 219; LEEMANN, Note 4

zu Art. 918) und daher in der Tat von der Aufnahme , in das
Lastenverzeichnis auszuschliessen war. Dass das ' Konkursamt der
Rekurrentin offenbar zuUnrecht eine

Klagefrist angesetzt hat (vgl. Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
VZG), zumal, wenn, wie es scheint,
schon ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl zu ihren Gunsten bestanden
haben sollte, ändert hieran nichts.

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer .lDer Rekurs wird
abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 126
Datum : 17. Juli 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 126
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 126 Schuldhetreibungeund Konkursrecht. N° 34. sich bei einer Prozessentschädigung


Gesetzesregister
VZG: 36 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 36 - 1 Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
1    Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
2    Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.
39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • betreibungsamt • lastenverzeichnis • legitimation • not • bundesgericht • rang • ehegatte • konkursverwaltung • untere aufsichtsbehörde • zahl • rechtsmittel • entscheid • gesuch an eine behörde • tonbildträger • bewilligung oder genehmigung • richtlinie • weisung • funktion • scheidungsklage
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