S. 219 / Nr. 36 Verfahren (d)

BGE 55 I 219

36. Urteil vom 3. Oktober 1929 i. S. Weber gegen Zürich.


Seite: 219
Regeste:
Die Frist zur Einreichung der verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das
Bundesgericht wird bestimmt durch die amtliche Zustellung der angefochtenen
Verfügung oder Entscheidung, nicht durch die tatsächliche Kenntnisnahme des
Betroffenen.

Durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 2. Juli 1929 ist
eine Beschwerde des Rekurrenten betreffend Militärpflichtersatz in Bezug auf
die Veranlagung des ersatzpflichtigen Einkommens abgewiesen worden. Der
Entscheid ist dem Rekurrenten am .2. Juli 1929 postamtlich zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 6. September 1929 beschwert sich der Rekurrent über den
kantonalen Rekursentscheid und beantragt Herabsetzung des ersatzpflichtigen
Einkommens.
Auf Befragen erklärt der Rekurrent, der kantonale Rekursentscheid sei ihm
«wirklich erst am 15. August a. c. nach Rückkunft von längerer Abwesenheit»
zugekommen. Die Rekursfrist könne erst von diesem Datum an gerechnet werden.
Übrigens sei auf dem Steuerzettel eine Rekursfrist von 60 Tagen angegeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 178 , Ziffer 3 OG in Verbindung mit Art. 13 VDG beträgt die Frist zur
Einreichung verwaltungsgerichtlicher Beschwerden an das Bundesgericht 30 Tage
von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder des Erlasses an
gerechnet. Für die Fristberechnung ist also das Datum der amtlichen Zustellung
massgebend, nicht das Datum, an welchem der Betroffene von der Entscheidung
tatsächlich Kenntnis nimmt. Demgemäss

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hat das Bundesgericht in ständiger Praxis entschieden dass Verzögerungen in
der Kenntnisnahme formrichtig zugestellter Entscheidungen keine Verschiebung
der Beschwerdefrist bewirken (BGE 31 I S. 416 f., 46 I S. 63).
Im vorliegenden Falle ist der kantonale Rekursentscheid dem Rekurrenten am 5.
Juli 1929 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann am 6. Juli
und war am 5. August abgelaufen. Die erst am 6. September erhobene Beschwerde
ist verspätet und deshalb nicht einlässlich zu behandeln. Dass der Rekurrent
nach seinen Angaben erst am 15. August vom kantonalen Entscheid Kenntnis
genommen hat, ist unerheblich.
Nicht zu erörtern ist, welche Folge allenfalls der Angabe einer unrichtigen
Beschwerdefrist auf dem Taxationszettel (60 Tage) zu geben wäre. Denn die
Beschwerde wäre auch im Hinblick auf eine 60-tägige Frist verspätet, da sie
erst am 63. Tage nach der Zustellung des kantonalen Entscheides erhoben worden
ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 35. - Voir aussi no 35.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 I 219
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 03. Oktober 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 I 219
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Die Frist zur Einreichung der verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht wird bestimmt...


Gesetzesregister
OG: 178
BGE Register
31-I-416 • 55-I-219
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • tag • frist • beschwerdefrist • kenntnis • entscheid • eröffnung des entscheids • fristberechnung