S. 295 / Nr. 62 Familienrecht (d)

BGE 55 II 295

62. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1929 i. S.
P. gegen E.

Regeste:
Anfechtung der Ehelichkeit, wenn das Kind Merkmale aufweist, welche eine
Erzeugung durch eine der Rasse des Anfechtenden angehörige Person
ausschliessen. Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB.

A. - Am 25. August 1924 wurde der Kläger mit der Erstbeklagten getraut, mit
welcher er schon seit Mai des gleichen Jahres intime Beziehungen unterhalten
hatte. Am 21. Februar 1925 gebar die Beklagte in Bern, dem damaligen Wohnort
der Parteien, ein Mädchen Edith, das als eheliche Tochter des Klägers in das
Geburtsregister eingetragen wurde.
B. - Mit der vorliegenden, am 26. Oktober 1926 beim Amtsgericht Luzern-Stadt
anhängig gemachten Klage ficht der Kläger die Ehelichkeit des Kindes Edith an

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mit der Begründung, dass Kind stamme von einem Japaner ab, mit dem die
Beklagte während der kritischen Zeit ebenfalls geschlechtlich verkehrt habe.
Die Beklagte gab zu, dass sie in der kritischen Zeit nicht nur mit dem Kläger,
sondern auch mit einem Japaner intim verkehrt habe. Sie nahm jedoch den
Standpunkt ein, der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt; eventuell machte sie
geltend, es sei gleichwohl möglich, dass das Kind vom Kläger abstamme.
C. - ...
D. - Über die Frage, ob der Kläger angesichts der bei Edith F. vorhandenen
Rassenmerkmale als Vater dieses Kindes in Betracht fallen könne, wurde von der
ersten Instanz ein Gutachten des Anthropologischen Institutes der Universität
Zürich eingeholt, welches nach einer Darlegung der einzelnen bei Edith F
festgestellten Merkmale zu folgendem Ergebnis gelangte:
«...Mag auch das einzelne der besprochenen Merkmale bei europäischen Kindern
zur Beobachtung gelangen, so darf es doch als ausgeschlossen bezeichnet
werden, dass diese Merkmalsverbindung bei einem Kind auftritt, dessen
Ascendenz eine rein schweizerische ist. Ich komme daher zum Schluss, dass
Edith F. sich von einem mongolischen Ascendenten herleitet. Da aber weder
Jakob F. noch Berta F. (die Prozessparteien) mongolische Merkmale aufweisen,
ist ein Vater mongolischer Rasse anzunehmen. Es liegt daher nahe, anzunehmen,
dass der als Vater vermutete Japaner wirklich Ediths Vater ist.»
Auf Grund dieses Gutachtens betrachtete das Gericht als bewiesen, dass der
Kläger unmöglich der Vater der Zweitbeklagten sein könne, und erklärte das
Kind als unehelich.
Dieser Entscheid wurde von den obern Instanzen bestätigt, vom Bundesgericht
aus folgender Erwägung:
2.- In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

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das Kind am 180. Tag nach Abschluss der Ehe der Parteien geboren wurde. Gemäss
Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB hatte daher der Kläger den Nachweis zu erbringen, dass er
unmöglich dessen Vater sein könne. Dieser Nachweis muss strikte geleistet
werden; er ist als gescheitert zu betrachten, solange eine noch so entfernte
Möglichkeit der Vaterschaft des Anfechtenden bestehen bleibt (BGE 40 II 582;
42 II 313). Dagegen stellt das Gesetz - in Übereinstimmung mit § 1591 BGB
(vgl. STAUDINGER, Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Bd. IV, 2. Teil, S. 857) und in
Abweichung von Art. 312/3 Code civil - keine Vorschriften darüber auf, welche
Ursachen dieser Unmöglichkeit zugrunde liegen müssen. Grundsätzlich ist daher
jeder Tatbestand zur Anfechtung geeignet, welcher dem Richter die Überzeugung
verschafft, dass der Anfechtende nicht der Vater des Kindes sein kann (ebenso
STAUDINGER a.a.O.; EGGER, Anm. I c zu Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB).
Trotz dem nachgewiesenen Geschlechtsverkehr der Parteien während der
kritischen Zeit muss eine Vaterschaft des Klägers als unmöglich erscheinen,
wenn das Kind unzweifelhaft Rassenmerkmale aufweist, welche nach den
Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung mit Bestimmtheit eine Erzeugung
durch eine der Rasse des Anfechtenden angehörige Person ausschliessen. In
einem solchen Fall muss eine Herbeiführung der Schwangerschaft der Kindsmutter
durch den Verkehr mit dem Anfechtenden als ebenso unmöglich betrachtet werden,
wie wenn die Kindsmutter bei ihrem ersten Verkehr mit dem Anfechtenden bereits
in andern Umständen war (vgl. STAUDINGER a.a.O., S. 860; EGGER a.a.O.;
SILBERNAGEL, Note 3 zu Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB).
Diesen Beweis hat der Kläger im vorliegenden Fall durch das bei den Akten
liegende Gutachten erbracht. Die Beklagte bestreitet dies unter Hinweis auf
den Schlusssatz des Gutachtens, demzufolge es lediglich «nahe liegt,
anzunehmen», dass der mehrerwähnte Japaner der Vater des Kindes sei. Allein es
unterliegt keinem Zweifel, dass

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der Experte hier nicht einschränken wollte, was er vorher mit aller
wünschbaren Deutlichkeit ausgesprochen hatte. Richtig verstanden, sagt das
Gutachten, dass das Kind unter allen Umständen einen Mongolen zum Vater habe.
Ob man es dabei gerade mit jenem S. zu tun hat, war vom Experten nicht zu
entscheiden und konnte daher von ihm sehr wohl nur als naheliegende Annahme
bezeichnet werden, ohne dass dadurch der Ausschluss der Vaterschaft des
Klägers wieder in Frage gestellt wurde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 II 295
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 12. Dezember 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 II 295
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Anfechtung der Ehelichkeit, wenn das Kind Merkmale aufweist, welche eine Erzeugung durch eine der...


Gesetzesregister
ZGB: 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
BGE Register
40-II-577 • 42-II-309 • 55-II-295
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