S. 157 / Nr. 29 Familienrecht (d)

BGE 55 II 157

29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1929 i. S.
Berner gegen Schmidt.


Seite: 157
Regeste:
Ein von einem Handlungsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist nichtig, auch
wenn die Handlungsunfähigkeit bei Vertragsabschluss für den Vertragsgegner
nicht erkennbar gewesen war. ZGB Art. 18.

... Der Kläger (Verkäufer) hat noch darauf hingewiesen, dass die
Urteilsunfähigkeit des Beklagten (Käufer) auf alle Fälle nicht erkennbar
gewesen sei. Darauf kommt jedoch nichts an, und insbesondere kann keine Rede
davon sein, dass eine bei einem Vertragskontrahenten bestehende
Urteilsunfähigkeit nur dann die Ungültigkeit des bezüglichen Vertrages zur
Folge habe, wenn diese schon durch verschiedene Unvernunftshandlungen
äusserlich in Erscheinung getreten ist. Das würde ja darauf hinauslaufen, dass
ein Vertragsgegner eines Urteilsunfähigen diesem die Einrede des guten
Glaubens in seine Urteilsfähigkeit mit Erfolg entgegenhalten könnte, was mit
dem zum Schutze der Urteilsunfähigen aufgestellten Grundsatz des Art. 18
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 18 - Gli atti di chi è incapace di discernimento non producono alcun effetto giuridico, riservate le eccezioni stabilite dalla legge.
ZGB
im offensichtlichen Widerspruche stände. Wenn das Bundesgericht in seinem
Entscheide i. S. Leutenegger gegen die Zürcher Kantonalbank vom 26. Oktober
1917 (vgl. BGE 43 II S. 744 Erw. 3) ausgeführt hat, dass auf
Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes regelmässig nur dann geschlossen
werden könne, wenn diese Unfähigkeit aus einem Komplex von unvernünftigen
Handlungen hervorgehe, so ist dies dahin zu verstehen, dass nicht lediglich
aus einer unvernünftigen Einzelhandlung der Rückschluss auf Urteilsunfähigkeit
gezogen

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werden dürfe. Das schliesst aber nicht aus, dass diese Unfähigkeit auch
anderweitig festgestellt werden kann, in welchem Falle nichts darauf ankommt,
ob sie seinerzeit vom Vertragsgegner erkannt wurde oder nicht. Richtig ist
allerdings, dass das Bundesgericht in dem besagten Entscheide erklärt hat das
Risiko einer einmaligen oder vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung solle
derjenige, der sie vornimmt, nicht der Gegenkontrahent tragen. Sollte hiemit
verstanden worden sein wollen, dass eine erstmalige unvernünftige Handlung nur
im Falle der Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit des betr. Vertragsgegners
rechtsunwirksam sei, so könnte hieran aus den vorerwähnten Gründen nicht
festgehalten werden.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 55 II 157
Data : 01. gennaio 1929
Pubblicato : 21. giugno 1929
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 55 II 157
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Ein von einem Handlungsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist nichtig, auch wenn die...


Registro di legislazione
CC: 18
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 18 - Gli atti di chi è incapace di discernimento non producono alcun effetto giuridico, riservate le eccezioni stabilite dalla legge.
Registro DTF
43-II-739 • 55-II-157
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale federale • nullità • decisione • capacità di discernimento • esattezza • buona fede soggettiva • conclusione del contratto • banca cantonale • convenuto